Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
238_1948 AT

238. Verordnung: Hausratverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Hausratverordnung.

Auf Grund des § 15, Abs. (8), des Bundesgesetzes

vom .16. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 130,

betreffend die Wiederherstellung der durch

Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten

Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates

(Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz) wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Zur Finanzierung eines Ersatzes der durch

Kriegseinwirkung zerstörten Möbel sowie der

zur Führung des Haushaltes erforderlichen

Gerätschaften kann vom Wohnhaus-Wiederaufbau

fonds nach Maßgabe der vorhandenen Mittel

Fondshilfe gewährt werden.

§ 2. (1) Fondshilfe nach § 1 darf nur physischen

Personen gewährt werden, deren Hausrat

innerhalb des Bundesgebietes durch Kriegseinwirkung

zerstört wurde und denen wenigstens

ein Wohnraum zur Verfügung steht, der mit den

mit Fondshilfe ersetzten Möbeln und Gerätschaften

(§ 1) ausgestattet werden kann.

(2) Ausnahmsweise kann auch für außerhalb

des Bundesgebietes zerstörten Hausrat (§ 1) österreichischen

Staatsbürgern, die im Bundesgebiet

ihren ordentlichen Wohnsitz und wenigstens

einen Wohnraum zur Verfügung haben, Fondshilfe

gewährt werden, wenn sie die österreichische

Staatsbürgerschaft am 12. März 1938 besessen

und den Hausrat nach dem 1. Juni 1938 vom

Bundesgebiet in das Ausland verbracht haben.

(3) Der Hausrat gilt auch dann als zerstört,

wenn saine Wiederherstellung technisch einer

Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich

nicht mehr vertretbar ist.

(4) Die Zerstörung durch Kriegseinwirkung ist

mittels Fliegerscheines nachzuweisen oder sonst

glaubhaft zu machen.

§ 3. Als Fondshilfe werden unverzinsliche

Darlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens

richtet sich nach den Kosten des Ersatzes der

zerstörten Möbel und Gerätschaften, darf aber

10.000 S nicht übersteigen. Ein 5000 S übersteigendes

Darlehen darf nur Personen gewährt

werden, denen nach Abzug des Tilgungsbetrages,

der für das in Anspruch genommene Darleihen zu

leisten ist, das gesetzlich festgesetzte Mindesteinkommen

(Existenzminimum) verbleibt.

§ 4. (1) Das Darlehen wird in Form eines

Kreditbriefes gewährt, der zu Einkäufen bis zu

der im Kreditbrief angegebenen Gesamthöhe bei

den Gewerbetreibenden (Lieferfirmen) berechtigt,

die zur Erzeugung oder zum Handel hinsichtlich

der unter die Bestimmungen des. § 1 fallenden

Waren befugt sind.

(2) Vor Übergabe des Kreditbriefes ist vom

Darlehensnehmer ein Schuldschein unter Benützung

der amtlich aufgelegten Drucksorte

ordnungsgemäß zu errichten. Der Kreditbrief ist

nur gegen Übergabe des Schuldscheines und bei

unselbständig erwerbstätigen Darlehensnehmern

überdies gegen Übergabe der Zustimmungserklärung

zum Lohn(Gehalts)abzug [§ 11,

Abs. (3)] auszufolgen.

(3) Der Kreditbrief hat eine Laufzeit von vier

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung.

Lieferungen nach Ablauf dieser Frist

werden vom Fonds nicht vergütet.

§ 5. Lieferfirmen [§ 4, Abs. (1)], die bereit

sind, Kreditbriefe zu den Bedingungen dieser

Verordnung entgegenzunehmen, haben dies durch

Aushang oder Anschlag an einer von außen

leicht sichtbaren Stelle ihrer Betriebs- oder Verkaufsstätte

kenntlich zu machen.

§ 6. Die Lieferfirma hat in der vorbezeichneten

Spalte des Kreditbriefes die Einkaufssumme und

den nach Abzug derselben verbleibenden Kreditrest

mit Tinte einzutragen und diese Eintragungen

unter Beifügung ihres Firmenstempels zu

bestätigen. Gleichzeitig hat der Darlehensnehmer

mittels eines gesonderten Formblattes der Lieferfirma

die Einkaufssumme zu bestätigen. Die

Lieferfirma reicht das bestätigte Formblatt

(Leistungsbestätigung) bei der im § 7 bezeichneten

Stelle zum Inkasso ein.

§ 7. Zur Flüssigmachung der in den Leistungsbestätigungen

ausgewiesenen Kaufsummen an die

Lieferfirmen sowie zum Inkasso der Rückzahlungsraten

des Darlehensnehmers bedient sich

der Fonds eines Inkassovereines, dem die Lieferfirmen

[§ 4, Abs. (1), und § 5] als unterstützende

Mitglieder angehören. Die Mittel zur Bestreitung

der Vereinstätigkeit werden aus Zahlungsrabatten

der Lieferfirmen aufgebracht.

