237. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) — Differenzierte und günstiger« Behandlung,
Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen
zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung
über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Beschluß vom 28. November
1979
Als Folge der Verhandlungen
im Rahmen der Multilateralen
Handelsverhandlungen beschließen
die VERTRAGSPARTEIEN
wie folgt
1. Ungeachtet des Artikels I
des Allgemeinen Abkommens Kurzbezeichnung für Allgemeines
Zoll- und Handelsabkommen
(GATT).
können die Vertragsparteien den
Entwicklungsländern Der in diesem Text verwendete
Begriff „Entwicklungsländer" bezieht
sich auch auf die Entwicklungsgebiete. eine differenzierte
und günstigere Behandlung
gewähren, ohne diese
Behandlung den anderen Vertragsparteien
zu gewähren.
2. Absatz 1 findet Anwendung
auf Den VERTRAGSPARTEIEN
steht es frei, auf einer Ad-hoc-
Basis im Rahmen der GATT-Bestimmungen
über gemeinsames Vorgehen
Vorschläge für eine differenzierte
und günstigere Behandlung
zu prüfen, die nicht unter den Anwendungsbereich
dieses Absatzes
fallen.
a) präferenzielle Zollbehandlung
seitens der entwickelten
Vertragsparteien für
Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern gemäß
dem Allgemeinen
Präferenzsystem Entsprechend der Definition im
Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN
vom 25. Juni 1971 betreffend
die Einführung von „allgemeinen,
nicht reziproken und nichtdiskriminierenden
Präferenzen zum
Nutzen der Entwicklungsländer"
(BGBl. Nr. 6/1972).;
b) differenzierte und günstigere
Behandlung in bezug
auf die Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens
betreffend nichttarifliche
Maßnahmen, die Gegenstand
von Bestimmungen
von im Rahmen des
GATT auf multilateraler
Ebene ausgehandelten Instrumenten
sind;
c) regionale oder weltweite
Vereinbarungen, die weniger
entwickelte Vertragsparteien
zum gegenseitigen
Abbau oder zur gegenseitigen
Beseitigung
von Zöllen und — in
Übereinstimmung mit den
Kriterien oder Bedingungen,
die von den VERTRAGSPARTEIEN
festgelegt
werden können —
zum gegenseitigen Abbau
oder zur gegenseitigen Beseitigung
nichttariflicher
Maßnahmen auf Erzeugnisse,
die diese weniger
entwickelten Länder voneinander
einführen, schließen;
d) besondere Behandlung zugunsten
der am wenigsten
entwickelten Länder unter
den Entwicklungsländern
im Rahmen allgemeiner
oder spezifischer Maßnahmen
zugunsten der Entwicklungsländer.
3. Jede im Rahmen dieser
Klausel vorgesehene differenzierte
und günstigere Behandlung
a) muß so gestaltet werden,
daß sie den Handel der
Entwicklungsländer erleichtert
und fördert und
für den Handel aller anderen
Vertragsparteien
keine Hemmnisse errichtet
oder ungebührliche
Schwierigkeiten schafft;
b) darf nicht ein Hindernis
für die Verringerung oder
Beseitigung von Zöllen
und sonstigen Handelsbeschränkungen
auf Meistbegünstigungsbasis
darstellen;
c) muß, wenn sie von entwickelten
Vertragsparteien
an Entwicklungsländer
gewährt wird, so
gestaltet und erforderlichenfalls
geändert werden,
daß sie den Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnissen
der Entwicklungsländer
positiv
Rechnung trägt.
4. Diese Bestimmungen berührent die Rechte der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen. Jede Vertragspartei, die
Vorkehrungen trifft, um eine
Regelung gemäß den Absätzen 1,
2 und 3 einzuführen, oder zu
einem späteren Zeitpunkt Vorkehrungen
trifft, um die differenzierte
und günstigere Behandlung
zu ändern oder zurückzunehmen,
hat
a) dies den VERTRAGSPARTEIEN
zu notifizieren
und ihnen alle von
ihnen in diesem Zusammenhang
für angemessen
erachteten Angaben mitzuteilen;
b) auf Ersuchen jeder interessierten
Vertragspartei
angemessene Gelegenheit
für Konsultationen innerhalb
kürzester Frist über
jede sich ergebende Schwierigkeit
oder Frage zu bieten.
Die VERTRAGSPARTEIEN
führen auf
Antrag der jeweiligen Vertragspartei
mit allen betroffenen
Vertragsparteien
im Hinblick auf für alle
diese Vertragsparteien befriedigende
Lösungen Konsultationen
über die Angelegenheit.
5. Die entwickelten Länder erwarten
keine Gewährung der
Gegenseitigkeit für die Von
ihnen in Handelsverhandlungen
übernommenen Verpflichtungen
zum Abbau oder zur Beseitigung
von Zöllen und anderen
sonstigen Hemmnissen für den
Handel der Entwicklungsländer,
das heißt, die entwickelten Länder
erwarten von den Entwicklungsländern
nicht, daß sie bei
Handelsverhandlungen Leistungen
erbringen, die mit ihren
eigenen Entwicklungs-, Finanz-
und Handelsbedürfnissen unvereinbar
sind. Die entwickelten
Vertragsparteien versuchen
folglich von den weniger entwickelten
Vertragsparteien keine
Zugeständnisse zu erwirken, die
mit deren Entwicklungs-, Finanz-
und Handelsbedürfnissen
unvereinbar sind; ebensowenig
sind die weniger entwickelten
Vertragsparteien verpflichtet,
solche Zugeständnisse zu machen.
6. Mit Rücksicht auf die
besonderen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten und die besonderen
Entwicklungs-, Finanz-
und Handelsbedürfnisse der am
wenigsten entwickelten Länder
üben die entwickelten Länder
äußerste Zurückhaltung bei dem
Streben nach Zugeständnissen
oder Leistungen für Verpflichtungen,
die sie zum Abbau oder
zur Beseitigung von Zöllen und
sonstigen Hemmnissen für den
Handel dieser Länder eingehen;
ebensowenig werden von den
am wenigsten entwickelten
Ländern Zugeständnisse oder
Leistungen erwartet, die mit
ihren anerkannten besonderen
Verhältnissen und Problemen
unvereinbar sind.
7. Die von den entwickelten
und den weniger entwickelten
Vertragsparteien im Rahmen
der Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens gewährten
Zugeständnisse, erbrachten Leistungen
und übernommenen
Verpflichtungen sollten die
Grundziele des Allgemeinen Abkommens
einschließlich der in
der Präambel und im Artikel
XXXVI aufgestellten Ziele
erreichen helfen. Die weniger
entwickelten Vertragsparteien
erwarten, daß ihre Fähigkeit,
Leistungen zu erbringen oder
ausgehandelte Zugeständnisse
zu gewähren oder andere gegenseitig
vereinbarte Maßnahmen
im Rahmen der Bestimmungen
und Verfahren des Allgemeinen
Abkommens zu treffen, mit der
fortschreitenden Entwicklung
ihrer Wirtschaft und Verbesserung
ihrer Handelssituation zunimmt,
und erwarten folglich,
verstärkt an den Rechten und
Pflichten aus dem Allgemeinen
Abkommen teilzunehmen.
8. Besonders zu berücksichtigen
ist, daß die am wenigsten
entwickelten Länder auf Grund
ihrer besonderen wirtschaftlichen
Lage und ihrer Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnisse
ernste Schwierigkeiten haben,
Zugeständnisse zu gewähren und
Leistungen zu erbringen.
9. Die Vertragsparteien arbeiten
an Vereinbarungen zur
Überprüfung des Funktionierens
dieser Bestimmungen mit,
wobei sie die Notwendigkeit
individueller und gemeinsamer
Bemühungen der Vertragsparteien,
den Entwicklungsbedürfnissen
der Entwicklungsländer
und den Zielen des Allgemeinen
Abkommens zu entsprechen,
im Auge behalten.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG BETREFFEND
HANDELSMASSNAHMEN
ZUM SCHUTZ
DER ZAHLUNGSBILANZ
Beschluß vom 28. November
1979
Die VERTRAGSPARTEIEN
—
Unter Berücksichtigung der
Artikel XII und XVIII Abschnitt
B des Allgemeinen Abkommens Kurzbezeichnung für Allgemeines
Zoll- und Handelsabkommen
(GATT). ,
Unter Hinweis auf die vom
Rat am 28. April 1970 genehmigten
Verfahren für Konsultationen
über Beschränkungen
zum Schutz der Zahlungsbilanz
(BISD, 18. Ergänzungsband, Seiten
48 bis 53 der englischen
Fassung) und die vom Rat am
19. Dezember 1972 genehmigten
Verfahren für regelmäßige
Konsultationen mit den Entwicklungsländern
über Beschränkungen
zum Schutz der
Zahlungsbilanz (BISD, 20. Ergänzungsband,
Seiten 47 bis 49
der englischen Fassung),
In der Überzeugung, daß
Handelsbeschränkungen im allgemeinen
ein unwirksames Mittel
zur Erhaltung oder Wiederherstellung
des Zahlungsbilanzgleichgewichts
sind,
Feststellend, daß andere Einfuhrbeschränkungen
als mengenmäßige
Beschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz in
Anspruch genommen worden
sind,
Bestätigend, daß Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz der
Zahlungsbilanz nicht zum
Schutz einer bestimmten Industrie
oder eines bestimmten
Sektors getroffen werden sollten,
In der Überzeugung, daß die
Vertragsparteien nach Kräften
vermeiden sollten, daß Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz der
Zahlungsbilanz einen Anreiz für
neue Investitionen, die ohne
diese Maßnahmen wirtschaftlich
nicht existenzfähig wären, bilden,
In der Erkenntnis, daß die
weniger entwickelten Vertragsparteien
bei der Anwendung
von Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz der Zahlungsbilanz
ihre Entwicklungs-, Finanz- und
Handelssituation in Betracht
ziehen müssen,
In der Erkenntnis, daß Handelsmaßnahmen
der entwickelten
Länder weitreichende Folgen
für die Wirtschaft der Entwicklungsländer
haben können,
In der Erkenntnis, daß die
entwickelten Vertragsparteien in
größtmöglichem Ausmaß die
Anwendung von Handelsbeschränkungen
zum Schutz der
Zahlungsbilanz vermeiden sollten
—
kommen wie folgt überein
1. Die in den Artikeln XII
und XVIII festgelegten Prüfungsverfahren
werden auf alle
Einfuhrbeschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz angewendet.
Für die Anwendung
von Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz der Zahlungsbilanz
gilt zusätzlich zu den in den
Artikeln XII, XIII, XV und
XVIII enthaltenen Bedingungen
und unbeschadet anderer
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens folgendes
a) Bei der Anwendung von
Einfuhrbeschränkungen
beachten die Vertragsparteien
die im GATT vor-
gesehenen Verhaltensregeln
und geben den
Maßnahmen den Vorzug,
die den Handel am wenigsten
beeinträchtigen Es besteht Einverständnis darüber,
daß die weniger entwickelten
Vertragsparteien bei der Wahl der
anzuwendenden jeweiligen Maßnahme
ihre Entwicklungs-, Finanz-
und Handelssituation in Betracht
zu ziehen haben.;
b) die gleichzeitige Anwendung
von mehr als einer
Art von Handelsmaßnahmen
für diesen Zweck
sollte vermieden werden;
c) wann immer durchführbar
geben die Vertragsparteien
einen Zeitplan für
die Beseitigung der Maßnahmen
bekannt.
Die Bestimmungen dieses Absatzes
bezwecken nicht, die
wesentlichen Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens zu
ändern.
2. Sieht sich eine entwickelte
Vertragspartei ungeachtet der
Grundsätze dieser Erklärung gezwungen,
Einfuhrbeschränkungen
aus Zahlungsbilanzgründen
anzuwenden, so berücksichtigt
sie bei der Bestimmung der
Auswirkungen ihrer Maßnahmen
die Ausfuhrinteressen der
weniger entwickelten Vertragsparteien
und kann Erzeugnisse,
an deren Ausfuhr diese Vertragsparteien
interessiert sind,
von ihren Maßnahmen ausnehmen.
3. Die Vertragsparteien notifizieren
dem GATT innerhalb
kürzester Frist die Einführung
oder Verschärfung von Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz
der Zahlungsbilanz. Hat eine
Vertragspartei Grund zur Annahme,
daß eine von einer
anderen Vertragspartei angewendete
Einfuhrbeschränkung
zum Schutz der Zahlungsbilanz
eingeführt wurde, so kann sie
diese Maßnahme dem GATT
notifizieren oder das GATT-
Sekretariat auffordern, Informationen
über die Maßnahme einzuholen
und diese, soweit angezeigt,
allen Vertragsparteien
zugänglich zu machen.
4. Über alle Einfuhrbeschränkungen
zum Schutz der Zahlungsbilanz
finden im GATT-
Komitee „Beschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz" —
im folgenden „das Komitee" genannt
— Konsultationen statt.
5. Alle Vertragsparteien, die
dies wünschen, können dem
Komitee angehören. Es sollte
sichergestellt werden, daß die
Zusammensetzung des Komitees
nach Möglichkeit die Merkmale
der Gesamtheit der Vertragsparteien
hinsichtlich ihrer geographischen
Lage, ihrer finanziellen
Außenposition und ihres
Wirtschaftsentwicklungsstandes
widerspiegelt.
6. Das Komitee befolgt vorbehaltlich
der nachstehenden
Bestimmungen die vom Rat am
28. April 1970 genehmigten
und in BISD, 18. Ergänzungsband,
Seiten 48 bis 53 der englischen
Fassung niedergelegten
Verfahrensregeln für Konsultationen
über Beschränkungen
zum Schutz der Zahlungsbilanz
(im folgenden „ausführliche
Konsultationsverfahren" genannt)
oder die vom Rat am
19. Dezember 1972 genehmigten
und in BISD, 20. Ergänzungsband,
Seiten 47 bis 49 der
englischen Fassung niedergelegten
Verfahrensregeln für regelmäßige
Konsultationen mit
Entwicklungsländern über Beschränkungen
zum Schutz der
Zahlungsbilanz (im folgenden
„vereinfachte Konsultationsverfahren"
genannt).
