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237_1991 AT

237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert

1. Im Art. I wird vor dem § 1 die Überschrift

„I. Abschnitt" eingefügt.

2. Im Art. I wird nach dem § 9 folgender

II. Abschnitt angefügt

„II. Abschnitt

Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im

Ausland

Gegenstand der Förderung

§ 10. Im Rahmen der Vorbereitung oder

Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in

der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik

Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der

Gewässer dienen und durch die wesentliche

umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich

vermindert oder hintangehalten werden, kann der

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle

Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen,

oder Lizenzen fördern.

Förderungsvoraussetzungen

§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln

sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

für Maßnahmen in Österreich sinngemäß

anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz

der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und

die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren

zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen nähere

Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die

Erbringung der Leistung durch Unternehmen,

Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes

tätige Institute oder juristische Personen erfolgt,

deren Sitz jeweils in Österreich liegt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht

nicht.

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 12. Die Mittel für Förderungen nach § 10

werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln

nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel

aufgebracht."

3. Art. V Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in

Kraft. Die Überschrift in Art. I vor § 1 und die §§ 10

bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 237/1991 treten mit dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."

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