238. Verordnung: Hausratverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15, Abs. (8), des Bundesgesetzes
vom .16. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 130,
betreffend die Wiederherstellung der durch
Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates
(Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz) wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Zur Finanzierung eines Ersatzes der durch
Kriegseinwirkung zerstörten Möbel sowie der
zur Führung des Haushaltes erforderlichen
Gerätschaften kann vom Wohnhaus-Wiederaufbau
fonds nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
Fondshilfe gewährt werden.
§ 2. (1) Fondshilfe nach § 1 darf nur physischen
Personen gewährt werden, deren Hausrat
innerhalb des Bundesgebietes durch Kriegseinwirkung
zerstört wurde und denen wenigstens
ein Wohnraum zur Verfügung steht, der mit den
mit Fondshilfe ersetzten Möbeln und Gerätschaften
(§ 1) ausgestattet werden kann.
(2) Ausnahmsweise kann auch für außerhalb
des Bundesgebietes zerstörten Hausrat (§ 1) österreichischen
Staatsbürgern, die im Bundesgebiet
ihren ordentlichen Wohnsitz und wenigstens
einen Wohnraum zur Verfügung haben, Fondshilfe
gewährt werden, wenn sie die österreichische
Staatsbürgerschaft am 12. März 1938 besessen
und den Hausrat nach dem 1. Juni 1938 vom
Bundesgebiet in das Ausland verbracht haben.
(3) Der Hausrat gilt auch dann als zerstört,
wenn saine Wiederherstellung technisch einer
Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich
nicht mehr vertretbar ist.
(4) Die Zerstörung durch Kriegseinwirkung ist
mittels Fliegerscheines nachzuweisen oder sonst
glaubhaft zu machen.
§ 3. Als Fondshilfe werden unverzinsliche
Darlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens
richtet sich nach den Kosten des Ersatzes der
zerstörten Möbel und Gerätschaften, darf aber
10.000 S nicht übersteigen. Ein 5000 S übersteigendes
Darlehen darf nur Personen gewährt
werden, denen nach Abzug des Tilgungsbetrages,
der für das in Anspruch genommene Darleihen zu
leisten ist, das gesetzlich festgesetzte Mindesteinkommen
(Existenzminimum) verbleibt.
§ 4. (1) Das Darlehen wird in Form eines
Kreditbriefes gewährt, der zu Einkäufen bis zu
der im Kreditbrief angegebenen Gesamthöhe bei
den Gewerbetreibenden (Lieferfirmen) berechtigt,
die zur Erzeugung oder zum Handel hinsichtlich
der unter die Bestimmungen des. § 1 fallenden
Waren befugt sind.
(2) Vor Übergabe des Kreditbriefes ist vom
Darlehensnehmer ein Schuldschein unter Benützung
der amtlich aufgelegten Drucksorte
ordnungsgemäß zu errichten. Der Kreditbrief ist
nur gegen Übergabe des Schuldscheines und bei
unselbständig erwerbstätigen Darlehensnehmern
überdies gegen Übergabe der Zustimmungserklärung
zum Lohn(Gehalts)abzug [§ 11,
Abs. (3)] auszufolgen.
(3) Der Kreditbrief hat eine Laufzeit von vier
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung.
Lieferungen nach Ablauf dieser Frist
werden vom Fonds nicht vergütet.
§ 5. Lieferfirmen [§ 4, Abs. (1)], die bereit
sind, Kreditbriefe zu den Bedingungen dieser
Verordnung entgegenzunehmen, haben dies durch
Aushang oder Anschlag an einer von außen
leicht sichtbaren Stelle ihrer Betriebs- oder Verkaufsstätte
kenntlich zu machen.
§ 6. Die Lieferfirma hat in der vorbezeichneten
Spalte des Kreditbriefes die Einkaufssumme und
den nach Abzug derselben verbleibenden Kreditrest
mit Tinte einzutragen und diese Eintragungen
unter Beifügung ihres Firmenstempels zu
bestätigen. Gleichzeitig hat der Darlehensnehmer
mittels eines gesonderten Formblattes der Lieferfirma
die Einkaufssumme zu bestätigen. Die
Lieferfirma reicht das bestätigte Formblatt
(Leistungsbestätigung) bei der im § 7 bezeichneten
Stelle zum Inkasso ein.
§ 7. Zur Flüssigmachung der in den Leistungsbestätigungen
ausgewiesenen Kaufsummen an die
Lieferfirmen sowie zum Inkasso der Rückzahlungsraten
des Darlehensnehmers bedient sich
der Fonds eines Inkassovereines, dem die Lieferfirmen
[§ 4, Abs. (1), und § 5] als unterstützende
Mitglieder angehören. Die Mittel zur Bestreitung
der Vereinstätigkeit werden aus Zahlungsrabatten
der Lieferfirmen aufgebracht.
§ 8. Über den Anspruch aus dem Kreditbrief
kann weder durch Abtretung, Anweisung oder
Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise
unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch
kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen
werden.
