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237_1985 AT

237. Bundesgesetz: Änderung des Rinderleukosegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Bundesgesetz: Änderung des Rinderleukosegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 2 entfällt Z l.

2. § 15 Abs. 1 lautet

„§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

periodische Untersuchungen auf Leukose

(§ 3) anzuordnen. Von den Untersuchungen ausgenommen

sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben,

wenn die Rinder ausschließlich aus leukosefreien

Beständen stammen. Die Untersuchungen

haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren

und darüber des Landes oder eines Teiles desselben

zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von

mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen."

3. Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die

Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits

bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung

des Gesamtbestandes anordnen."

4. § 22 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die

gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine

Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte

Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter

Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung

(§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes

Rind 2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben

ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder

ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1985 in

Kraft.

(2) Die Ausmerzentschädigung gemäß § 22

Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes in der Fassung

des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes ist für Rinder

zu leisten, deren Ausmerzung nach dem 30. Juni

1985 rechtskräftig angeordnet worden ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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