237. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 181/1996,
2. des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,
3. des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997,
4. des § 33 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
5. des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 428/1996,
6. des § 42 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und
7. des § 26 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,
wird verordnet
§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch erscheinende amtliche Publikationen heraus
1. das Österreichische Patentblatt,
2. das Österreichische Gebrauchsmusterblatt,
3. den Österreichischen Markenanzeiger und
4. den Österreichischen Musteranzeiger.
(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in zwei Teilen am 15. jedes Monats, das Österreichische
Gebrauchsmusterblatt am 15. jedes Monats, der Österreichische Markenanzeiger und der
Österreichische Musteranzeiger am 20. jedes Monats.
§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil sind zu verlautbaren
1. Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
insbesondere die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme
von Verordnungen, die sich ausschließlich an die Abteilungen und Verwaltungsstellen des
Patentamtes richten,
2. Entscheidungen betreffend Patent-, Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-,
Marken- und Musterrecht sowie verwandte Rechtsgebiete,
3. Verhandlungsausschreibungen des Obersten Patent- und Markensenates,
4. statistische Übersichten sowie Berichte und Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die
Angelegenheiten des Patentamtes und des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.
(2) Im Österreichischen Patentblatt II. Teil haben Veröffentlichungen betreffend
1. Patentanmeldungen und Patente auf Grund des Patentgesetzes 1970,
2. europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-
Einführungsgesetzes,
3. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn
für sie Patentschutz begehrt wurde,
4. Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate auf Grund des Schutzzertifikatsgesetzes,
BGBl. Nr. 635/1994, und des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, sowie
5. Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes erworben werden,
zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 3. Im Österreichischen Gebrauchsmusterblatt haben Veröffentlichungen betreffend
1. Gebrauchsmusterrechte, die auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes erworben werden, sowie
2. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn
für sie Gebrauchsmusterschutz begehrt wurde,
zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 4. Im Österreichischen Markenanzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die
auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben
ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 5. Im Österreichischen Musteranzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die auf
Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben
ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 6. Die Preise für die amtlichen Publikationen gemäß § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Gestehungskosten
vom Präsidenten des Patentamtes festzusetzen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ersten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe
amtlicher Publikationen des Patentamts, BGBl. Nr. 227/1994, außer Kraft.