§ 9. (1) Das Ansuchen um Gewährung eines
Darlehens nach § 1 ist unter Benützung der
amtlich aufgelegten Drucksorte bei der Bezirkshauptmannschaft
(in Städten mit eigenem Statut
beim Magistrat) einzubringen, in deren Gebiet
der Gesuchsteller zur Zeit der Gesucheinbringung
seinen Wohnsitz hat. Das Ansuchen hat zu enthalten
a) Name, Alter, Beruf, Einkommen, Wohnort
und Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers,
b) Ort, Zeitpunkt und Art der Kriegseinwirkung,
durch die die Zerstörung bewirkt
wurde,
c) Zahl und Art der zerstörten Möbel und!
Hausratsgegenstände, für deren Ersatz das
Darlehen begehrt wird,
d) Name, Alter, Familienverhältnisse und
Einkommen der im gemeinsamen Haushalt
des Gesuchstellers lebenden Personen,
e) Höhe des angesuchten Darlehens.
(2) Die Gesuchsangaben sind von der Bezirkshauptmannschaft
(Magistrat) in geeigneter Weise
zu überprüfen. Bei Ansuchen um Gewährung von
Darlehen über 5000 S hat sich die Prüfung auch
auf die im § 3, letzter Satz, ausgesprochene Voraussetzung
hinsichtlich des Mindesteinkommens
zu erstrecken. Nach durchgeführter Prüfung ist
das Ansuchen mit einem Antrag im Wege des
Landeshauptmannes an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vorzulegen. Über
das Ansuchen entscheidet der Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau nach Anhörung der
Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau.
§ 10. Der Darlehensnehmer hat jede Änderung
seines Wohnortes und Arbeitsplatzes unverzüglich
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
— Wohnhaus-Wiederaufbaufonds-Verwaltung
— bekanntzugeben.
§ 11. (1) Die Rückzahlung der Darlehen hat
bei selbständig Erwerbstätigen und bei jenen
unselbständig Erwerbstätigen, die ihren Lohn,
Gehalt, Ruhegenuß oder ihre Rente monatlich
erhalten, grundsätzlich in 100 gleichbleibenden
Monatsraten zu erfolgen, bei unselbständig Erwerbstätigen,
die ihren Lohn wöchentlich erhalten,
in so vielen Wochenraten, als zur gänzlichen
Tilgung des Darlehens im gleichen Zeitraume
notwendig ist. Diese Tilgungsdauer kann bei
einem Monatsnettoeinkommen von mehr als
500 S bis 700 S auf 120 Monate, von mehr als
400 S bis 500 S auf 150 Monate und bis 400 S
auf 180 Monate erstreckt werden; außerdem
kann bei einem Monatsnettoeinkommen von mehr
als 400 S bis höchstens 1500 S für jedes im Zeitpunkt
des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt
lebende Kind, für das der Haushaltungsvorstand
zum Bezuge der staatlichen Kinderbeihilfe berechtigt
ist, die Tilgungsdauer um je 12 Monate,
jedoch höchstens bis zu 180 Monaten der Gesamttilgungsdauer
verlängert werden. Die Höhe der
einzelnen Tilgungsraten ist im Kreditbriefe anzugeben.
(2) Die Rückzahlungspflicht entsteht mit der
Ausfolgung des Kreditbriefes; die erste Tilgungsrate
ist bei Monatsraten am 1. des folgenden
Monats, bei Wochenraten bei der nächsten
Wochenlohnauszahlung, gerechnet vom Tage des
Entstehens der Rückzahlungspflicht, fällig.
(3) Der unselbständig erwerbstätige Darlehensnehmer
hat in einer schriftlichen Erklärung auf
der amtlich aufgelegten Drucksorte seine Zustimmung
zu erklären, daß sein jeweiliger Dienst- oder
Arbeitsgeber (anweisende Stelle bei Ruhegenuß
oder Rente) die Tilgungsraten von seinen
Bezügen oder von seinem Lohn in Abzug bringt
und direkt bis zum 10. des Nachmonates an die
Fondsverwaltung abführt.
(4) Werden aus irgendwelchen Gründen Abzug
und Abfuhr der Tilgungsraten durch den Dienstgeber
oder die anweisende Stelle nicht zeitgerecht
durchgeführt, so hat der Darlehensnehmer selbst
auf schriftliche Aufforderung der Fondsverwaltung
die Darlehensraten zu leisten.
(5) Der selbständige Erwerbstätige hat selbst für
pünktliche Absendung der Tilgungsraten an den
Fälligkeitsterminen [Abs. (1) und (2)] zu sorgen.
§ 12. Dem Darlehensnehmer ist es jederzeit gestattet,
zur früheren Abdeckung seiner Schuld
höhere Tilgungsbeträge auch in unregelmäßiger
Höhe zu leisten, sowie das Darlehen am 1. eines
jeden Monates für den nächsten Monatsersten
mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.