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237_1993 AT

237. Verordnung: Aufsichtsbezirke und Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Aufsichtsbezirke und Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate

Auf Grund der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, (ArbIG), wird verordnet

Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate

§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt

1. Aufsichtsbezirk

1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;

2. Aufsichtsbezirk

4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk;

3. Aufsichtsbezirk

8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk;

4. Aufsichtsbezirk

7., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;

5. Aufsichtsbezirk

12. und 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Brück a. d. Leitha, Mödling und Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

6. Aufsichtsbezirk

21. und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Gänserndorf, Hollabrunn,

Korneuburg und Mistelbach; das links der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

7. Aufsichtsbezirk

die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

8. Aufsichtsbezirk

die Städte St. Polten und Waidhofen a. d. Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Polten und Scheibbs;

9. Aufsichtsbezirk

die Städte Linz und Steyr; die politischen Bezirke Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land und Urfahr-Umgebung;

10. Aufsichtsbezirk: das Land Salzburg;

11. Aufsichtsbezirk

die Stadt Graz; die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und Weiz;

12. Aufsichtsbezirk

die politischen Bezirke Brück a. d. Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau;

13. Aufsichtsbezirk

das Land Kärnten;

14. Aufsichtsbezirk

das Land Tirol;

15. Aufsichtsbezirk

das Land Vorarlberg;

16. Aufsichtsbezirk

das Land Burgenland;

17. Aufsichtsbezirk

die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Hörn, Krems a.d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;

18. Aufsichtsbezirk

die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck;

19. Aufsichtsbezirk

die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-Land.

Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

§ 2. Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich

für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Polten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d. Donau;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck;

für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.

Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten

§ 3. (1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Gebiet des 1. bis 6. Aufsichtsbezirkes wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. Dies gilt für Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (1. bis 6. Aufsichtsbezirk) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).

(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem

örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.

(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.

(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.

(6) In Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich das Verwaltungsstrafverfahren auf Baustellen bezieht, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich gelegen sind. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches statt, so kann sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch ein Organ jenes allgemeinen Arbeitsinspektorates vertreten lassen, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat.

(7) Wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 ArbIG ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, so ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren auch auf eine oder mehrere im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustelle bezieht.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nur zuständig, wenn sich das Verfahren auf im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustellen bezieht und diese Baustellen keiner Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind. Die Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Abs. 3 bis 6 stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen unabhängig davon zu, ob diese Baustelle einer Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind.

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960

§ 4. (1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 19. Aufsichtsbezirk nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben.

(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.

(3) Die Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit gemäß § 5 Abs. 1 und die Vorlage der nach § 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960 zu führenden Liste hat an jenes Arbeitsinspektorat zu erfolgen, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der/die Verpflichtete seinen/ihren Standort hat.

(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des §15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk zu beteiligen, sondern ein anderes Arbeitsinspektorat, und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung in Wien statt, so kann sich das zuständige

Arbeitsinspektorat durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk vertreten lassen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

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