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237_1981 AT

237. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) — Differenzierte und günstiger« Behandlung,

Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen

zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung

über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Beschluß vom 28. November

1979

Als Folge der Verhandlungen

im Rahmen der Multilateralen

Handelsverhandlungen beschließen

die VERTRAGSPARTEIEN

wie folgt

1. Ungeachtet des Artikels I

des Allgemeinen Abkommens Kurzbezeichnung für Allgemeines

Zoll- und Handelsabkommen

(GATT).

können die Vertragsparteien den

Entwicklungsländern Der in diesem Text verwendete

Begriff „Entwicklungsländer" bezieht

sich auch auf die Entwicklungsgebiete. eine differenzierte

und günstigere Behandlung

gewähren, ohne diese

Behandlung den anderen Vertragsparteien

zu gewähren.

2. Absatz 1 findet Anwendung

auf Den VERTRAGSPARTEIEN

steht es frei, auf einer Ad-hoc-

Basis im Rahmen der GATT-Bestimmungen

über gemeinsames Vorgehen

Vorschläge für eine differenzierte

und günstigere Behandlung

zu prüfen, die nicht unter den Anwendungsbereich

dieses Absatzes

fallen.

a) präferenzielle Zollbehandlung

seitens der entwickelten

Vertragsparteien für

Waren mit Ursprung in

Entwicklungsländern gemäß

dem Allgemeinen

Präferenzsystem Entsprechend der Definition im

Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN

vom 25. Juni 1971 betreffend

die Einführung von „allgemeinen,

nicht reziproken und nichtdiskriminierenden

Präferenzen zum

Nutzen der Entwicklungsländer"

(BGBl. Nr. 6/1972).;

b) differenzierte und günstigere

Behandlung in bezug

auf die Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens

betreffend nichttarifliche

Maßnahmen, die Gegenstand

von Bestimmungen

von im Rahmen des

GATT auf multilateraler

Ebene ausgehandelten Instrumenten

sind;

c) regionale oder weltweite

Vereinbarungen, die weniger

entwickelte Vertragsparteien

zum gegenseitigen

Abbau oder zur gegenseitigen

Beseitigung

von Zöllen und — in

Übereinstimmung mit den

Kriterien oder Bedingungen,

die von den VERTRAGSPARTEIEN

festgelegt

werden können —

zum gegenseitigen Abbau

oder zur gegenseitigen Beseitigung

nichttariflicher

Maßnahmen auf Erzeugnisse,

die diese weniger

entwickelten Länder voneinander

einführen, schließen;

d) besondere Behandlung zugunsten

der am wenigsten

entwickelten Länder unter

den Entwicklungsländern

im Rahmen allgemeiner

oder spezifischer Maßnahmen

zugunsten der Entwicklungsländer.

3. Jede im Rahmen dieser

Klausel vorgesehene differenzierte

und günstigere Behandlung

a) muß so gestaltet werden,

daß sie den Handel der

Entwicklungsländer erleichtert

und fördert und

für den Handel aller anderen

Vertragsparteien

keine Hemmnisse errichtet

oder ungebührliche

Schwierigkeiten schafft;

b) darf nicht ein Hindernis

für die Verringerung oder

Beseitigung von Zöllen

und sonstigen Handelsbeschränkungen

auf Meistbegünstigungsbasis

darstellen;

c) muß, wenn sie von entwickelten

Vertragsparteien

an Entwicklungsländer

gewährt wird, so

gestaltet und erforderlichenfalls

geändert werden,

daß sie den Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnissen

der Entwicklungsländer

positiv

Rechnung trägt.

4. Diese Bestimmungen berührent die Rechte der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen. Jede Vertragspartei, die

Vorkehrungen trifft, um eine

Regelung gemäß den Absätzen 1,

2 und 3 einzuführen, oder zu

einem späteren Zeitpunkt Vorkehrungen

trifft, um die differenzierte

und günstigere Behandlung

zu ändern oder zurückzunehmen,

hat

a) dies den VERTRAGSPARTEIEN

zu notifizieren

und ihnen alle von

ihnen in diesem Zusammenhang

für angemessen

erachteten Angaben mitzuteilen;

b) auf Ersuchen jeder interessierten

Vertragspartei

angemessene Gelegenheit

für Konsultationen innerhalb

kürzester Frist über

jede sich ergebende Schwierigkeit

oder Frage zu bieten.