7. Das GATT-Sekretariat erarbeitet
unter Heranziehung
aller geeigneten Informationsquellen
einschließlich derjenigen
der zur Konsultation gerufenen
Vertragspartei zwecks Erleichterung
der Konsultationen im
Komitee eine Sachverhaltsdarstellung,
die die Handelsaspekte
der getroffenen Maßnahmen
einschließlich der für die weniger
entwickelten Vertragsparteien
besonders bedeutsamen
Aspekte beschreibt. In dem
Dokument können auch alle
anderen vom Komitee zu bestimmenden
Fragen behandelt
werden. Das GATT-Sekretariat
gibt der zur Konsultation gerufenen
Vertragspartei Gelegenheit,
sich zu dem Dokument zu
äußern, bevor es dieses dem
Komitee unterbreitet.
8. Bei Konsultationen im Rahmen
von Artikel XVIII Abs. 12
lit. b) stützt das Komitee seine
Entscheidung über die Art des
einzuschlagenden Verfahrens
unter anderem auf folgendes
a) die Zeitspanne, die seit
den letzten ausführlichen
Konsultationen verstrichen
ist;
b) die Schritte, die seitens
der zur Konsultation gerufenen
Vertragspartei
auf Grund der Schlußfolgerungen
vorhergegangener
Konsultationen unternommen
worden sind;
c) die Veränderungen im
Gesamtumfang oder in
der Art der zum Schutz
der Zahlungsbilanz getroffenen
Handelsmaßnahmen;
d) die Veränderungen in der
Zahlungsbilanzsituation
oder in den Zahlungsbilanzaussichten;
e) die Frage, ob die Zahlungsbilanzprobleme
struktureller oder vorübergehender
Art sind.
9. Eine weniger entwickelte
Vertragspartei kann jederzeit
ausführliche Konsultationen beantragen.
10. Eine zur Konsultation gerufene
weniger entwickelte Vertragspartei
wird auf Antrag
von den Dienststellen des
GATT-Sekretariats für technische
Hilfe bei der Vorbereitung
der Unterlagen für die
Konsultationen unterstützt.
11. Das Komitee berichtet
dem Rat über seine Konsultationen.
Die Berichte über ausführliche
Konsultationen enthalten
folgendes
a) die Schlußfolgerungen des
Komitees sowie die Sachverhalte
und Gründe, auf
die sie sich stützen;
b) die Schritte, die seitens
der zur Konsultation gerufenen
Vertragspartei
auf Grund der Schlußfolgerungen
vorhergegangener
Konsultationen unternommen
worden sind;
c) im Falle weniger entwickelter
Vertragsparteien
die Sachverhalte und
Gründe, auf die das
Komitee seine Entscheidung
über das einzuschlagende
Verfahren gestützt
hat, und
d) im Falle von entwickelten
Vertragsparteien die Frage,
ob wirtschaftspolitische
Alternativmaßnahmen
möglich sind.
Stellt das Komitee fest, daß die
Maßnahmen der zur Konsultation
gerufenen Vertragspartei
a) in wesentlichen Punkten
mit von einer anderen
Vertragspartei angewandten
Handelsbeschränkungen
zusammenhängen Es wird angemerkt, daß eine
solche Feststellung im Falle in
jüngster Zeit ergriffener Maßnahmen
eher getroffen werden dürfte
als im Falle von Maßnahmen, die
seit längerer Zeit in Kraft sind.
oder
b) erheblich nachteilige Folgen
für die Ausfuhr-
interessen einer weniger
entwickelten Vertragspartei
haben,
so berichtet es dem Rat, der
die von ihm für notwendig erachteten
zusätzlichen Maßnahmen
ergreift.
12. Bei ausführlichen Konsultationen
mit einer weniger
entwickelten Vertragspartei
schenkt das Komitee auf
Wunsch der zur Konsultation gerufenen
Vertragspartei den
Möglichkeiten einer Entschärfung
und Behebung des Zahlungsbilanzproblems
durch Maßnahmen,
die Vertragsparteien
zur Erleichterung einer Steigerung
der Ausfuhrerlöse der zur
Konsultation gerufenen Vertragspartei
gemäß Ziffer 3 der
ausführlichen Konsultationsverfahren
ergreifen könnten, besondere
Aufmerksamkeit.
13. Stellt das Komitee fest,
daß eine Einfuhrbeschränkung,
die von einer zur Konsultation
gerufenen Vertragspartei zum
Schutz der Zahlungsbilanz getroffen
worden ist, mit Artikel
XII, Artikel XVIII Abschnitt
B oder dieser Erklärung
unvereinbar ist, so trifft es in
seinem Bericht an den Rat
Feststellungen, die diesem helfen,
geeignete Empfehlungen im
Hinblick auf die Anwendung
der Artikel XII und XVIII Abschnitt
B und dieser Erklärung
auszusprechen. Der Rat überwacht
alle Angelegenheiten, zu
denen er Empfehlungen ausgesprochen
hat.
(Übersetzung)
SCHUTZMASSNAHMEN
ZU ENTWICKLUNGSZWECKEN
Beschluß vom 28. November
1979
1. Die VERTRAGSPARTEIEN
erkennen an, daß die
Durchführung von Wirtschaftsentwicklungsprogrammen
und
-politiken seitens der weniger
entwickelten Vertragsparteien
mit dem Ziel einer Hebung des
allgemeinen Lebensstandards
der Bevölkerung neben der Errichtung
bestimmter Wirtschaftszweige Entsprechend den Abs. 2, 3,
7, 13 und 22 von Artikel XVIII
und der Anmerkung zu diesen Absätzen.
die Entwicklung
neuer oder die Änderung oder
Ausweitung bestehender Produktionsstrukturen
im Hinblick
auf eine vollständigere und
wirksamere Nutzung der Ressourcen
in Übereinstimmung
mit den Prioritäten ihrer Wirtschaftsentwicklung
notwendig
machen kann. Sie kommen infolgedessen
überein, daß eine
weniger entwickelte Vertragspartei
zur Erreichung dieser
Ziele Zugeständnisse, die in den
entsprechenden Listen zum Allgemeinen
Abkommen Kurzbezeichnung für Allgemeines
Zoll- und Handelsabkommen
(GATT). enthalten
sind, gemäß Artikel XVIII
Abschnitt A ändern oder zurücknehmen
oder, falls diese
Ziele nicht durch Maßnahmen
erreicht werden können, die mit
den anderen Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens vereinbar
sind, Artikel XVIII Abschnitt
C mit den nachstehend
vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen
in Anspruch nehmen
kann. Dabei hat die betreffende
weniger entwickelte
Vertragspartei die Ziele des Allgemeinen
Abkommens und die
Notwendigkeit, unnötigen
Schaden für den Handel anderer
Vertragsparteien zu vermeiden,
gebührend zu berücksichtigen.
2. Die VERTRAGSPARTEIEN
erkennen ferner an, daß
außergewöhnliche Umstände eintreten
können, in denen ein
Verzug in der Durchführung
von Maßnahmen, die eine weniger
entwickelte Vertragspartei
im Rahmen von Artikel XVIII
Abschnitt A oder C einzuführen
wünscht, zu Schwierigkeiten
bei der Durchführung ihrer
Wirtschaftsentwicklungsprogramme
und -politiken für die
oben genannten Zwecke führen
kann. Sie kommen infolgedessen
überein, daß die betreffende
weniger entwickelte Vertragspartei
unter solchen Umständen
von den Bestimmungen des
Abschnittes A und den Abs. 14,
15, 17 und 18 des Abschnittes
C in dem Maße abweichen
kann, wie dies notwendig ist,
um die in Aussicht genommenen
Maßnahmen sofort nach ihrer
Notifizierung vorläufig einzuführen.
3. Dabei gilt, daß alle übrigen
Vorschriften des einleitenden
Teils von Artikel XVIII und
der Abschnitte A und C des
gleichen Artikels wie auch die
in der Anlage I enthaltenen
Anmerkungen und ergänzenden
Bestimmungen zu diesen Abschnitten
auf die Maßnahmen,
auf die sich dieser Beschluß bezieht,
weiterhin Anwendung
finden.
4. Die VERTRAGSPARTEIEN
überprüfen diesen Beschluß
anhand der bei seiner
Durchführung gewonnenen Erfahrungen,
um zu bestimmen,
ob er zu verlängern, zu ändern
oder aufzuheben ist.
{Übersetzung)
VEREINBARUNG ÜBER
NOTIFIKATIONEN, KONSULTATIONEN,
STREITBEILEGUNG
UND ÜBERWACHUNG
Beschluß vom 28. November
1979
1. Die VERTRAGSPARTEIEN
bekräftigen ihr Festhalten
an der grundlegenden
GATT-Regelung für die Behandlung
von Streitfällen auf
der Basis der Artikel XXII und
XXIII Wie von den VERTRAGSPARTEIEN
unter anderem bei der
Verabschiedung des Berichts der mit
der Prüfung der besonderen Schwierigkeiten
im Handel mit Grundstoffen
beauftragten Arbeitsgruppe
(L/930) anerkannt wurde, kann
auch Artikel XXV eine geeignete
Grundlage für Konsultationen und
für die Streitbeilegung unter bestimmten
Umständen bieten.. Zur Verbesserung und
Verfeinerung der GATT-Regelung
kommen die VERTRAGSPARTEIEN
wie folgt überein
Notifikation
2. Die Vertragsparteien bekräftigen,
daß sie zu den Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen
Abkommen Kurzbezeichnung für Allgemeines
Zoll- und Handelsabkommen
(GATT). betreffend
Bekanntmachungen und Notifikationen
stehen Siehe Dokument des Sekretariats
„Notifications required from
contracting parties" (MTN/FR/W/
17 vom 1. August 1978)..
3. Die Vertragsparteien werden
des weiteren in größtmöglichem
Ausmaß den VERTRAGSPARTEIEN
die Einführung
von Handelsmaßnahmen,
die sich auf die Durchführung
des Allgemeinen Abkommens
auswirken, notifizieren,
wobei die Notifikation als
solche die Standpunkte bezüglich
der Vereinbarkeit oder des
Zusammenhangs dieser Maßnah-
men mit den Rechten und
Pflichten aus dem Allgemeinen
Abkommen in keiner Weise
präjudiziert. Die Vertragsparteien
sollten solche Maßnahmen
nach Möglichkeit vor ihrer Anwendung
notifizieren. Ist eine
vorherige Notifikation nicht
möglich, so sollten die Maßnahmen
innerhalb kürzester
Frist nachträglich notifiziert
werden. Vertragsparteien, die
Grund zu der Annahme haben,
daß eine andere Vertragspartei
derartige Handelsmaßnahmen
getroffen hat, können bei der
betreffenden Vertragspartei auf
bilateraler Ebene Auskünfte
über diese Maßnahmen einholen.
Konsultationen
4. Die Vertragsparteien bekräftigen
ihre Entschlossenheit,
die Wirksamkeit der von den
Vertragsparteien eingeschlagenen
Konsultationsverfahren zu
stärken und zu verbessern. In
diesem Zusammenhang werden
sie Konsultationsersuchen innerhalb
kürzester Frist stattgeben
und sich bemühen, diese Konsultationen
rasch zu einem Abschluß
zu bringen, um zu
gegenseitig zufriedenstellenden
Schlußfolgerungen zu gelangen.
Jedes Konsultationsersuchen
sollte begründet werden.
5. Bei den Konsultationen
sollten die Vertragsparteien den
besonderen Problemen und
Interessen der weniger entwickelten
Vertragsparteien besondere
Aufmerksamkeit schenken.
6. Die Vertragsparteien sollten
sich bemühen, zu einer befriedigenden
Regelung der Angelegenheit
gemäß Artikel XXIII
Abs. 1 zu gelangen, bevor sie
die Bestimmungen von Abs. %
des gleichen Artikels in Anspruch
nehmen.
Streitbeilegung
7. Die VERTRAGSPARTEIEN
kommen überein, daß
die im Anhang definierte
übliche GATT-Praxis der Streitbeilegung
in Zukunft mit den
nachstehend dargelegten Verbesserungen
beibehalten werden
sollte. Sie erkennen an, daß ein
wirksames Funktionieren des
Systems von ihrem Willen abhängt,
sich an diese Vereinbarung
zu halten. Die VERTRAGSPARTEIEN
bekräftigen,
daß die übliche Praxis auch die
von den VERTRAGSPARTEIEN
1966 beschlossenen Verfahren
für die Beilegung von
Streitfällen zwischen entwickelten
und weniger entwickelten
Ländern [BISD, 14. Ergänzungsband,
Seite 18 der englischen
Fassung Veröffentlicht in BGBl. Nr. 180/1967.] umfaßt und daß
diese Verfahren den weniger
entwickelten Vertragsparteien,
die sie anzuwenden wünschen,
weiterhin offenstehen.
8. Wird ein Streitfall nicht im
Wege von Konsultationen beigelegt,
so können die betreffenden
Vertragsparteien eine geeignete
Einrichtung oder Person um
ihre guten Dienste bei der
Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten
zwischen den
Parteien ersuchen. Handelt es
sich bei dem nicht beigelegten
Streitfall um eine Angelegenheit,
deretwegen eine weniger
entwickelte Vertragspartei Beschwerde
gegen eine entwickelte
Vertragspartei geführt hat, so
kann die weniger entwickelte
Vertragspartei die guten Dienste
des Generaldirektors in Anspruch
nehmen, der bei Wahrnehmung
seiner Aufgaben den
Vorsitzenden der VERTRAGSPARTEIEN
und den Vorsitzenden
des Rates konsultieren
kann.
