237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert
1. Im Art. I wird vor dem § 1 die Überschrift
„I. Abschnitt" eingefügt.
2. Im Art. I wird nach dem § 9 folgender
II. Abschnitt angefügt
„II. Abschnitt
Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im
Ausland
Gegenstand der Förderung
§ 10. Im Rahmen der Vorbereitung oder
Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik
Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der
Gewässer dienen und durch die wesentliche
umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich
vermindert oder hintangehalten werden, kann der
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle
Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen,
oder Lizenzen fördern.
Förderungsvoraussetzungen
§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln
sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
für Maßnahmen in Österreich sinngemäß
anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz
der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und
die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren
zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nähere
Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die
Erbringung der Leistung durch Unternehmen,
Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes
tätige Institute oder juristische Personen erfolgt,
deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht.
Aufbringung von Fondsmitteln
§ 12. Die Mittel für Förderungen nach § 10
werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln
nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel
aufgebracht."
3. Art. V Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in
Kraft. Die Überschrift in Art. I vor § 1 und die §§ 10
bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 237/1991 treten mit dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."