§ 8. Über den Anspruch aus dem Kreditbrief

kann weder durch Abtretung, Anweisung oder

Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise

unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch

kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen

werden.

§ 9. (1) Das Ansuchen um Gewährung eines

Darlehens nach § 1 ist unter Benützung der

amtlich aufgelegten Drucksorte bei der Bezirkshauptmannschaft

(in Städten mit eigenem Statut

beim Magistrat) einzubringen, in deren Gebiet

der Gesuchsteller zur Zeit der Gesucheinbringung

seinen Wohnsitz hat. Das Ansuchen hat zu enthalten

a) Name, Alter, Beruf, Einkommen, Wohnort

und Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers,

b) Ort, Zeitpunkt und Art der Kriegseinwirkung,

durch die die Zerstörung bewirkt

wurde,

c) Zahl und Art der zerstörten Möbel und!

Hausratsgegenstände, für deren Ersatz das

Darlehen begehrt wird,

d) Name, Alter, Familienverhältnisse und

Einkommen der im gemeinsamen Haushalt

des Gesuchstellers lebenden Personen,

e) Höhe des angesuchten Darlehens.

(2) Die Gesuchsangaben sind von der Bezirkshauptmannschaft

(Magistrat) in geeigneter Weise

zu überprüfen. Bei Ansuchen um Gewährung von

Darlehen über 5000 S hat sich die Prüfung auch

auf die im § 3, letzter Satz, ausgesprochene Voraussetzung

hinsichtlich des Mindesteinkommens

zu erstrecken. Nach durchgeführter Prüfung ist

das Ansuchen mit einem Antrag im Wege des

Landeshauptmannes an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau vorzulegen. Über

das Ansuchen entscheidet der Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau nach Anhörung der

Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau.

§ 10. Der Darlehensnehmer hat jede Änderung

seines Wohnortes und Arbeitsplatzes unverzüglich

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

— Wohnhaus-Wiederaufbaufonds-Verwaltung

— bekanntzugeben.

§ 11. (1) Die Rückzahlung der Darlehen hat

bei selbständig Erwerbstätigen und bei jenen

unselbständig Erwerbstätigen, die ihren Lohn,

Gehalt, Ruhegenuß oder ihre Rente monatlich

erhalten, grundsätzlich in 100 gleichbleibenden

Monatsraten zu erfolgen, bei unselbständig Erwerbstätigen,

die ihren Lohn wöchentlich erhalten,

in so vielen Wochenraten, als zur gänzlichen

Tilgung des Darlehens im gleichen Zeitraume

notwendig ist. Diese Tilgungsdauer kann bei

einem Monatsnettoeinkommen von mehr als

500 S bis 700 S auf 120 Monate, von mehr als

400 S bis 500 S auf 150 Monate und bis 400 S

auf 180 Monate erstreckt werden; außerdem

kann bei einem Monatsnettoeinkommen von mehr

als 400 S bis höchstens 1500 S für jedes im Zeitpunkt

des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt

lebende Kind, für das der Haushaltungsvorstand

zum Bezuge der staatlichen Kinderbeihilfe berechtigt

ist, die Tilgungsdauer um je 12 Monate,

jedoch höchstens bis zu 180 Monaten der Gesamttilgungsdauer

verlängert werden. Die Höhe der

einzelnen Tilgungsraten ist im Kreditbriefe anzugeben.

(2) Die Rückzahlungspflicht entsteht mit der

Ausfolgung des Kreditbriefes; die erste Tilgungsrate

ist bei Monatsraten am 1. des folgenden

Monats, bei Wochenraten bei der nächsten

Wochenlohnauszahlung, gerechnet vom Tage des

Entstehens der Rückzahlungspflicht, fällig.

(3) Der unselbständig erwerbstätige Darlehensnehmer

hat in einer schriftlichen Erklärung auf

der amtlich aufgelegten Drucksorte seine Zustimmung

zu erklären, daß sein jeweiliger Dienst- oder

Arbeitsgeber (anweisende Stelle bei Ruhegenuß

oder Rente) die Tilgungsraten von seinen

Bezügen oder von seinem Lohn in Abzug bringt

und direkt bis zum 10. des Nachmonates an die

Fondsverwaltung abführt.

(4) Werden aus irgendwelchen Gründen Abzug

und Abfuhr der Tilgungsraten durch den Dienstgeber

oder die anweisende Stelle nicht zeitgerecht

durchgeführt, so hat der Darlehensnehmer selbst

auf schriftliche Aufforderung der Fondsverwaltung

die Darlehensraten zu leisten.

(5) Der selbständige Erwerbstätige hat selbst für

pünktliche Absendung der Tilgungsraten an den

Fälligkeitsterminen [Abs. (1) und (2)] zu sorgen.

§ 12. Dem Darlehensnehmer ist es jederzeit gestattet,

zur früheren Abdeckung seiner Schuld

höhere Tilgungsbeträge auch in unregelmäßiger

Höhe zu leisten, sowie das Darlehen am 1. eines

jeden Monates für den nächsten Monatsersten

mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →