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237_1987 AT

237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

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Gesetzestext (1 Artikel)

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Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 387/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956," durch

den Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.

Nr. 87," ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß

der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft

dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung

richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,

für die diese bescheidmäßige Feststellung

gilt; der Rechtskraft der Feststellung

ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses

im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979

gleichzuhalten;"

3. Im § 12 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1"

durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e"

ersetzt.

4. § 13 Abs. 2 entfällt.

5. § 20 b Abs. 3 lautet

„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt

1. ab 1. September 1987 280 S,

2. ab 1. September 1988 350 S,

3. ab 1. September 1989 380 S

monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom

Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

im Dienstort. Müssen vom

Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische

Massenbeförderungsmittel benützt werden, die

nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so

ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen

Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel

heranzuziehen, dessen monatliche

Kosten den im ersten Satz angeführten Betrag am

weitesten übersteigen."

6. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „8,5 vH"

durch den Ausdruck „9 vH" ersetzt.

7. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

8. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1219 S"

durch den Betrag „1254 S" und der Betrag

„1548 S" durch den Betrag „1593 S" ersetzt.

9. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „420 S" durch den Betrag

„432 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1102 S"

durch den Betrag „1134 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1325 S" durch den

Betrag „1363 S".

10. § 30 c Abs. 2 lautet

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwester

1692 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2177 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2662 S."

11. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „780 S" durch

den Betrag „803 S" ersetzt.

12. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „582 S"

durch den Betrag „599 S" ersetzt.

13. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

14. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch

die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe

bestimmt und beträgt

Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur

beträgt 63090 S."

15. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3067 S"

durch den Betrag „3156 S" ersetzt.

16. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „7284 S" durch den Betrag

„7495 S",

b) in Z 2 der Betrag „9105 S" durch den Betrag

„9369 S",

c) in Z 3 der Betrag „10924 S" durch den

Betrag „11241 S",

d) in Z 4 der Betrag „12747 S" durch den

Betrag „13117 S" und

e) in Z 5 der Betrag „14568 S" durch den

Betrag „14990 S".

17. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

18. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5574 S"

durch den Betrag „5736 S" ersetzt.

19. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

20. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2438 S"

durch den Betrag „2509 S" ersetzt.

21. § 57 Abs. 2 lautet

22. § 58 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,"

23. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „594 S" durch

den Betrag „611 S" und der Betrag „1088 S"

durch den Betrag „1120 S" ersetzt.

24. § 58 Abs. 6 lautet

25. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1964 S"

durch den Betrag „2021 S" ersetzt.

26. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag

„660 S" durch den Betrag „679 S", in Z 2 der

Betrag „1002 S" durch den Betrag „1031 S" und

in Z 3 der Betrag „1374 S" durch den Betrag

„1414 S" ersetzt.

27. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „660 S"

durch den Betrag „679 S" ersetzt.

28. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1002 S"

durch den Betrag „1031 S" ersetzt.

29. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag

„792 S" durch den Betrag „815 S" ersetzt.

30. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

„468 S" durch den Betrag „482 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b

der Betrag „585 S" durch den Betrag

„602 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „703 S"

durch den Betrag „723 S" und

d) in Z 4 der Betrag „235 S" durch den Betrag

„242 S".

31. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

„468 S" durch den Betrag „482 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag

„585 S" durch den Betrag „602 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „646 S"

durch den Betrag „665 S",

d) in Z 4 der Betrag „462 S" durch den Betrag

„475 S" und

e) in Z 5 der Betrag „231 S" durch den Betrag

„238 S".

32. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

„703 S" durch den Betrag „723 S" und in Z 2 der

Betrag „824 S" durch den Betrag „848 S" ersetzt.

33. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

34. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „389 S" durch

den Betrag „400 S" und der Betrag „325 S" durch

den Betrag „334 S" ersetzt.

35. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „117 S" durch

den Betrag „120 S" und der Betrag „97 S" durch

den Betrag „100 S" ersetzt.

36. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

37. Im § 61 Abs. 7 wird der Klammerausdruck

„(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974)" durch den Klammerausdruck

„(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986)" ersetzt.

38. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „3800 S"

durch den Betrag „3910 S" ersetzt.

39. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „560 S"

durch den Betrag „576 S" ersetzt.

40. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „5600 S"

durch den Betrag „5762 S" ersetzt.

41. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

42. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „2249 S"

durch den Betrag „2314 S" ersetzt.

43. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1320 S"

durch den Betrag „1358 S" ersetzt.

44. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

45. § 73 Abs. 1 lautet

46. Im § 73 a werden ersetzt

a) der Betrag „792 S" durch den Betrag

„815 S",

b) der Betrag „838 S" durch den Betrag „862 S"

und

c) der Betrag „992 S" durch den Betrag

„1021 S".

47. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „468 S"

durch den Betrag „482 S" ersetzt.

48. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

49. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

50. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „942 S" durch den Betrag

„969 S",

b) der Betrag „707 S" durch den Betrag „728 S"

und

c) der Betrag „469 S" durch den Betrag

„483 S".

51. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „780 S" durch

den Betrag „803 S" ersetzt.

52. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

53. Im § 79 a wird der Betrag „2001 S" durch

den Betrag „2059 S" ersetzt.

54. Im § 79 b Z 3 wird der Betrag „383 S" durch

den Betrag „394 S" und der Betrag „461 S" durch

den Betrag „474 S" ersetzt.

55. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

56. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2177 S"

durch den Betrag „2240 S" und der Betrag

„2374 S" durch den Betrag „2443 S" ersetzt.

57. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende

Fassung

58. § 82 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

59. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung

60. Im § 82 c Abs. 2 wird die Zitierung „§ 82 d

Abs. 2" jeweils durch die Zitierung „§ 82 d Abs. 3"

ersetzt.

61. An die Stelle des § 82 d Abs. 1 treten folgende

Bestimmungen

„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage,

wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz

einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet

wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese

Verwendungszulage beträgt — außer im Falle des

Abs. 2 — 50 vH des Betrages, um den das Gehalt

des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe

der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten

wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 2 eine niedrigere Dienstzulage

als jene, die dem Beamten in der niedrigeren

Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so

beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage

50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag

zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach

Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den

Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der

höheren Verwendungsgruppe ergibt."

62. Im § 82 d erhalten die bisherigen Abs. 2 und

3 die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

63. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „368 S"

durch den Betrag „379 S" ersetzt.

64. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1764 S"

durch den Betrag „1815 S" ersetzt.

65. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

66. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2789 S"

durch den Betrag „2870 S" ersetzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 574/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „15403 S" durch

den Betrag „15850 S" ersetzt.

2. § 66 Abs. 2 lautet

Ein festes Gehalt gebührt dem

1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß

von 63090 S,

2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 63090 S und

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 70212 S."

3. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3067 S"

durch den Betrag „3156 S" ersetzt.

4. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „7284 S" durch den Betrag

„7495 S",

b) in Z 2 der Betrag „9105 S" durch den Betrag

„9369 S",

c) in Z 3 der Betrag „10924 S" durch den

Betrag „11241 S",

d) in Z 4 der Betrag „12747 S" durch den

Betrag „13117 S" und

e) in Z 5 der Betrag „14568 S" durch den

Betrag „14990 S".

5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2789 S"

durch den Betrag „2870 S" ersetzt.

Artikel III

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 lautet

„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren

hat der Beamte des Dienststandes einen

Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag

beträgt 9 vH."

Artikel IV

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert

Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze

des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt

In Abs. 2 lit. a mit 11,2 vH,

in Abs. 2 lit. b mit 9,0 vH,

in Abs. 3 lit. a mit 2,5 vH,

in Abs. 3 lit. b mit 2,0 vH.

Artikel V

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 47/1987, wird wie folgt geändert

1. Dem § 15 wird angefügt

„(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten

bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden

widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich

auf drei Monate, wenn der Arbeitsplatz des Beamten

nach dem Ausschreibungsgesetz, BGBl.

Nr. 700/1974, neu auszuschreiben ist. Ein späterer

Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde

ausdrücklich zugestimmt hat."

2. § 22 lautet

„Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre die Feststellung getroffen

worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist

mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte

Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung

ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses

im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten."

3. § 83 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe B

oder W 1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang

nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes

anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung

an einer höheren Schule abgelegt hat

als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren

aufweist."

4. § 112 Abs. 4 lautet

„(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission

(Disziplinaroberkommission) verfügte

Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges

des Beamten — unter Ausschluß der Haushaltszulage

— auf zwei Drittel für die Dauer der

Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission

(Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag

des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung

vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies

zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes

des Beamten und seiner Familienangehörigen,

für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich

ist."

5. § 112 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung

beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die

Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung

hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung

hat die Disziplinaroberkommission ohne

mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des

Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird

diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung

wirksam."

6. Im § 149 Abs. 4 werden ersetzt

a) der Ausdruck „Stellvertreter des Militärvikars"

durch den Ausdruck „Generalvikar des

Militärbischofs",

b) das Wort „Militärprovikar" durch das Wort

„Militärgeneralvikar".

7. § 184 a lautet

„Anwendungsbereich

§ 184 a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in

den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-

und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als

Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle

Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,

des Post- und Telegrapheninspektorates

Salzburg, des Rechenzentrums und des

Fernmeldegebührenamtes Wien."

8. In der Tabelle im § 184 c Abs. 1 wird in der

Spalte „ab der Gehaltsstufe 15" der Ausdruck „(auf

einer Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 oder

2)" durch den Ausdruck „(auf einer Planstelle der

Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)" ersetzt.

