237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere
technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 665/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 2 die Absatzbezeichnung (1) und wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen
werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu
erlassen.“
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Artikel I § 2, die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2,
1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1,
1.6.1.1, 1.6.2, 1.6.3, 3, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 7, 7.3.2 und die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 665/1995
auslaufend außer Kraft tretenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.5.1 und 1.5.2 dieser Verordnung in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 237/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome
Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem
1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.“
3. In Anlage 1 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten
Absatz eingefügt:,,
Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die
Wochenstundenzahlen in den einzelnen Jahrgängen so herabzusetzen, daß die Gesamtwochenstundenzahlen
in allen Jahrgängen im Durchschnitt 39 betragen. Die Herabsetzung hat durch schulautonome
Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen
sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist
von der Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in dem jeweiligen Jahrgang nur
eine Wochenstunde aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit
einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand
geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten
Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch
schulautonome Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“
4. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2,
1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10,
1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1, 1.6.1.1, 1.6.2 und 1.6.3 sowie in den auslaufenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4,
1.5.1 und 1.5.2 wird nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den
Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt:,,
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde
erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von
der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung
sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.“
5. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2,
1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1, 1.6.1.1, 1.6.2,
1.6.3 sowie in den auslaufenden Anlagen 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.5.1 und 1.5.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl
betreffende Zeile:,,
Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 38–40 38–40 38–40 195“
145
6. In der Anlage 1.2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“
und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise ,,*)“;
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2“ bis
„5“;
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle
Fachgebiete“ betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes
Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Umwelttechnik.
3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Sprache.
5) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden
innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B
(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.
7. In der Anlage 1.2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“
und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise „*)“;
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 6 die Bezeichnung „2“ bis
„7“;
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle
Fachgebiete“ betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des
Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich physikalisch-chemischer Analytik.
3) Mit Übungen.
4) Einschließlich Lebensmittelchemie.
5) Einschließlich Umwelttechnik.
6) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
7) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden
innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B
(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.
8. In der Anlage 1.2.4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ der Fußnotenhinweis „1)“angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände“, „Unverbindliche Übungen“
und „Förderunterricht“ die Fußnotenhinweise „*)“;
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2“ bis
„6“;
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände“ die den Freigegenstand „Aktuelle
Fachgebiete“ betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten:,,
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes
Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Laboratorium.
3) Einschließlich Naturstoff- und gerbereitechnologischen Laboratorium.
4) Einschließlich Umwelttechnik.
5) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
6) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Sprache.
7) Bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens acht Unterrichtsstunden
innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche).“
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B
(Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete“.
9. In der Anlage 1.4.7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 665/1995 wird im Abschnitt I der
Überschrift „I. STUNDENTAFEL“ unter gleichzeitiger Umnumerierung der nachfolgenden Fußnotenhinweise
der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt und wird den Fußnoten – unter gleichzeitiger Umnumerierung
der nachfolgenden Fußnoten – folgende Fußnote 1) vorangestellt:,,
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia
der Anlage 1 abgewichen werden.“
10. In Anlage 3 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten
Absatz eingefügt:,,
Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die
Wochenstundenzahlen in den einzelnen Semestern so herabzusetzen, daß die Gesamtwochenstundenzahlen
in allen Semestern im Durchschnitt 39 betragen. Die Herabsetzung hat durch schulautonome
Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen
sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der
Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in dem jeweiligen Semester nur eine Wochenstunde
aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit einem
bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand
geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten
Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome
Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“
11. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2 wird nach dem Wort
„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt
,,*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde
erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von
der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung
sowie Anlage 3 Abschnitt Ia.“
12. In den Anlagen 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
,,Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 38–40 38–40 156“
13. In Anlage 7 wird im Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem ersten Satz
eingefügt:,,
Siehe Anlage 1 Abschnitt Ia mit der Maßgabe, daß ab 1. September 1996 durch schulautonome Lehrplanbestimmung
in den Stundentafeln die Wochenstundenzahlen in den einzelnen Jahrgängen so herabzusetzen
sind, daß die Gesamtwochenstundenzahlen in allen Jahrgängen im Durchschnitt 39 betragen.
Die Herabsetzung hat durch schulautonome Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles,
der gewerblichen Berechtigungen sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen.
Der Pflichtgegenstand Religion ist von der Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände,
die in dem jeweiligen Jahrgang nur eine Wochenstunde aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß
reduziert wurde, kann mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand
als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen
die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der
Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster
Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“
14. In der Kopfleiste der Stundentafel in der Anlage 7.3.2 wird nach dem Wort „Wochenstunden“
der Fußnotenhinweis ,,*)“ eingefügt und den Fußnoten folgende Fußnote vorangestellt:,,
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde
erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von
der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung
sowie Anlage 7 Abschnitt Ia.“
15. In der Anlage 7.3.2 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:,,
Gesamtwochenstundenzahl 38–40 38–40 78“