237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 387/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956," durch
den Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.
Nr. 87," ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß
der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft
dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung
richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,
für die diese bescheidmäßige Feststellung
gilt; der Rechtskraft der Feststellung
ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses
im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979
gleichzuhalten;"
3. Im § 12 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1"
durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e"
ersetzt.
4. § 13 Abs. 2 entfällt.
5. § 20 b Abs. 3 lautet
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
1. ab 1. September 1987 280 S,
2. ab 1. September 1988 350 S,
3. ab 1. September 1989 380 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom
Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Dienstort. Müssen vom
Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische
Massenbeförderungsmittel benützt werden, die
nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so
ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen
Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel
heranzuziehen, dessen monatliche
Kosten den im ersten Satz angeführten Betrag am
weitesten übersteigen."
6. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „8,5 vH"
durch den Ausdruck „9 vH" ersetzt.
7. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
8. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1219 S"
durch den Betrag „1254 S" und der Betrag
„1548 S" durch den Betrag „1593 S" ersetzt.
9. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „420 S" durch den Betrag
„432 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1102 S"
durch den Betrag „1134 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1325 S" durch den
Betrag „1363 S".
10. § 30 c Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwester
1692 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2177 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2662 S."
11. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „780 S" durch
den Betrag „803 S" ersetzt.
12. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „582 S"
durch den Betrag „599 S" ersetzt.
13. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
14. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch
die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt und beträgt
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur
beträgt 63090 S."
15. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3067 S"
durch den Betrag „3156 S" ersetzt.
16. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „7284 S" durch den Betrag
„7495 S",
b) in Z 2 der Betrag „9105 S" durch den Betrag
„9369 S",
c) in Z 3 der Betrag „10924 S" durch den
Betrag „11241 S",
d) in Z 4 der Betrag „12747 S" durch den
Betrag „13117 S" und
e) in Z 5 der Betrag „14568 S" durch den
Betrag „14990 S".
17. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
18. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5574 S"
durch den Betrag „5736 S" ersetzt.
19. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
20. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2438 S"
durch den Betrag „2509 S" ersetzt.
21. § 57 Abs. 2 lautet
22. § 58 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,"
23. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „594 S" durch
den Betrag „611 S" und der Betrag „1088 S"
durch den Betrag „1120 S" ersetzt.
24. § 58 Abs. 6 lautet
25. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1964 S"
durch den Betrag „2021 S" ersetzt.
26. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag
„660 S" durch den Betrag „679 S", in Z 2 der
Betrag „1002 S" durch den Betrag „1031 S" und
in Z 3 der Betrag „1374 S" durch den Betrag
„1414 S" ersetzt.
27. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „660 S"
durch den Betrag „679 S" ersetzt.
28. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1002 S"
durch den Betrag „1031 S" ersetzt.
29. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag
„792 S" durch den Betrag „815 S" ersetzt.
30. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„468 S" durch den Betrag „482 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b
der Betrag „585 S" durch den Betrag
„602 S",
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „703 S"
durch den Betrag „723 S" und
d) in Z 4 der Betrag „235 S" durch den Betrag
„242 S".
31. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„468 S" durch den Betrag „482 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag
„585 S" durch den Betrag „602 S",
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „646 S"
durch den Betrag „665 S",
d) in Z 4 der Betrag „462 S" durch den Betrag
„475 S" und
e) in Z 5 der Betrag „231 S" durch den Betrag
„238 S".
32. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„703 S" durch den Betrag „723 S" und in Z 2 der
Betrag „824 S" durch den Betrag „848 S" ersetzt.
33. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
34. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „389 S" durch
den Betrag „400 S" und der Betrag „325 S" durch
den Betrag „334 S" ersetzt.
35. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „117 S" durch
den Betrag „120 S" und der Betrag „97 S" durch
den Betrag „100 S" ersetzt.
36. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
37. Im § 61 Abs. 7 wird der Klammerausdruck
„(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1974)" durch den Klammerausdruck
„(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986)" ersetzt.
38. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „3800 S"
durch den Betrag „3910 S" ersetzt.
39. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „560 S"
durch den Betrag „576 S" ersetzt.
40. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „5600 S"
durch den Betrag „5762 S" ersetzt.
41. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
42. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „2249 S"
durch den Betrag „2314 S" ersetzt.
43. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1320 S"
durch den Betrag „1358 S" ersetzt.
44. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
45. § 73 Abs. 1 lautet
46. Im § 73 a werden ersetzt
a) der Betrag „792 S" durch den Betrag
„815 S",
b) der Betrag „838 S" durch den Betrag „862 S"
und
c) der Betrag „992 S" durch den Betrag
„1021 S".
47. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „468 S"
durch den Betrag „482 S" ersetzt.
48. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
49. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
50. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „942 S" durch den Betrag
„969 S",
b) der Betrag „707 S" durch den Betrag „728 S"
und
c) der Betrag „469 S" durch den Betrag
„483 S".
51. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „780 S" durch
den Betrag „803 S" ersetzt.
52. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
53. Im § 79 a wird der Betrag „2001 S" durch
den Betrag „2059 S" ersetzt.
54. Im § 79 b Z 3 wird der Betrag „383 S" durch
den Betrag „394 S" und der Betrag „461 S" durch
den Betrag „474 S" ersetzt.
55. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
56. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2177 S"
durch den Betrag „2240 S" und der Betrag
„2374 S" durch den Betrag „2443 S" ersetzt.
57. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende
Fassung
58. § 82 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
59. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung
60. Im § 82 c Abs. 2 wird die Zitierung „§ 82 d
Abs. 2" jeweils durch die Zitierung „§ 82 d Abs. 3"
ersetzt.
61. An die Stelle des § 82 d Abs. 1 treten folgende
Bestimmungen
„(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage,
wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz
einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet
wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese
Verwendungszulage beträgt — außer im Falle des
Abs. 2 — 50 vH des Betrages, um den das Gehalt
des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe
der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten
wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 2 eine niedrigere Dienstzulage
als jene, die dem Beamten in der niedrigeren
Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so
beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage
50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach
Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den
Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der
höheren Verwendungsgruppe ergibt."
62. Im § 82 d erhalten die bisherigen Abs. 2 und
3 die Bezeichnung „(3)" und „(4)".
63. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „368 S"
durch den Betrag „379 S" ersetzt.
64. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1764 S"
durch den Betrag „1815 S" ersetzt.
65. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
66. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2789 S"
durch den Betrag „2870 S" ersetzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 574/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „15403 S" durch
den Betrag „15850 S" ersetzt.
2. § 66 Abs. 2 lautet
Ein festes Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß
von 63090 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 63090 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 70212 S."
3. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3067 S"
durch den Betrag „3156 S" ersetzt.
4. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „7284 S" durch den Betrag
„7495 S",
b) in Z 2 der Betrag „9105 S" durch den Betrag
„9369 S",
c) in Z 3 der Betrag „10924 S" durch den
Betrag „11241 S",
d) in Z 4 der Betrag „12747 S" durch den
Betrag „13117 S" und
e) in Z 5 der Betrag „14568 S" durch den
Betrag „14990 S".
5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2789 S"
durch den Betrag „2870 S" ersetzt.
Artikel III
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 lautet
„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren
hat der Beamte des Dienststandes einen
Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag
beträgt 9 vH."
Artikel IV
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze
des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt
In Abs. 2 lit. a mit 11,2 vH,
in Abs. 2 lit. b mit 9,0 vH,
in Abs. 3 lit. a mit 2,5 vH,
in Abs. 3 lit. b mit 2,0 vH.
Artikel V
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 47/1987, wird wie folgt geändert
1. Dem § 15 wird angefügt
„(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten
bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden
widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich
auf drei Monate, wenn der Arbeitsplatz des Beamten
nach dem Ausschreibungsgesetz, BGBl.
Nr. 700/1974, neu auszuschreiben ist. Ein späterer
Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde
ausdrücklich zugestimmt hat."
2. § 22 lautet
„Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre die Feststellung getroffen
worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist
mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte
Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung
ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses
im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten."
3. § 83 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe B
oder W 1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang
nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes
anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung
an einer höheren Schule abgelegt hat
als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren
aufweist."
4. § 112 Abs. 4 lautet
„(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) verfügte
Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges
des Beamten — unter Ausschluß der Haushaltszulage
— auf zwei Drittel für die Dauer der
Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag
des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung
vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies
zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes
des Beamten und seiner Familienangehörigen,
für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich
ist."
5. § 112 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung
beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die
Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung
hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung
hat die Disziplinaroberkommission ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des
Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird
diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam."
6. Im § 149 Abs. 4 werden ersetzt
a) der Ausdruck „Stellvertreter des Militärvikars"
durch den Ausdruck „Generalvikar des
Militärbischofs",
b) das Wort „Militärprovikar" durch das Wort
„Militärgeneralvikar".
7. § 184 a lautet
„Anwendungsbereich
§ 184 a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in
den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als
Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle
Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,
des Post- und Telegrapheninspektorates
Salzburg, des Rechenzentrums und des
Fernmeldegebührenamtes Wien."
8. In der Tabelle im § 184 c Abs. 1 wird in der
Spalte „ab der Gehaltsstufe 15" der Ausdruck „(auf
einer Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 oder
2)" durch den Ausdruck „(auf einer Planstelle der
Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)" ersetzt.
9. Anlage 1 Z 31.2 lautet
„31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit
Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung)
in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen
Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt
3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt,
im Fernsprechbetriebsamt oder in
der Fernmeldezentralbauleitung."
Artikel VI
(1) Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der
31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 572/1985, erhält folgende Fassung
(2) Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 572/1985,
lautet
„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem
Gegenstand dauernd unterrichtet, 836 S je Monatswochenstunde."
Artikel VII
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres
1986 ausgezahlten Bezüge sind auf die nach diesem
Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden
Bezüge anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß
auch für pensionsrechtliche Geldansprüche.
Artikel VIII
(1) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
1. bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand
angehört hat und
2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969,
geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e
des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser
Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen
der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist
als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag
festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der
Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem
gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den
nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso
gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere
Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler die dienst- und
besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 2 verbessert werden.
(4) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung nach den
Abs. 2 und 3 sind,
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum
30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit
vom 1. August 1986,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem
30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit
von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden
Monatsersten
durchzuführen.
(5) Bei Beamten, auf die Abs. 1 angewendet worden
ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden
dieser Maßnahme in die nächsthöhere
Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann
aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit
die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme
auf Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als
sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel IX
(1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung
oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei
einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten
Beamten überlassen oder zugewiesen
worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile
an den Betriebskosten und an den öffentlichen
Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe
der folgenden Absätze festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung
ist abweichend vom § 24 a Abs. 2 und 4
erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag,
der sich aus
1. dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung
einer Wohnung erster Qualität mit
einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland
üblicherweise erhalten würde, und
2. nach einer Bemessung dieses Wertes unter
sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956
ergibt.
(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für
1. Leiter einer Dienststelle mit 120 m²,
2. zugeteiltes diplomatisches und konsularisches
Personal mit 90 m²,
3. technisches und administratives Personal mit
60 m² und
4. Hilfspersonal mit 40 m²
bestimmt.
(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige
Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten,
den öffentlichen Abgaben sowie an den
Nebenkosten sind gemäß § 24 b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes
1956 und nach einer Bemessung nach
Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24 a Abs. 5
des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach
einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.
Artikel X
(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem Fernmeldetechnischen
Zentralamt angehört, kann
durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in
die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung bewirken.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1987 wirksam,
wenn der Beamte die Erklärung nicht später
als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird
diese Erklärung später abgegeben, so wird die
Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung
folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse
und — wenn sein Dienstverhältnis bereits
definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse
erst nach dem 1. Juli 1987, so wird die
Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit
dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten
wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf
eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der
Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner
Verwendung entspricht, mit der er am Tag der
Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,
wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw.
Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw.
Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere
Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe
übergeleitet. Kommen hiefür
mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so
erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten
Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitiv-
stellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses,
so ist § 184 b BDG 1979 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,
der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung
oder die Erlernung eines einschlägigen
Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses, so
gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden
Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die
Verwendung, mit der der Beamte am Tag der
Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn
der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse
oder ihre betreffenden Teile
nach den vor dem 1. Juli 1987 geltenden Bestimmungen
für die bisherige Verwendungsgruppe der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,
mit der er am Tag der Überleitung dauernd
betraut war, entsprochen haben.
(8) Wird ein Beamter gemäß Abs. 1 bis 7 in die
Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt
ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus
der sinngemäßen Anwendung des § 82 e des
Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. § 12 a Abs. 9 letzter
Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage
und eine allfällige Dienstzulage nach
§ 82 c des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen
sind.
Artikel XI
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 112
Abs. 4 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt
worden sind, werden durch die Neufassung
dieser Gesetzesbestimmung im Art. V dieses Bundesgesetzes
nicht berührt. Auf solche Kürzungen
ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis
zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin
anwendbar.
Artikel XII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 3 und Art. VIII mit 1. August 1986,
2. Art. I Z 2, 6 bis 36, 38 bis 56, 57 (mit Ausnahme
der Dienstzulagengruppen PT1/S
und PT 2/2 b), 58 (mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen
PTl/S und PT 2/2 b), 59
und 63 bis 66, die Art. II bis IV, Art. V Z 2
und 3, Art. VI und Art. VII mit 1. Jänner
1987,
3. Art. I Z 57 (hinsichtlich der Dienstzulagengruppen
PT 1/S und PT 2/2 b), 58 (hinsichtlich
der Dienstzulagengruppen PT 1/S und
PT 2/2 b) und 60 bis 62, Art. V Z 7 bis 9,
Art. IX und Art. X mit 1. Juli 1987,
4. Art. I Z 5 mit 1. September 1987,
5. Art. I Z 4, Art. V Z 1, 4 und 5 und Art. XI mit
1. Dezember 1987.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit
der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß
§ 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt
wird, BGBl. Nr. 290/1975, tritt mit Ablauf des
31. August 1987 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.