Die VERTRAGSPARTEIEN

führen auf

Antrag der jeweiligen Vertragspartei

mit allen betroffenen

Vertragsparteien

im Hinblick auf für alle

diese Vertragsparteien befriedigende

Lösungen Konsultationen

über die Angelegenheit.

5. Die entwickelten Länder erwarten

keine Gewährung der

Gegenseitigkeit für die Von

ihnen in Handelsverhandlungen

übernommenen Verpflichtungen

zum Abbau oder zur Beseitigung

von Zöllen und anderen

sonstigen Hemmnissen für den

Handel der Entwicklungsländer,

das heißt, die entwickelten Länder

erwarten von den Entwicklungsländern

nicht, daß sie bei

Handelsverhandlungen Leistungen

erbringen, die mit ihren

eigenen Entwicklungs-, Finanz-

und Handelsbedürfnissen unvereinbar

sind. Die entwickelten

Vertragsparteien versuchen

folglich von den weniger entwickelten

Vertragsparteien keine

Zugeständnisse zu erwirken, die

mit deren Entwicklungs-, Finanz-

und Handelsbedürfnissen

unvereinbar sind; ebensowenig

sind die weniger entwickelten

Vertragsparteien verpflichtet,

solche Zugeständnisse zu machen.

6. Mit Rücksicht auf die

besonderen wirtschaftlichen

Schwierigkeiten und die besonderen

Entwicklungs-, Finanz-

und Handelsbedürfnisse der am

wenigsten entwickelten Länder

üben die entwickelten Länder

äußerste Zurückhaltung bei dem

Streben nach Zugeständnissen

oder Leistungen für Verpflichtungen,

die sie zum Abbau oder

zur Beseitigung von Zöllen und

sonstigen Hemmnissen für den

Handel dieser Länder eingehen;

ebensowenig werden von den

am wenigsten entwickelten

Ländern Zugeständnisse oder

Leistungen erwartet, die mit

ihren anerkannten besonderen

Verhältnissen und Problemen

unvereinbar sind.

7. Die von den entwickelten

und den weniger entwickelten

Vertragsparteien im Rahmen

der Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens gewährten

Zugeständnisse, erbrachten Leistungen

und übernommenen

Verpflichtungen sollten die

Grundziele des Allgemeinen Abkommens

einschließlich der in

der Präambel und im Artikel

XXXVI aufgestellten Ziele

erreichen helfen. Die weniger

entwickelten Vertragsparteien

erwarten, daß ihre Fähigkeit,

Leistungen zu erbringen oder

ausgehandelte Zugeständnisse

zu gewähren oder andere gegenseitig

vereinbarte Maßnahmen

im Rahmen der Bestimmungen

und Verfahren des Allgemeinen

Abkommens zu treffen, mit der

fortschreitenden Entwicklung

ihrer Wirtschaft und Verbesserung

ihrer Handelssituation zunimmt,

und erwarten folglich,

verstärkt an den Rechten und

Pflichten aus dem Allgemeinen

Abkommen teilzunehmen.

8. Besonders zu berücksichtigen

ist, daß die am wenigsten

entwickelten Länder auf Grund

ihrer besonderen wirtschaftlichen

Lage und ihrer Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnisse

ernste Schwierigkeiten haben,

Zugeständnisse zu gewähren und

Leistungen zu erbringen.

9. Die Vertragsparteien arbeiten

an Vereinbarungen zur

Überprüfung des Funktionierens

dieser Bestimmungen mit,

wobei sie die Notwendigkeit

individueller und gemeinsamer

Bemühungen der Vertragsparteien,

den Entwicklungsbedürfnissen

der Entwicklungsländer

und den Zielen des Allgemeinen

Abkommens zu entsprechen,

im Auge behalten.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG BETREFFEND

