Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1995 AT

237. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart

1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

2. Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. .Jänner 1995 bis I.Jänner 1999.

London, am 2. November 1994

Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs

L. Grainger Rom, am 2. Februar 1995

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Dr. Roscetti Den Haag, am 22. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

drs. H.A.M. Grol Brüssel, am 22. November 1994

Die für das ADR zuständige Behörde von Belgien

H. Courtois Karlstad, am 1. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde von Schweden

Thomas Gell Bern, am 19. November 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

P. Doerfliger Preßburg, am 19. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakei

Pavol Reich Wien, am 14. März 1995 Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →