Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1999 AT

237. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung und der Schiffahrtsanlagenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung und der Schiffahrtsanlagenverordnung

Auf Grund der §§ 16 Abs. 1 und 2, 17, 20, 23, 37, 38 Abs. 5, 42 Abs. 5 und 58 Abs. 12 des

Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet

Artikel I

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998,

wird wie folgt geändert

1. § 18.04 lautet

„§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden

Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten

2. In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das

Baden und das Tauchen verboten.

3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880,250 sind auf allen Nebenarmen

und Verzweigungen der Donau die gesamte Schiffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4. Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen

a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d) Fahrzeuge, die zu schiffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im

Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen

Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung,

der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des

Bildungsauftrages.

5. Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6. Vom Verbot der Schiffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen

a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour

eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen

– Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-

km 1909,000;

– Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum

Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200);

– Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in

Höhe Strom-km 1902,900;

– Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;

– Stopfenreuther Arm (Roßkopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur

Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;

– Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von

Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;

– Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;

b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus

im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7. Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8. Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.“

2. Anhang 2 lautet neu

„Anhang 2

zu § 11.02 Z 1

Schiffahrtspolizei

Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

Artikel II

Änderung der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998,

wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des Teiles C lautet neu

„TEIL C

Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen“

2. § 66a. lautet

„§ 66a. Die für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Organe gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des

Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, sind ermächtigt, wegen von

ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß

§§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schiffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen

mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur

postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.“

Artikel III

Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung

Die Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 210/1995, wird

wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 8 lautet

„(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Mindesthöhe des Punktes des tiefsten

Durchhanges gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes

erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.“

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Änderung des Anhanges 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

mit 1. August 1999 in Kraft.

BGBlPdf 237. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von

Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für

Heißluftballons (BGBl. III Nr. 175/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/

1999) wurde von Liechtenstein am 19. Oktober 1999 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →