237. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Baubereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven bezieht sich jeweils auf das Jahr 1992 und erstreckt sich vom Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992, sofern in der Anlage (Merkmal Laufzeit in Spalte 3) nicht anderes bestimmt wird.