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237_1997 AT

237. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes

Auf Grund

1. des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 181/1996,

2. des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,

3. des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997,

4. des § 33 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

5. des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 428/1996,

6. des § 42 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und

7. des § 26 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,

wird verordnet

§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch erscheinende amtliche Publikationen heraus

1. das Österreichische Patentblatt,

2. das Österreichische Gebrauchsmusterblatt,

3. den Österreichischen Markenanzeiger und

4. den Österreichischen Musteranzeiger.

(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in zwei Teilen am 15. jedes Monats, das Österreichische

Gebrauchsmusterblatt am 15. jedes Monats, der Österreichische Markenanzeiger und der

Österreichische Musteranzeiger am 20. jedes Monats.

§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil sind zu verlautbaren

1. Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

insbesondere die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme

von Verordnungen, die sich ausschließlich an die Abteilungen und Verwaltungsstellen des

Patentamtes richten,

2. Entscheidungen betreffend Patent-, Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-,

Marken- und Musterrecht sowie verwandte Rechtsgebiete,

3. Verhandlungsausschreibungen des Obersten Patent- und Markensenates,

4. statistische Übersichten sowie Berichte und Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die

Angelegenheiten des Patentamtes und des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.

(2) Im Österreichischen Patentblatt II. Teil haben Veröffentlichungen betreffend

1. Patentanmeldungen und Patente auf Grund des Patentgesetzes 1970,

2. europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-

Einführungsgesetzes,

3. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn

für sie Patentschutz begehrt wurde,

4. Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate auf Grund des Schutzzertifikatsgesetzes,

BGBl. Nr. 635/1994, und des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, sowie

5. Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes erworben werden,

zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3. Im Österreichischen Gebrauchsmusterblatt haben Veröffentlichungen betreffend

1. Gebrauchsmusterrechte, die auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes erworben werden, sowie

2. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn

für sie Gebrauchsmusterschutz begehrt wurde,

zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4. Im Österreichischen Markenanzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die

auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben

ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 5. Im Österreichischen Musteranzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die auf

Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben

ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 6. Die Preise für die amtlichen Publikationen gemäß § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Gestehungskosten

vom Präsidenten des Patentamtes festzusetzen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ersten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe

amtlicher Publikationen des Patentamts, BGBl. Nr. 227/1994, außer Kraft.

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