237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Eisenstadt und Trausdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31
Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Eisenstadt und Trausdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der B50 Burgenland Straße (bis 1. April 1986 —
B 59 Eisenstädter Straße) bei Projekt-km 33,483,
führt sodann in südöstliche Richtung, schwenkt in
der Folge nach Südwesten und bindet im Bereich
der Anschlußstelle Eisenstadt/Süd (früher
Anschlußstelle Trausdorf) mit zwei zusätzlichen
Rampen von und zur B 52 Ruster Straße (bis
1. April 1986 — B52 Seewinkel Straße) bei Projekt-
km 36,775 in den Bestand der S 31 Burgenland
Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich zweier zusätzlicher
Rampen im Bereich der Anschlußstelle Eisenstadt/
Süd aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Eisenstadt und Trausdorf aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.