237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch
linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach, folgt anschließend dem orographisch rechten
Kainachufer und bindet nach neuerlicher Überbrückung der Kainach bei km 28,305 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan,
Plan Nr. BO-70-59 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte
auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation
und Technologie) mit Erlass Zl. 816.070/18-VI/B/6/97 vom 27. November 1997 genehmigten
Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.070/16-III/6/01 vom 11. Juni
2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam
mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen
für Feuerzeuge (BGBl. III Nr. 49/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 139/
2001) wurde von der Türkei am 28. August 2001 unterzeichnet.