9. Die Schlichtungsersuchen
und die Inanspruchnahme der
im Artikel XXIII Abs. 2 vorgesehenen
Verfahren zur
Streitbeilegung dürfen nicht als
streitiger Akt beabsichtigt oder
gewertet werden; entstehen
Streitfälle, so leiten alle Ver-
tragsparteien diese Verfahren in
gutem Glauben und in dem
Bemühen um ihre Beilegung ein.
Außerdem besteht Einvernehmen
darüber, daß Beschwerden
und Gegenbeschwerden betreffend
gesonderte Angelegenheiten
nicht verbunden werden
sollten.
10. Es besteht Einigung darüber,
daß die VERTRAGSPARTEIEN
für den Fall, daß
eine Vertragspartei, die Artikel
XXIII Abs. 2 in Anspruch
nimmt, die Einsetzung einer
Sondergruppe (panel), die die
VERTRAGSPARTEIEN bei
der Prüfung der Angelegenheit
zu unterstützen hat, beantragt,
über deren Einsetzung nach der
üblichen Praxis beschließen.
Ebenso besteht Einigung darüber,
daß die VERTRAGSPARTEIEN
in gleicher Weise
über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe
beschließen, wenn
eine Vertragspartei, die die Bestimmungen
dieses Artikels in
Anspruch nimmt, dies beantragt.
Ferner besteht Einigung
darüber, daß diesen Anträgen
erst stattgegeben wird, nachdem
die betroffene Vertragspartei
Gelegenheit erhalten hat, die
Beschwerde zu prüfen und hierzu
vor den VERTRAGSPARTEIEN
Stellung zu nehmen.
11. Wird eine Sondergruppe
eingesetzt, so sollte der Generaldirektor
nach Einholung der
Zustimmung der beteiligten
Vertragsparteien die Zusammensetzung
der je nach Fall
drei- oder fünfköpfigen Gruppe
den VERTRAGSPARTEIEN
zur Genehmigung vorlegen. Die
Mitglieder einer Sondergruppe
sollten vorzugsweise Staatsbeamte
sein. Dabei gilt, daß
Angehörige von Ländern, deren
Regierungen In den Fällen, in denen eine
Zollunion oder ein gemeinsamer
Markt Streitpartei ist, gilt diese
Bestimmung für die Angehörigen
aller Mitgliedsländer der Zollunion
oder des gemeinsamen Marktes. Streitparteien
sind, nicht Mitglieder der Son-
dergruppe sein dürfen, die sich
mit dem betreffenden Streitfall
zu befassen hat. Die Sondergruppe
wird innerhalb kürzester
Frist und normalerweise
binnen dreißig Tagen nach der
Entscheidung der VERTRAGSPARTEIEN
gebildet.
12. Die Streitparteien nehmen
zu den vom Generaldirektor
vorgenommenen Nominierungen
der Mitglieder der Sondergruppe
innerhalb kurzer Zeit,
das ist binnen sieben Arbeitstagen,
Stellung und lehnen
diese Nominierungen außer bei
zwingenden Gründen nicht ab.
13. Um die Bildung von Sondergruppen
zu erleichtern, sollte
der Generaldirektor eine informelle
Auswahlliste von Staatsbeamten
und sonstigen Personen
führen, die besondere
Qualifikationen auf dem Gebiet
der Handelsbeziehungen,
der Wirtschaftsentwicklung und
der sonstigen unter das Allgemeine
Abkommen fallenden
Fragen besitzen und für eine
Mitwirkung in Sondergruppen
bereitstehen könnten. Zu diesem
Zweck würde jede Vertragspartei
aufgefordert, dem
Generaldirektor zu Beginn eines
jeden Jahres eine oder zwei
Personen zu bezeichnen, die für
diese Aufgaben verfügbar
wären Die Übernahme der Reisekosten
sollte im Rahmen der Budgetmöglichkeiten
geprüft werden..
14. Die Mitglieder der Sondergruppen
werden in ihrer
persönlichen Eigenschaft und
nicht als Regierungsvertreter
oder Vertreter einer Organisation
handeln. Die Regierungen
würden ihnen daher keine Weisungen
erteilen und nicht versuchen,
sie als Einzelpersonen
im Hinblick auf die in einer
Sondergruppe zu behandelnden
Fragen zu beeinflussen. Bei der
Auswahl der Mitglieder einer
Sondergruppe sollte darauf geachtet
werden, daß die Unabhängigkeit
der Mitglieder, die
Mitwirkung von Personen, eine
ausreichend vielfältige Fachorientierung
und Ausbildung
sowie ein breites Erfahrungsspektrum
gewährleistet sind Im Anhang ist eine Erklärung
über die herrschende Praxis bei der
Einbeziehung von Angehörigen von
Entwicklungsländern in die Sondergruppen
enthalten..
15. Jede Vertragspartei, die ein
wesentliches Interesse an der
einer Sondergruppe vorgelegten
Frage hat und dies dem Rat
notifiziert hat, sollte Gelegenheit
erhalten, ihren Standpunkt
in der Sondergruppe vorzutragen.
Jede Sondergruppe sollte
das Recht haben, von jeder von
ihr als geeignet erachteten Person
oder Einrichtung Auskünfte
oder Gutachten anzufordern.
Bevor die Sondergruppe von
einer unter die Rechtsprechung
eines Staates fallenden Privatperson
oder Einrichtung derartige
Auskünfte oder Gutachten
anfordert, unterrichtet sie
die Regierung dieses Staates. Die
Vertragsparteien sollten jedem
Ersuchen einer Sondergruppe
um Mitteilung der für notwendig
und zweckdienlich erachteten
Auskünfte innerhalb kürzester
Frist und vorbehaltlos
stattgeben. Vertrauliche Auskünfte
sollten nicht ohne formelle
Zustimmung der Vertragspartei,
die sie erteilt hat,
preisgegeben werden.
16. Aufgabe der Sondergruppen
ist es, die VERTRAGSPARTEIEN
bei der Erfüllung
ihrer Pflichten nach Artikel
XXIII Abs. 2 zu unterstützen.
Folglich sollten die
Sondergruppen die ihnen vorgelegten
Fragen einschließlich
aller Fakten der Angelegenheit,
der Frage der Anwendbarkeit
des Allgemeinen Abkommens
und der Übereinstimmung mit
dessen Bestimmungen objektiv
beurteilen und auf Antrag der
VERTRAGSPARTEIEN alle
anderen Feststellungen treffen,
die es den VERTRAGSPARTEIEN
erleichtern, gemäß Artikel
XXIII Abs. 2 an die Parteien
Empfehlungen oder Entscheidungen
zu richten. Dabei
sollten die Sondergruppen mit
den Streitparteien regelmäßig
Konsultationen abhalten und
ihnen angemessene Möglichkeiten
bieten, eine allseitig zufriedenstellende
Lösung zu erarbeiten.
17. Gelingt es den Parteien
nicht, eine allseitig zufriedenstellende
Lösung auszuarbeiten,
so sollte die Sondergruppe ihre
Feststellungen schriftlich vorlegen.
Normalerweise sollte die
Sondergruppe die in ihrem Bericht
ausgesprochenen Feststellungen
und Empfehlungen begründen.
