237. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung und der Schiffahrtsanlagenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 16 Abs. 1 und 2, 17, 20, 23, 37, 38 Abs. 5, 42 Abs. 5 und 58 Abs. 12 des
Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet
Artikel I
Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998,
wird wie folgt geändert
1. § 18.04 lautet
„§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden
Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten
2. In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das
Baden und das Tauchen verboten.
3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880,250 sind auf allen Nebenarmen
und Verzweigungen der Donau die gesamte Schiffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.
4. Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen
a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
b) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;
d) Fahrzeuge, die zu schiffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im
Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;
e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung,
der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des
Bildungsauftrages.
5. Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.
6. Vom Verbot der Schiffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen
a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour
eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen
– Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-
km 1909,000;
– Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum
Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200);
– Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in
Höhe Strom-km 1902,900;
– Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;
– Stopfenreuther Arm (Roßkopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur
Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;
– Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von
Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;
– Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;
b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus
im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.
7. Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.
8. Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.“
2. Anhang 2 lautet neu
„Anhang 2
zu § 11.02 Z 1
Schiffahrtspolizei
Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten
Artikel II
Änderung der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des Teiles C lautet neu
„TEIL C
Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen“
2. § 66a. lautet
„§ 66a. Die für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Organe gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des
Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, sind ermächtigt, wegen von
ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß
§§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schiffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen
mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur
postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.“
Artikel III
Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung
Die Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 210/1995, wird
wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 8 lautet
„(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Mindesthöhe des Punktes des tiefsten
Durchhanges gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes
erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.“
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Änderung des Anhanges 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
mit 1. August 1999 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von
Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für
Heißluftballons (BGBl. III Nr. 175/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/
1999) wurde von Liechtenstein am 19. Oktober 1999 unterzeichnet.