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237_1986 AT

237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Eisenstadt und Trausdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Eisenstadt und Trausdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31

Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Eisenstadt und Trausdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

der B50 Burgenland Straße (bis 1. April 1986 —

B 59 Eisenstädter Straße) bei Projekt-km 33,483,

führt sodann in südöstliche Richtung, schwenkt in

der Folge nach Südwesten und bindet im Bereich

der Anschlußstelle Eisenstadt/Süd (früher

Anschlußstelle Trausdorf) mit zwei zusätzlichen

Rampen von und zur B 52 Ruster Straße (bis

1. April 1986 — B52 Seewinkel Straße) bei Projekt-

km 36,775 in den Bestand der S 31 Burgenland

Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich zweier zusätzlicher

Rampen im Bereich der Anschlußstelle Eisenstadt/

Süd aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Eisenstadt und Trausdorf aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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