Ist eine bilaterale
Regelung zustande gekommen,
so kann sich die Sondergruppe
in ihrem Bericht darauf beschränken,
die Angelegenheit
kurz darzulegen und anzugeben,
daß eine Lösung gefunden worden
ist.
18. Um die Erarbeitung allseitig
zufriedenstellender Lösungen
zwischen den Parteien zu
fördern und Bemerkungen der
Parteien einzuholen, sollte jede
Sondergruppe den beteiligten
Parteien zunächst den beschreibenden
Teil ihres Berichts vorlegen
und anschließend den
Streitparteien ihre Schlußfolgerungen
oder eine Zusammenfassung
davon übermitteln, wobei
eine angemessene Zeitspanne
vorzusehen ist, bevor diese den
VERTRAGSPARTEIEN übermittelt
werden.
19. Erarbeiten die Parteien
eines Streits, mit dem eine Sondergruppe
befaßt ist, eine allseitig
zufriedenstellende Lösung,
so hat jede an der Frage
interessierte Vertragspartei das
Recht, sich über diese Lösung zu
informieren und in angemessener
Weise unterrichtet zu werden,
soweit diese Lösung Handelsfragen
betrifft.
20. Die von den Sondergruppen
aufgewendete Zeit richtet
sich nach dem jeweiligen Fall Der Anhang enthält folgende
Erläuterung: „In den meisten Fällen
werden die Arbeiten der Sondergruppen
innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne, die von drei
bis neun Monate reicht, abgeschlossen"..
Die Sondergruppen sollten sich
indes bemühen, ihre Feststellungen
ohne ungebührlichen
Verzug vorzulegen, wobei sie
die den VERTRAGSPARTEIEN
auferlegte Verpflichtung,
für eine rasche Beilegung
von Streitfällen Sorge zu tragen,
berücksichtigen. In Dringlichkeitsfällen
sollte die Sondergruppe
ihre Feststellungen
innerhalb einer Frist von normalerweise
drei Monaten vom
Zeitpunkt ihrer Einsetzung an
vorlegen.
21. Die VERTRAGSPARTEIEN
sollten sich mit den
Berichten der Sondergruppen
und Arbeitsgruppen innerhalb
kürzester Frist befassen. Die
VERTRAGSPARTEIEN sollten
innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne auf Grund der Berichte
von Sondergruppen und
Arbeitsgruppen geeignete Maßnahmen
treffen. Ist die Angelegenheit
von einer weniger
entwickelten Vertragspartei vorgebracht
worden, so sollten
diese Maßnahmen erforderlichenfalls
in einer eigens einberufenen
Sitzung beschlossen
werden. Bei der Prüfung der
geeignetsten Maßnahmen berücksichtigen
die VERTRAGSPARTEIEN
in solchen Fällen
nicht nur den Umfang des von
den beanstandeten Maßnahmen
betroffenen Handels, sondern
auch deren Auswirkungen auf
die Wirtschaft der betroffenen
weniger entwickelten Vertragsparteien.
22. Die VERTRAGSPARTEIEN
überwachen die Angelegenheiten,
zu denen sie Empfehlungen
oder Entscheidungen
ausgesprochen haben. Werden
die Empfehlungen der VER-
TRAGSPARTEIEN nicht innerhalb
einer angemessenen Zeitspanne
durchgeführt, so kann
die vortragende Vertragspartei
von den VERTRAGSPARTEIEN
verlangen, geeignete Bemühungen
zu unternehmen, um
eine angemessene Lösung zu finden.
23. Ist die Angelegenheit von
einer weniger entwickelten
Vertragspartei vorgebracht
worden, so prüfen die VERTRAGSPARTEIEN,
welche
weiteren von ihnen zu treffenden
Maßnahmen unter den
gegebenen Umständen angemessen
sind.
Überwachung
24. Die VERTRAGSPARTEIEN
werden die Entwicklung
der Handelsordnung regelmäßig
und systematisch überprüfen.
Besonderes Augenmerk sind
dabei Entwicklungen, die die
Rechte und Pflichten aus dem
GATT berühren, ferner Fragen,
die die Interessen von
weniger entwickelten Vertragsparteien
berühren, handelspolitische
Maßnahmen, die auf
Grund dieser Vereinbarung
notifiziert wurden, und allen
Maßnahmen zu schenken, die
Gegenstand von in dieser Vereinbarung
vorgesehenen Verfahren
der Konsultation,
Schlichtung oder Streitbeilegung
waren.
Technische Hilfe
25. Weniger entwickelte Vertragsparteien
werden auf Antrag
von den Dienststellen des
GATT-Sekretariata für technische
Hilfe bei allen Fragen
unterstützt, die unter diese Vereinbarung
fallen.
ANHANG
Vereinbarte Beschreibung der
üblichen GATT-Praxis auf dem
Gebiet der Streitbeilegung (Artikel
XXIII Abs. 2)
1. Streitfälle, die nicht auf
bilateraler Ebene im Rahmen
der einschlägigen Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
beigelegt worden sind,
können den VERTRAGSPARTEIEN Der Rat ist befugt, entsprechend
der normalen GATT-Praxis
für die VERTRAGSPARTEIEN zu
handeln.
vorgelegt werden, die
nach Artikel XXIII Abs. 2 verpflichtet
sind, die ihnen vorgelegten
Angelegenheiten zu
untersuchen und geeignete
Empfehlungen oder Entscheidungen
auszusprechen. Artikel
XXIII Abs. 2 sagt nichts
darüber aus, ob Streitfälle von
einer Arbeitsgruppe oder von
einer Sondergruppe zu behandeln
sind Auf der Revisionstagung (1955)
wurde der Vorschlag zur Institutionalisierung
der Verfahren der
Sondergruppen von den VERTRAGSPARTEIEN
in erster Linie
deswegen verworfen, weil sie die
bestehende Situation beizubehalten
und keine Rechtsprechungsverfahren,
die eine übermäßige Belastung
des GATT bedeuten könnten, einzuführen
wünschten..
2. Die VERTRAGSPARTEIEN
haben 1966 einen Beschluß
gefaßt, der das Verfahren
für Konsultationen nach
Artikel XXIII zwischen entwickelten
und weniger entwickelten
Vertragsparteien regelt
[BISD, 14. Ergänzungsband,
Seite 18 der englischen
Fassung Veröffentlicht in BGBl. Nr. 180/1967.]. Dieses Verfahren
sieht unter anderem vor, daß
der Generaldirektor zwecks Erleichterung
einer Lösung seine
guten Dienste zur Verfügung
stellt, Sondergruppen eingesetzt
werden, die die Probleme
zwecks Empfehlung geeigneter
Lösungen zu prüfen haben, sowie
Fristen für die Durchführung
der verschiedenen Teile
des Verfahrens festgesetzt werden.
3. Eine Sondergruppe hat normalerweise
die Aufgabe, den
Sachverhalt eines Falles und die
Anwendbarkeit von GATT-Bestimmungen
zu prüfen und zu
einer objektiven Beurteilung
dieser Fragen zu gelangen. In
diesem Zusammenhang führen
die Sondergruppen mit den
Streitparteien regelmäßig Konsultationen
und räumen den
Parteien angemessene Möglichkeiten
ein, zu einer allseitig
befriedigenden Lösung zu gelangen.
