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237_1984 AT

237. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64

Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. März 1984, G 7/80-12, G 11/81-13,

G 71/81-12, G 53/82-12, G 94/82-12, G 26/83-12,

G 54/83-13, der Bundesregierung zugestellt am

10. Mai 1984, den zweiten Halbsatz im zweiten

Satz des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 615/1977 („dies gilt sinngemäß, wenn

ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug

gelenkt oder den Anhänger verwendet hat") als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr

anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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