HANDELSMASSNAHMEN

ZUM SCHUTZ

DER ZAHLUNGSBILANZ

Beschluß vom 28. November

1979

Die VERTRAGSPARTEIEN

—

Unter Berücksichtigung der

Artikel XII und XVIII Abschnitt

B des Allgemeinen Abkommens Kurzbezeichnung für Allgemeines

Zoll- und Handelsabkommen

(GATT). ,

Unter Hinweis auf die vom

Rat am 28. April 1970 genehmigten

Verfahren für Konsultationen

über Beschränkungen

zum Schutz der Zahlungsbilanz

(BISD, 18. Ergänzungsband, Seiten

48 bis 53 der englischen

Fassung) und die vom Rat am

19. Dezember 1972 genehmigten

Verfahren für regelmäßige

Konsultationen mit den Entwicklungsländern

über Beschränkungen

zum Schutz der

Zahlungsbilanz (BISD, 20. Ergänzungsband,

Seiten 47 bis 49

der englischen Fassung),

In der Überzeugung, daß

Handelsbeschränkungen im allgemeinen

ein unwirksames Mittel

zur Erhaltung oder Wiederherstellung

des Zahlungsbilanzgleichgewichts

sind,

Feststellend, daß andere Einfuhrbeschränkungen

als mengenmäßige

Beschränkungen zum

Schutz der Zahlungsbilanz in

Anspruch genommen worden

sind,

Bestätigend, daß Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz der

Zahlungsbilanz nicht zum

Schutz einer bestimmten Industrie

oder eines bestimmten

Sektors getroffen werden sollten,

In der Überzeugung, daß die

Vertragsparteien nach Kräften

vermeiden sollten, daß Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz der

Zahlungsbilanz einen Anreiz für

neue Investitionen, die ohne

diese Maßnahmen wirtschaftlich

nicht existenzfähig wären, bilden,

In der Erkenntnis, daß die

weniger entwickelten Vertragsparteien

bei der Anwendung

von Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz der Zahlungsbilanz

ihre Entwicklungs-, Finanz- und

Handelssituation in Betracht

ziehen müssen,

In der Erkenntnis, daß Handelsmaßnahmen

der entwickelten

Länder weitreichende Folgen

für die Wirtschaft der Entwicklungsländer

haben können,

In der Erkenntnis, daß die

entwickelten Vertragsparteien in

größtmöglichem Ausmaß die

Anwendung von Handelsbeschränkungen

zum Schutz der

Zahlungsbilanz vermeiden sollten

—

kommen wie folgt überein

1. Die in den Artikeln XII

und XVIII festgelegten Prüfungsverfahren

werden auf alle

Einfuhrbeschränkungen zum

Schutz der Zahlungsbilanz angewendet.

Für die Anwendung

von Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz der Zahlungsbilanz

gilt zusätzlich zu den in den

Artikeln XII, XIII, XV und

XVIII enthaltenen Bedingungen

und unbeschadet anderer

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens folgendes

a) Bei der Anwendung von

Einfuhrbeschränkungen

beachten die Vertragsparteien

die im GATT vor-

gesehenen Verhaltensregeln

und geben den

Maßnahmen den Vorzug,

die den Handel am wenigsten

beeinträchtigen Es besteht Einverständnis darüber,

daß die weniger entwickelten

Vertragsparteien bei der Wahl der

anzuwendenden jeweiligen Maßnahme

ihre Entwicklungs-, Finanz-

und Handelssituation in Betracht

zu ziehen haben.;

b) die gleichzeitige Anwendung

von mehr als einer

Art von Handelsmaßnahmen

für diesen Zweck

sollte vermieden werden;

c) wann immer durchführbar

geben die Vertragsparteien

einen Zeitplan für

die Beseitigung der Maßnahmen

bekannt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes

bezwecken nicht, die

wesentlichen Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens zu

ändern.

2. Sieht sich eine entwickelte

Vertragspartei ungeachtet der

Grundsätze dieser Erklärung gezwungen,

Einfuhrbeschränkungen

aus Zahlungsbilanzgründen

anzuwenden, so berücksichtigt

sie bei der Bestimmung der

Auswirkungen ihrer Maßnahmen

die Ausfuhrinteressen der

weniger entwickelten Vertragsparteien

und kann Erzeugnisse,

an deren Ausfuhr diese Vertragsparteien

interessiert sind,

von ihren Maßnahmen ausnehmen.

3. Die Vertragsparteien notifizieren

dem GATT innerhalb

kürzester Frist die Einführung

oder Verschärfung von Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz

der Zahlungsbilanz. Hat eine

Vertragspartei Grund zur Annahme,

daß eine von einer

anderen Vertragspartei angewendete

Einfuhrbeschränkung

zum Schutz der Zahlungsbilanz

eingeführt wurde, so kann sie

diese Maßnahme dem GATT

notifizieren oder das GATT-

Sekretariat auffordern, Informationen

über die Maßnahme einzuholen

und diese, soweit angezeigt,

allen Vertragsparteien

zugänglich zu machen.

4. Über alle Einfuhrbeschränkungen

zum Schutz der Zahlungsbilanz

finden im GATT-

Komitee „Beschränkungen zum

Schutz der Zahlungsbilanz" —

im folgenden „das Komitee" genannt

— Konsultationen statt.

5. Alle Vertragsparteien, die

dies wünschen, können dem

Komitee angehören. Es sollte

sichergestellt werden, daß die

Zusammensetzung des Komitees

nach Möglichkeit die Merkmale

der Gesamtheit der Vertragsparteien

hinsichtlich ihrer geographischen

Lage, ihrer finanziellen

Außenposition und ihres

Wirtschaftsentwicklungsstandes

widerspiegelt.

6. Das Komitee befolgt vorbehaltlich

der nachstehenden

Bestimmungen die vom Rat am

28. April 1970 genehmigten

und in BISD, 18. Ergänzungsband,

Seiten 48 bis 53 der englischen

Fassung niedergelegten

Verfahrensregeln für Konsultationen

über Beschränkungen

zum Schutz der Zahlungsbilanz

(im folgenden „ausführliche

Konsultationsverfahren" genannt)

oder die vom Rat am

19. Dezember 1972 genehmigten

und in BISD, 20. Ergänzungsband,

Seiten 47 bis 49 der

englischen Fassung niedergelegten

Verfahrensregeln für regelmäßige

Konsultationen mit

Entwicklungsländern über Beschränkungen

zum Schutz der

Zahlungsbilanz (im folgenden

„vereinfachte Konsultationsverfahren"

genannt).

7. Das GATT-Sekretariat erarbeitet

unter Heranziehung

aller geeigneten Informationsquellen

einschließlich derjenigen

der zur Konsultation gerufenen

Vertragspartei zwecks Erleichterung

der Konsultationen im

Komitee eine Sachverhaltsdarstellung,

die die Handelsaspekte

der getroffenen Maßnahmen

einschließlich der für die weniger

entwickelten Vertragsparteien

besonders bedeutsamen

Aspekte beschreibt. In dem

Dokument können auch alle

anderen vom Komitee zu bestimmenden

Fragen behandelt

werden. Das GATT-Sekretariat

gibt der zur Konsultation gerufenen

Vertragspartei Gelegenheit,

sich zu dem Dokument zu

äußern, bevor es dieses dem

Komitee unterbreitet.

8. Bei Konsultationen im Rahmen

von Artikel XVIII Abs. 12

lit. b) stützt das Komitee seine

Entscheidung über die Art des

einzuschlagenden Verfahrens

unter anderem auf folgendes

a) die Zeitspanne, die seit

den letzten ausführlichen

Konsultationen verstrichen

ist;

b) die Schritte, die seitens

der zur Konsultation gerufenen

Vertragspartei

auf Grund der Schlußfolgerungen

vorhergegangener

Konsultationen unternommen

worden sind;

c) die Veränderungen im

Gesamtumfang oder in

der Art der zum Schutz

der Zahlungsbilanz getroffenen

Handelsmaßnahmen;

d) die Veränderungen in der

Zahlungsbilanzsituation

oder in den Zahlungsbilanzaussichten;

e) die Frage, ob die Zahlungsbilanzprobleme

struktureller oder vorübergehender

Art sind.

9. Eine weniger entwickelte

Vertragspartei kann jederzeit

ausführliche Konsultationen beantragen.