Die Sondergruppen berücksichtigen
die besonderen
Interessen der Entwicklungsländer
in angemessener Weise.
Konnten die Parteien nicht zu
einer allseitig befriedigenden
Regelung gelangen, so unterstützten
die Sondergruppen die
VERTRAGSPARTEIEN normalerweise
dabei, gemäß Artikel
XXIII Abs. 2 Empfehlungen
oder Entscheidungen auszusprechen.
4. Die Vertragsparteien wägen
zunächst sorgfältig ab, ob zur
Lösung eines Falles ein Vorgehen
nach Artikel XXIII Abs. 2
Erfolg verspreche. Die den
VERTRAGSPARTEIEN nach
dieser Bestimmung vorgetragenen
Fälle sind, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, zufriedenstellend
geregelt worden.
Ziel der VERTRAGSPARTEIEN
ist es stets gewesen, für
einen Streitfall eine positive
Lösung zu finden. Eindeutig
vorzuziehen ist eine Lösung, die
für alle Streitparteien gegenseitig
annehmbar ist. Kommt es
nicht zu einer allseitig annehmbaren
Lösung, so besteht das
vorrangige Ziel der VERTRAGSPARTEIEN
gewöhnlich
darin, die Aufhebung der betreffenden
Maßnahmen zu erwirken,
wenn festgestellt wird,
daß sie mit dem Allgemeinen
Abkommen unvereinbar sind.
Von der Möglichkeit eines Ausgleichs
sollte erst Gebrauch ge-
macht werden, wenn die sofortige
Aufhebung der betreffenden
Maßnahme nicht möglich
ist, und nur als Übergangsmaßnahme,
bis die mit dem Allgemeinen
Abkommen nicht zu
vereinbarenden Maßnahmen
aufgehoben worden sind. Dia
letzte Möglichkeit, die Artikel
XXIII dem Land einräumt,
das sich auf dieses Verfahren
beruft, besteht darin, die Erfüllung
von Zugeständnissen
oder sonstigen Verpflichtungen
auf einer diskriminierenden
Grundlage gegenüber der anderen
Vertragspartei auszusetzen,
sofern die VERTRAGSPARTEIEN
solche Maßnahmen genehmigen.
Ein derartiges Vorgehen
ist nur selten in Erwägung
gezogen worden, und
unter den gemäß Artikel XXIII
Abs. 2 vorgelegten Fällen kam
es nur in einem Fall dazu.
5. In der Praxis haben sich die
Vertragsparteien nur dann auf
Artikel XXIII berufen, wenn
nach ihrer Auffassung ein ihnen
aus dem Allgemeinen Abkommen
erwachsender Vorteil zunichte
gemacht oder geschmälert
wurde. In den Fällen, in
denen eine Verletzung der Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen
Abkommen vorliegt, wird
vermutet, daß ein Vorteil zunichte
gemacht oder geschmälert
wurde. Jede Vermutung,
daß ein Vorteil zunichte gemacht
oder geschmälert wurde,
würde ipso facto die Prüfung
der Frage erfordern, ob die Umstände
schwerwiegend genug
sind, um die Aussetzung von
Zugeständnissen oder Verpflichtungen
zu rechtfertigen, wenn
die beschwerdeführende Vertragspartei
dies verlangt. Mit
anderen Worten, es wird normalerweise
vermutet, daß ein
Verstoß gegen die Regeln sich
für andere Vertragsparteien
nachteilig auswirkt, und es ist
dann Sache der Vertragsparteien,
gegen die Beschwerde geführt
worden ist, die Beschwerdepunkte
zu widerlegen.
Abs. 1 lit. b ermöglicht es, auf
Artikel XXIII zurückzugreifen,
falls die Zunichtemachung oder
die Schmälerung von Maßnahmen
herrührt, die von anderen
Vertragsparteien getroffen werden,
auch wenn diese Maßnahmen
nicht gegen das Allgemeine
Abkommen verstoßen; Abs. 1
lit. c gestattet dies auch für den
Fall, daß irgendeine andere
Sachlage gegeben ist. Behauptet
eine Vertragspartei, die eine Angelegenheit
nach Artikel XXIII
vorgetragen hat, daß Maßnahmen,
die zu den Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
nicht im Widerspruch stehen,
die ihr aus dem Allgemeinen
Abkommen erwachsenden
Vorteile zunichte gemacht oder
geschmälert haben, so müßte
sie dies im einzelnen nachweisen.
6. Zu den üblichen Verfahrenseinzelheiten
der Arbeitsgruppen
und Sondergruppen ist folgendes
zu bemerken
i) Arbeitsgruppen werden
vom Rat auf Antrag einer
oder mehrerer Vertragsparteien
eingesetzt. Sie
haben im allgemeinen die
Aufgabe, „die Angelegenheit
im Lichte der einschlägigen
Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
zu prüfen und dem
Rat darüber zu berichten".
Die Arbeitsgruppen
legen ihre Arbeitsverfahren
fest. Nach bisheriger
Praxis haben sie eine oder
zwei Sitzungen abgehalten,
um die Angelegenheit
zu prüfen, sowie eine
Schlußsitzung, in der di«
Schlußfolgerungen erörtert
wurden. An den Sitzungen
der Arbeitsgruppen
kann jede Vertragspartei,
die an der Angelegenheit
interessiert ist, teilnehmen.
In der Regel setzen sich
die Arbeitsgruppen je
nach Bedeutung der Frage
und der berührten Interessen
aus etwa fünf bis
zwanzig Delegationen zusammen.
Die Länder, die
Streitparteien sind, gehören
der Arbeitsgruppe
stets als Mitglieder an und
haben denselben Status
wie andere Delegationen.
Der Bericht der Arbeitsgruppe
enthält die Auffassungen
aller ihrer Mitglieder
und gibt daher gegebenenfalls
unterschiedliche
Meinungen wieder. Da
generell ein Konsens angestrebt
wird, kommt es
bei der Ausarbeitung des
Berichts der Arbeitsgruppe
in der Regel zu
einem gewissen Maß von
Verhandlungen und Kompromissen.
Der Rat
nimmt den Bericht an.
Die Berichte der Arbeitsgruppen
sind Stellungnahmen,
auf deren Grundlage
die VERTRAGSPARTEIEN
eine endgültige
Entscheidung treffen
können.
ii) Bei Streitfällen haben die
VERTRAGSPARTEIEN
Sondergruppen (unter
verschiedenen Bezeichnungen)
oder Arbeitsgruppen
eingesetzt, die sie bei der
Prüfung der nach Artikel
XXIII Abs. 2 aufgeworfenen
Fragen unterstützen
sollen. Seit 1952
stellen die Sondergruppen
das übliche Verfahren dar.
Der Rat hat solche Beschlüsse
jedoch erst gefaßt,
nachdem die betreffende
Partei Gelegenheit hatte,
die Beschwerde zu prüfen
und ihre Erwiderung vor
dem Rat vorzubereiten.