9. Anlage 1 Z 31.2 lautet

„31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als

Referent in höherer technischer Verwendung

im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

Leiter einer technischen Abteilung (mit

Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung)

in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen

Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt

3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt,

im Fernsprechbetriebsamt oder in

der Fernmeldezentralbauleitung."

Artikel VI

(1) Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der

31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 572/1985, erhält folgende Fassung

(2) Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 572/1985,

lautet

„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem

Gegenstand dauernd unterrichtet, 836 S je Monatswochenstunde."

Artikel VII

Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres

1986 ausgezahlten Bezüge sind auf die nach diesem

Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden

Bezüge anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß

auch für pensionsrechtliche Geldansprüche.

Artikel VIII

(1) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der

1. bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand

angehört hat und

2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969,

geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die

die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e

des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,

ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser

Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen

der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist

als der bisherige Vorrückungsstichtag.

(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag

festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der

Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem

gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den

nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso

gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.

(3) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere

Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler die dienst- und

besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 2 verbessert werden.

(4) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und

besoldungsrechtlichen Stellung nach den

Abs. 2 und 3 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum

30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit

vom 1. August 1986,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem

30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit

von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden

Monatsersten

durchzuführen.

(5) Bei Beamten, auf die Abs. 1 angewendet worden

ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden

dieser Maßnahme in die nächsthöhere

Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann

aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit

die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als

sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel IX

(1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung

oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei

einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten

Beamten überlassen oder zugewiesen

worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile

an den Betriebskosten und an den öffentlichen

Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe

der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung

ist abweichend vom § 24 a Abs. 2 und 4

erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag,

der sich aus

1. dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung

einer Wohnung erster Qualität mit

einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland

üblicherweise erhalten würde, und

2. nach einer Bemessung dieses Wertes unter

sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956

ergibt.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für

1. Leiter einer Dienststelle mit 120 m²,

2. zugeteiltes diplomatisches und konsularisches

Personal mit 90 m²,

3. technisches und administratives Personal mit

60 m² und

4. Hilfspersonal mit 40 m²

bestimmt.

(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige

Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten,

den öffentlichen Abgaben sowie an den

Nebenkosten sind gemäß § 24 b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes

1956 und nach einer Bemessung nach

Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24 a Abs. 5

des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach

einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.

Artikel X

(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem Fernmeldetechnischen

Zentralamt angehört, kann

durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in

die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1987 wirksam,

wenn der Beamte die Erklärung nicht später

als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird

diese Erklärung später abgegeben, so wird die

Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung

folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse

und — wenn sein Dienstverhältnis bereits

definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse

erst nach dem 1. Juli 1987, so wird die

Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit

dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten

wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf

eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der

Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner

Verwendung entspricht, mit der er am Tag der

Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,

wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw.

Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw.

Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere

Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe

übergeleitet. Kommen hiefür

mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so

erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten

Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitiv-

stellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses,

so ist § 184 b BDG 1979 anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,

der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung

oder die Erlernung eines einschlägigen

Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses, so

gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden

Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die

Verwendung, mit der der Beamte am Tag der

Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn

der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse

oder ihre betreffenden Teile

nach den vor dem 1. Juli 1987 geltenden Bestimmungen

für die bisherige Verwendungsgruppe der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,

mit der er am Tag der Überleitung dauernd

betraut war, entsprochen haben.

(8) Wird ein Beamter gemäß Abs. 1 bis 7 in die

Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt

ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus

der sinngemäßen Anwendung des § 82 e des

Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. § 12 a Abs. 9 letzter

Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage

und eine allfällige Dienstzulage nach

§ 82 c des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen

sind.

Artikel XI

Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 112

Abs. 4 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt

worden sind, werden durch die Neufassung

dieser Gesetzesbestimmung im Art. V dieses Bundesgesetzes

nicht berührt. Auf solche Kürzungen

ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis

zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin

anwendbar.

Artikel XII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 3 und Art. VIII mit 1. August 1986,

2. Art. I Z 2, 6 bis 36, 38 bis 56, 57 (mit Ausnahme

der Dienstzulagengruppen PT1/S

und PT 2/2 b), 58 (mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen

PTl/S und PT 2/2 b), 59

und 63 bis 66, die Art. II bis IV, Art. V Z 2

und 3, Art. VI und Art. VII mit 1. Jänner

1987,

3. Art. I Z 57 (hinsichtlich der Dienstzulagengruppen

PT 1/S und PT 2/2 b), 58 (hinsichtlich

der Dienstzulagengruppen PT 1/S und

PT 2/2 b) und 60 bis 62, Art. V Z 7 bis 9,

Art. IX und Art. X mit 1. Juli 1987,

4. Art. I Z 5 mit 1. September 1987,

5. Art. I Z 4, Art. V Z 1, 4 und 5 und Art. XI mit

1. Dezember 1987.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit

der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß

§ 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt

wird, BGBl. Nr. 290/1975, tritt mit Ablauf des

31. August 1987 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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