238. Verordnung: Dritte Versicherungsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, Abs. (3), 6, Abs. (1),
und 11 des Versicherungsüberleitungsgesetzes
vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 108, wird verordnet
§ 1. (1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die
vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden
sind, zu denen mindestens eine seit dem 1. Jänner
1946 fällige Prämie bezahlt worden ist und der
Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eintritt, ist in der Kapitalversicherung
die vertragsmäßige Leistung mit der in
Abs. (2) angeführten Kürzung zugelassen, sofern
der sich darnach ergebende Betrag die nach dem
Versicherungsüberleitungsgesetz und der Zweiten
Versicherungsüberleitungsverordnung zugelassene
Leistung, ohne Berücksichtigung der Leistungen
gemäß § 4, Abs. (1), lit. B, a, letzter Satz, des
Versicherungsüberleitungsgesetzes, übersteigt. Leistungen,
die nach der angeführten gesetzlichen
Bestimmung in Anspruch genommen werden
können, sind auf die Mehrleistung anzurechnen.
(2) Die in Abs. (1) vorgesehene Kürzung beträgt
60 v. H. der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist bei
Versicherungen auf den Ab- und Erlebensfall
oder mit bestimmtem Auszahlungstermin sowie
für Ablebensversicherungen mit abgekürzter
Prämienzahlung jener Teil der Versicherungssumme,
der dem Verhältnis der Summe der vor
dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien
zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden
Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer
für den Fall vereinbart ist, daß
der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt;
für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung
als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen,
für welche die Prämien bis
zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung
der vorerwähnten Summe aller Prämien von der
Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur
Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber
durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen
sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall
gleichgestellt, bei denen die Leistung
im Erlebensfalle erst nach Erreichung des 80. Lebenjahres
fällig wird.
(3) Bei temporären Todesfallversicherungen
gegen laufende Prämienzahlung entfällt die
Kürzung.
(4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung
der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel
eingetreten ist, erfolgt die Berechnung
in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn
an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung
(gelaufen wäre.
§ 2. (1) Die zur Zahlung zugelassene Leistung
ist um die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),
Prämien und Nebengebübren zu vermindern.
(2) Würde die zur Zahlung zugelassene Leistung
durch Abzug von im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
noch aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),
die bereits am 1. Jänner 1946
bestanden haben, unter den Betrag des Unterschiedes
zwischen der vertragsmäßigen Leistung
und der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, Absatz
(2), sinken, so gilt dieser Unterschiedsbetrag
als zugelassene Leistung, von der allfällige, seit
dem 1. Jänner 1946 gewährte Polizzendarlehen
(Vorauszahlungen) und aushaftende Prämien und
Nebengebühren abzuziehen sind.
(3) Gestundete Prämienteile von Versicherten,
die zum Wehrdienst einberufen waren, sind
Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), die seit dem
1. Jänner 1946 gewährt wurden, gleichzuhalten.
§ 3. (1) Aus Kapitalversicherungen, auf die § 4,
Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes
Anwendung findet, zu denen mindestens eine seit
dem 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden
ist und der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eintritt, sind, soweit
es sich nicht um Versicherungen gemäß
Punkt 4 des Artikels I der Versiecherungsüberleitungsverordnung
vom 2. August 1946, B. G. Bl.
Nr. 115, handelt, folgende Zahlungen zugelassen
a) Im Ablebensfall die vertragsmäßige Leistung
mit der in Abs. (2) angeführten Kürzung,
mindestens jedoch die nach der angeführten
Verordnung zulässige Leistung;
b) im Erlebens- (Ablaufs-) Fall die nach lit. a
zulässige Leistung mit der Maßgabe, daß
Leistungen bis zu dem Betrage, der sich
nach der Regelung in Artikel I, Punkt 1,
lit. b, der angeführten Verordnung ergäbe,
nur für die in § 13, Abs. (1), des Schillinggesetzes
vom 30. November 1945, St. G. Bl.
Nr. 231, vorgesehenen Verwendungszwecke
erbracht werden dürfen.
(2) § 1, Abs. (2), findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß an Stelle des Satzes von 60 v. H.
ein Satz von 85 v. H. tritt. Die Kürzung ist so
zu bemessen, daß kein höherer Betrag zur Auszahlung
gelangt als die um 2000 S erhöhte vertragsmäßige
Leistung, abzüglich der Bemessungsgrundlage
gemäß § 1, Abs. (2).
(3) § 2 findet auch auf Versicherungen gemäß
§ 4, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes
Anwendung.