Das Mandat der Gruppen
wird vom Rat erörtert
und genehmigt.
Normalerweis« lautet ihr
Mandat „die Angelegenheit
zu prüfen und Feststellungen
zu treffen, die
es den VERTRAGSPARTEIEN
erleichtern, nach
Artikel XXIII Abs. 2
Empfehlungen oder Weisungen
auszusprechen".
Hat eine Vertragspartei, die
sich auf Artikel XXIII
Abs. 2 beruft, Fragen im
Zusammenhang mit der
Aussetzung von Zugeständnissen
oder anderen
Verpflichtungen aufgeworfen,
so haben die
Gruppen das Mandat, die
Angelegenheit nach Artikel
XXIII Abs. 2 zu prüfen.
Die Mitglieder der
Sondergruppen werden gewöhnlich
aus den ständigen
Delegationen oder —
seltener — aus den nationalen
Verwaltungen der
Hauptstädte unter den
Delegierten ausgewählt,
die regelmäßig an den
Tätigkeiten des GATT
teilnehmen. Es war üblich,
ein oder mehrere Mitglieder
aus Entwicklungsländern
zu ernennen, wenn es
sich um einen Streitfall
zwischen einem Entwicklungs-
und einem entwickelten
Land handelt.
iii) Von den Mitgliedern der
Sondergruppen wird erwartet,
daß sie unparteiisch
und ohne Weisungen
ihrer Regierungen
handeln. In einigen wenigen
Fällen sind die Parteien
angesichts der Art
und der Vielschichtigkeit
der Angelegenheit übereingekommen,
Nicht-Regierungssachverständige
zu
ernennen. Die Ernennungsvorschläge
werden
den betroffenen Parteien
vom GATT-Sekretariat
unterbreitet. Die Zusammensetzung
der Sondergruppen
(drei bzw. fünf
Mitglieder, je nach Fall)
wird von den betreffenden
Parteien einvernehmlich
geregelt und vom GATT-
Rat genehmigt. Es hat sich
gezeigt, daß in schwierigen
Fällen ein breites
Spektrum an Meinungen
von Vorteil ist, daß je-
doch die Zahl der Mitglieder
der Sondergruppen
gelegentlich die Bildung
der Sondergruppen und
mithin das Streitbeilegungsverfahren
verzögert.
iv) Die Sondergruppen legen
ihre Arbeitsverfahren
selbst fest. Nach bisheriger
Praxis haben sie zwei
oder drei formelle Sitzungen
mit den betroffenen
Parteien abgehalten. Sie
haben die Parteien aufgefordert,
ihren Standpunkt
entweder schriftlich und/
oder mündlich in Anwesenheit
der anderen
Partei darzulegen. Die
Sondergruppe kann beiden
Parteien zu jeder Angelegenheit,
die sie für
den Streitfall als erheblich
ansieht, Fragen stellen.
Sondergruppen haben
auch die Auffassungen
von Vertragsparteien entgegengenommen,
die ein
wesentliches Interesse an
der Angelegenheit hatten,
die jedoch an dem Streitfall
nicht direkt beteiligt
waren, die jedoch im Rat
den Wunsch geäußert hatten,
ihre Auffassungen
darzulegen. Den Sondergruppen
vorgelegte Aufzeichnungen
gelten als vertraulich,
werden den
Streitparteien jedoch zur
Verfügung gestellt. Die
Sondergruppen holen oft
von Quellen, die sie für
geeignet halten, Auskünfte
ein; sie konsultieren gelegentlich
Sachverständige,
um deren fachlichen Rat
zu bestimmten Aspekten
der Angelegenheit einzuholen.
Die Sondergruppen
können Gutachten anfordern
oder das Sekretariat
als Hüter des Allgemeinen
Abkommens um Unterstützung
ersuchen, insbesondere
in historischen
oder verfahrenstechnischen
Fragen. Das Sekretariat
stellt die technischen und
Sekretariatsdienste für die
Sondergruppen.
v) Gelangen die Parteien
nicht zu einer allseitig befriedigenden
Lösung, so
legt die Sondergruppe
schriftlich dar, zu welchen
Feststellungen sie gelangt
ist. Die Berichte der Sondergruppe
legen normalerweise
den Sachverhalt, die
Anwendbarkeit der einschlägigen
Bestimmungen
sowie die grundsätzliche
Rechtfertigung der Feststellungen
und Empfehlungen
dar. Ist für die
Angelegenheit eine bilaterale
Regelung gefunden
worden, so begnügt sich
die Sondergruppe in
ihrem Bericht damit, den
Fall kurz zu beschreiben
und darauf hinzuweisen,
daß eine Lösung gefunden
worden ist.
vi) Die Berichte der Sondergruppen
werden in Abwesenheit
der Parteien
und im Lichte der eingeholten
Auskünfte und abgegebenen
Erklärungen erstellt.
vii) Um zwischen den Parteien
das Zustandekommen
einer allseitig befriedigenden
Lösung zu fördern
und um Stellungnahmen
der Parteien einholen zu
können, unterbreitet jede
Sondergruppe normalerweise
zunächst den betroffenen
Parteien den beschreibenden
Teil ihres
Berichts sowie ihre Schlußfolgerungen
oder eine
Zusammenfassung davon,
wobei sie eine angemessene
Frist vorsieht, bevor
sie die Mitteilung den
VERTRAGSPARTEIEN
zuleitet.
viii) Gemäß dem von den
VERTRAGSPARTEIEN
erteilten Mandat äußern
sich die Sondergruppen zu
der Frage, ob die geprüfte
Maßnahme gegen bestimmte
Regeln des Allgemeinen
Abkommens verstößt.
Auf Ersuchen der
VERTRAGSPARTEIEN
formulieren die Sondergruppen
auch Entwürfe
von Empfehlungen an die
Parteien. In anderen Fällen
wiederum wurden die
Sondergruppen aufgefordert,
ihren fachlichen Rat
zu bestimmten Aspekten
der Angelegenheit zu erteilen
(beispielsweise zu
den Modalitäten der Zurücknahme
oder Aussetzung
im Zusammenhang
mit dem betreffenden
Handelsvolumen). Die
von den Mitgliedern der
Sondergruppe geäußerten
Meinungen sind nicht
namentlich; die Beratungen
der Sondergruppe sind
geheim.
ix) Obgleich die VERTRAGSPARTEIEN
niemals genaue
Fristen für die
einzelnen Verfahrensphasen
festgelegt haben,
wahrscheinlich weil die
den Sondergruppen unterbreiteten
Fragen unterschiedlich
komplex und
dringlich sind, wurden die
Arbeiten der Sondergruppen
in den meisten Fällen
innerhalb eines vertretbaren
Zeitraumes von
normalerweise drei bis
neun Monaten abgeschlossen.
Der im Abs. 2 genannte Beschluß
der VERTRAGSPARTEIEN
von 1966 bestimmt in
Abs. 7, daß die Sondergruppe
binnen 60 Tagen, nachdem
ihr die Frage vorgelegt worden
ist, darüber berichtet.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; die Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN sind am 28. November
1979 in Kraft getreten.