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237_2001 AT

237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch

linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach, folgt anschließend dem orographisch rechten

Kainachufer und bindet nach neuerlicher Überbrückung der Kainach bei km 28,305 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan,

Plan Nr. BO-70-59 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte

auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation

und Technologie) mit Erlass Zl. 816.070/18-VI/B/6/97 vom 27. November 1997 genehmigten

Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.070/16-III/6/01 vom 11. Juni

2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam

mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 237. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen

für Feuerzeuge (BGBl. III Nr. 49/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 139/

2001) wurde von der Türkei am 28. August 2001 unterzeichnet.

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