Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1996 AT

237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 665/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 2 die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu

erlassen.“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Artikel I § 2, die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2,

1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1,

1.6.1.1, 1.6.2, 1.6.3, 3, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 7, 7.3.2 und die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 665/1995

auslaufend außer Kraft tretenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.5.1 und 1.5.2 dieser Verordnung in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 237/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome

Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem

1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.“

3. In Anlage 1 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten

Absatz eingefügt:,,

Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die

Wochenstundenzahlen in den einzelnen Jahrgängen so herabzusetzen, daß die Gesamtwochenstundenzahlen

in allen Jahrgängen im Durchschnitt 39 betragen. Die Herabsetzung hat durch schulautonome

Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen

sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist

von der Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in dem jeweiligen Jahrgang nur

eine Wochenstunde aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit

einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand

geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten

Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch

schulautonome Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“

4. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2,

1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10,

1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1, 1.6.1.1, 1.6.2 und 1.6.3 sowie in den auslaufenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4,

1.5.1 und 1.5.2 wird nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den

Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt:,,

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde

erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von

der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung

sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.“

5. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2,

1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1, 1.6.1.1, 1.6.2,

1.6.3 sowie in den auslaufenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.5.1 und 1.5.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile:,,

Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 38–40 38–40 38–40 195“

145

6. In der Anlage 1.2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993

a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt;

b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“

und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise ,,*)“;

c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2“ bis

„5“;

d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle

Fachgebiete“ betreffende Zeile;

e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,

1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes

Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

2) Einschließlich Umwelttechnik.

3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Sprache.

5) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden

innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“

f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B

(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.

7. In der Anlage 1.2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993

a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt;

b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“

und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise „*)“;

c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 6 die Bezeichnung „2“ bis

„7“;

d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle

Fachgebiete“ betreffende Zeile;

e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,

1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des

Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

2) Einschließlich physikalisch-chemischer Analytik.

3) Mit Übungen.

4) Einschließlich Lebensmittelchemie.

5) Einschließlich Umwelttechnik.

6) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

7) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden

innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“

f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B

(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.

8. In der Anlage 1.2.4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993

a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“angefügt;

b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“

und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise „*)“;

c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2“ bis

„6“;

d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle

Fachgebiete“ betreffende Zeile;

e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,

1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes

Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

2) Einschließlich Laboratorium.

3) Einschließlich Naturstoff- und gerbereitechnologischen Laboratorium.

4) Einschließlich Umwelttechnik.

5) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

6) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Sprache.

7) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden

innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“

f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B

(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.

9. In der Anlage 1.4.7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 665/1995 wird im Abschnitt I der

Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ unter gleichzeitiger Umnumerierung der nachfolgenden Fußnotenhinweise

der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt und wird den Fußnoten – unter gleichzeitiger Umnumerierung

der nachfolgenden Fußnoten – folgende Fußnote 1) vorangestellt:,,

1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia

der Anlage 1 abgewichen werden.“

10. In Anlage 3 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten

Absatz eingefügt:,,

Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die

Wochenstundenzahlen in den einzelnen Semestern so herabzusetzen, daß die Gesamtwochenstundenzahlen

in allen Semestern im Durchschnitt 39 betragen. Die Herabsetzung hat durch schulautonome

Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen

sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der

Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in dem jeweiligen Semester nur eine Wochenstunde

aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit einem

bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand

geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten

Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome

Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“

11. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2 wird nach dem Wort

„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt

,,*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde

erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von

der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung

sowie Anlage 3 Abschnitt Ia.“

12. In den Anlagen 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

,,Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 38–40 38–40 156“

13. In Anlage 7 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem ersten Satz

eingefügt:,,

Siehe Anlage 1 Abschnitt Ia mit der Maßgabe, daß ab 1. September 1996 durch schulautonome Lehrplanbestimmung

in den Stundentafeln die Wochenstundenzahlen in den einzelnen Jahrgängen so herabzusetzen

sind, daß die Gesamtwochenstundenzahlen in allen Jahrgängen im Durchschnitt 39 betragen.

Die Herabsetzung hat durch schulautonome Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles,

der gewerblichen Berechtigungen sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen.

Der Pflichtgegenstand Religion ist von der Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände,

die in dem jeweiligen Jahrgang nur eine Wochenstunde aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß

reduziert wurde, kann mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand

als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen

die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der

Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster

Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“

14. In der Kopfleiste der Stundentafel in der Anlage 7.3.2 wird nach dem Wort „Wochenstunden“

der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt:,,

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde

erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von

der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung

sowie Anlage 7 Abschnitt Ia.“

15. In der Anlage 7.3.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:,,

Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 78“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →