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237_1994 AT

237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Gailtal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

1. Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 374,40 und AB-km 375,00 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 111 Gailtal Straße her.

2. Der Straßenverlauf der B 111 Gailtal-Straße wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein,

Hohenthurn und Feistritz an der Gail wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge südlich der Gail und bindet bei km 7,114 (neu) in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie den Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Feistritz an der Gail aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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