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238_1947 AT

238. Verordnung: Dritte Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Dritte Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund der §§ 4, Abs. (3), 6, Abs. (1),

und 11 des Versicherungsüberleitungsgesetzes

vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 108, wird verordnet

§ 1. (1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die

vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden

sind, zu denen mindestens eine seit dem 1. Jänner

1946 fällige Prämie bezahlt worden ist und der

Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung eintritt, ist in der Kapitalversicherung

die vertragsmäßige Leistung mit der in

Abs. (2) angeführten Kürzung zugelassen, sofern

der sich darnach ergebende Betrag die nach dem

Versicherungsüberleitungsgesetz und der Zweiten

Versicherungsüberleitungsverordnung zugelassene

Leistung, ohne Berücksichtigung der Leistungen

gemäß § 4, Abs. (1), lit. B, a, letzter Satz, des

Versicherungsüberleitungsgesetzes, übersteigt. Leistungen,

die nach der angeführten gesetzlichen

Bestimmung in Anspruch genommen werden

können, sind auf die Mehrleistung anzurechnen.

(2) Die in Abs. (1) vorgesehene Kürzung beträgt

60 v. H. der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist bei

Versicherungen auf den Ab- und Erlebensfall

oder mit bestimmtem Auszahlungstermin sowie

für Ablebensversicherungen mit abgekürzter

Prämienzahlung jener Teil der Versicherungssumme,

der dem Verhältnis der Summe der vor

dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien

zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden

Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer

für den Fall vereinbart ist, daß

der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt;

für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung

als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen,

für welche die Prämien bis

zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung

der vorerwähnten Summe aller Prämien von der

Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur

Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber

durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen

sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall

gleichgestellt, bei denen die Leistung

im Erlebensfalle erst nach Erreichung des 80. Lebenjahres

fällig wird.

(3) Bei temporären Todesfallversicherungen

gegen laufende Prämienzahlung entfällt die

Kürzung.

(4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung

der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel

eingetreten ist, erfolgt die Berechnung

in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn

an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung

(gelaufen wäre.

§ 2. (1) Die zur Zahlung zugelassene Leistung

ist um die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),

Prämien und Nebengebübren zu vermindern.

(2) Würde die zur Zahlung zugelassene Leistung

durch Abzug von im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

noch aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),

die bereits am 1. Jänner 1946

bestanden haben, unter den Betrag des Unterschiedes

zwischen der vertragsmäßigen Leistung

und der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, Absatz

(2), sinken, so gilt dieser Unterschiedsbetrag

als zugelassene Leistung, von der allfällige, seit

dem 1. Jänner 1946 gewährte Polizzendarlehen

(Vorauszahlungen) und aushaftende Prämien und

Nebengebühren abzuziehen sind.

(3) Gestundete Prämienteile von Versicherten,

die zum Wehrdienst einberufen waren, sind

Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), die seit dem

1. Jänner 1946 gewährt wurden, gleichzuhalten.

§ 3. (1) Aus Kapitalversicherungen, auf die § 4,

Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes

Anwendung findet, zu denen mindestens eine seit

dem 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden

ist und der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung eintritt, sind, soweit

es sich nicht um Versicherungen gemäß

Punkt 4 des Artikels I der Versiecherungsüberleitungsverordnung

vom 2. August 1946, B. G. Bl.

Nr. 115, handelt, folgende Zahlungen zugelassen

a) Im Ablebensfall die vertragsmäßige Leistung

mit der in Abs. (2) angeführten Kürzung,

mindestens jedoch die nach der angeführten

Verordnung zulässige Leistung;

b) im Erlebens- (Ablaufs-) Fall die nach lit. a

zulässige Leistung mit der Maßgabe, daß

Leistungen bis zu dem Betrage, der sich

nach der Regelung in Artikel I, Punkt 1,

lit. b, der angeführten Verordnung ergäbe,

nur für die in § 13, Abs. (1), des Schillinggesetzes

vom 30. November 1945, St. G. Bl.

Nr. 231, vorgesehenen Verwendungszwecke

erbracht werden dürfen.

(2) § 1, Abs. (2), findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß an Stelle des Satzes von 60 v. H.

ein Satz von 85 v. H. tritt. Die Kürzung ist so

zu bemessen, daß kein höherer Betrag zur Auszahlung

gelangt als die um 2000 S erhöhte vertragsmäßige

Leistung, abzüglich der Bemessungsgrundlage

gemäß § 1, Abs. (2).

(3) § 2 findet auch auf Versicherungen gemäß

§ 4, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes

Anwendung.

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