237. Bundesgesetz: Änderung des Rinderleukosegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,
wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 2 entfällt Z l.
2. § 15 Abs. 1 lautet
„§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
periodische Untersuchungen auf Leukose
(§ 3) anzuordnen. Von den Untersuchungen ausgenommen
sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben,
wenn die Rinder ausschließlich aus leukosefreien
Beständen stammen. Die Untersuchungen
haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren
und darüber des Landes oder eines Teiles desselben
zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von
mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen."
3. Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die
Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits
bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung
des Gesamtbestandes anordnen."
4. § 22 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die
gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine
Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte
Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter
Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung
(§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes
Rind 2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben
ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder
ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1985 in
Kraft.
(2) Die Ausmerzentschädigung gemäß § 22
Abs. 2 des Rinderleukosegesetzes in der Fassung
des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes ist für Rinder
zu leisten, deren Ausmerzung nach dem 30. Juni
1985 rechtskräftig angeordnet worden ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.