237. Verordnung: Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 6, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1 und § 98 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen
Arbeitsstoffen (§ 40 Abs. 4 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen
spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 40 Abs. 4 ASchG sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur
Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer
Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist,
wie insbesondere
1. an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
2. an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer
Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer
Labors.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte
Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach
§ 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber
einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
§ 2. (1) Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe
entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 ASchG
zuzuordnen.
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
(3) Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat
die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien
gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international
anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer
Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 ASchG enthalten.
(4) Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten
der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
(5) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2)
eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste
im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
§ 3. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen
1. die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
2. Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
3. mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder
indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
4. die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder
toxigenen Wirkungen;
5. Informationen im Sinne des § 41 Abs. 3 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene
Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind
oder sein könnten;
6. die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von
Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder
sein könnten.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
§ 4. (1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand
von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3
anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt
ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.
Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung
§ 5. (1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen für die Einhaltung
folgender Hygienemaßnahmen sorgen
1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen
Zustand zu halten.
2. Von den Arbeitnehmer/innen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
a) müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen
vermieden wird und
b) dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination
mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
3. Auf die Verbote nach Z 2 lit.b muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
4. Die Arbeitnehmer/innen haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder
Rauchen die Hände zu waschen.
5. Ungeziefer muß gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden
1. Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu
ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
2. Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist
verboten.
3. Wenn eine Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder
Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub-
oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst
zu vermeiden.
4. Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmer/
innen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit
verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, daß ein Risiko für die Sicherheit oder
Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeber/innen den betreffenden Arbeitnehmer/
innen die Impfung anzubieten.
Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
§ 6. (1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu
stellen
1.Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den
Waschplätzen,
2. geeignete Arbeitskleidung,
3. geeignete Schutzhandschuhe,
4. geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
5. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder
persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu
reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder
physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
(3) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
1. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb
des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
2.persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem
Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
(4) Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die
Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete
Einrichtungen zur Verfügung stellen.
(5) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur
Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von
Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
die
1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den
Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände,
Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
2. deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem
Symbol für Biogefährdung) und
3. ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen
Behältern verwechselt werden können.
Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
§ 7. (1) Arbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die
verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die
dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
1. eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn
Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
2. Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
3. soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in
Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden
a) vor der Reinigung oder
b) bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
4. im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
(3) Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des
betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden
Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu
treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen
1. für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten
kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
2.für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise
kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
3.für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer
beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
4. für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen
Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.
Ausnahmen von §§ 6 und 7
§ 8. (1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen
werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen
werden,
1. soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im
einzelnen nicht erforderlich sind oder
2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit
nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der
Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung
§ 9. (1) Bei beabsichtigter Verwendung sind
1. Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an
den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
2. über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 zu treffen, und zwar bei
Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
a) der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2;
b) der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3;
c) der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4.
(2) Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen
Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden
Risikogruppe zu treffen.
(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene
verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes
erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt
oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden
soll.
(4) Ob und welche weiteren als die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere
wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener
Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren festzulegen.
(5) Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren
die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht
abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, daß ein erhebliches Gesundheitsrisiko
für die Arbeitnehmer/innen gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in
Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 entsprechen.
(6) Abweichend von Abs. 1 gilt für diagnostische mikrobiologische Labors § 10 Abs. 3.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung
§ 10. (1) Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen
(zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher
allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
(2) Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten
oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind
oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeber/innen entsprechend der Risikogruppe der in Betracht
kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach
Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer/innen
möglichst zu vermeiden.
(3) In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe
vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen,
mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu
konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 zu treffen. Ob und welche
weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4)
erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
festzulegen.
Meldung bei beabsichtigter Verwendung
§ 11. (1) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten
1. Name des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
2. Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
3. die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;
4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;
5. gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.
(2) Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung
voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe
zuzuordnen sind.
(3) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung
biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(4) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle,
die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.
Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
§ 12. (1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen
auf
1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,
2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden
über
1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und
2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder
4 verwendet werden.
(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4
ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über
Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)
§ 13. (1) Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen
Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind
1. Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und
2. genetisch veränderte Mikroorganismen.
(2) Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht
automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
(3) Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei
gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen
bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden
Arbeitnehmerinnen.
(4) Im Fall von biologischen Arbeitsstoffen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt
sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen
allgemeineren Hinweis darauf, daß andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand
beinträchtigen.
(5) Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon
auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.
(6) Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden
Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
(7) Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem
Stand 1995 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen
Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu
beachten.
(8) In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen
1. mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
2. mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
3. mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht,
4. mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über
den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für
Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,
5. mit „spp“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen
dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Gemäß § 110 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser
Verordnung § 42 Abs. 6 ASchG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die
nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im
folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten
1. § 53 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG),
2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 114
Abs. 4 Z 2 ASchG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG), § 71 Abs. 1 AAV (§ 114 Abs. 4
Z 7 ASchG) und § 81 Abs. 8 AAV (§ 107 Abs. 4 ASchG).
(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung
biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 vor, müssen die folgenden Schutzmaßnahmen erst
spätestens am 1. August 1999 getroffen sein
1. Anhang 1.RG2: die Schutzmaßnahmen RG2.3, RG2.5, RG2.6 und RG2.8 bis RG2.10;
2. Anhang 1.RG3: die Schutzmaßnahmen RG3.2 und RG3.5 bis RG3.7.
(5) Spätestens zu den in § 110 Abs. 1a ASchG genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein
1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1
Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;
2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1
dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.
(6) Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.