10. Eine zur Konsultation gerufene

weniger entwickelte Vertragspartei

wird auf Antrag

von den Dienststellen des

GATT-Sekretariats für technische

Hilfe bei der Vorbereitung

der Unterlagen für die

Konsultationen unterstützt.

11. Das Komitee berichtet

dem Rat über seine Konsultationen.

Die Berichte über ausführliche

Konsultationen enthalten

folgendes

a) die Schlußfolgerungen des

Komitees sowie die Sachverhalte

und Gründe, auf

die sie sich stützen;

b) die Schritte, die seitens

der zur Konsultation gerufenen

Vertragspartei

auf Grund der Schlußfolgerungen

vorhergegangener

Konsultationen unternommen

worden sind;

c) im Falle weniger entwickelter

Vertragsparteien

die Sachverhalte und

Gründe, auf die das

Komitee seine Entscheidung

über das einzuschlagende

Verfahren gestützt

hat, und

d) im Falle von entwickelten

Vertragsparteien die Frage,

ob wirtschaftspolitische

Alternativmaßnahmen

möglich sind.

Stellt das Komitee fest, daß die

Maßnahmen der zur Konsultation

gerufenen Vertragspartei

a) in wesentlichen Punkten

mit von einer anderen

Vertragspartei angewandten

Handelsbeschränkungen

zusammenhängen Es wird angemerkt, daß eine

solche Feststellung im Falle in

jüngster Zeit ergriffener Maßnahmen

eher getroffen werden dürfte

als im Falle von Maßnahmen, die

seit längerer Zeit in Kraft sind.

oder

b) erheblich nachteilige Folgen

für die Ausfuhr-

interessen einer weniger

entwickelten Vertragspartei

haben,

so berichtet es dem Rat, der

die von ihm für notwendig erachteten

zusätzlichen Maßnahmen

ergreift.

12. Bei ausführlichen Konsultationen

mit einer weniger

entwickelten Vertragspartei

schenkt das Komitee auf

Wunsch der zur Konsultation gerufenen

Vertragspartei den

Möglichkeiten einer Entschärfung

und Behebung des Zahlungsbilanzproblems

durch Maßnahmen,

die Vertragsparteien

zur Erleichterung einer Steigerung

der Ausfuhrerlöse der zur

Konsultation gerufenen Vertragspartei

gemäß Ziffer 3 der

ausführlichen Konsultationsverfahren

ergreifen könnten, besondere

Aufmerksamkeit.

13. Stellt das Komitee fest,

daß eine Einfuhrbeschränkung,

die von einer zur Konsultation

gerufenen Vertragspartei zum

Schutz der Zahlungsbilanz getroffen

worden ist, mit Artikel

XII, Artikel XVIII Abschnitt

B oder dieser Erklärung

unvereinbar ist, so trifft es in

seinem Bericht an den Rat

Feststellungen, die diesem helfen,

geeignete Empfehlungen im

Hinblick auf die Anwendung

der Artikel XII und XVIII Abschnitt

B und dieser Erklärung

auszusprechen. Der Rat überwacht

alle Angelegenheiten, zu

denen er Empfehlungen ausgesprochen

hat.

(Übersetzung)

SCHUTZMASSNAHMEN

ZU ENTWICKLUNGSZWECKEN

Beschluß vom 28. November

1979

1. Die VERTRAGSPARTEIEN

erkennen an, daß die

Durchführung von Wirtschaftsentwicklungsprogrammen

und

-politiken seitens der weniger

entwickelten Vertragsparteien

mit dem Ziel einer Hebung des

allgemeinen Lebensstandards

der Bevölkerung neben der Errichtung

bestimmter Wirtschaftszweige Entsprechend den Abs. 2, 3,

7, 13 und 22 von Artikel XVIII

und der Anmerkung zu diesen Absätzen.

die Entwicklung

neuer oder die Änderung oder

Ausweitung bestehender Produktionsstrukturen

im Hinblick

auf eine vollständigere und

wirksamere Nutzung der Ressourcen

in Übereinstimmung

mit den Prioritäten ihrer Wirtschaftsentwicklung

notwendig

machen kann. Sie kommen infolgedessen

überein, daß eine

weniger entwickelte Vertragspartei

zur Erreichung dieser

Ziele Zugeständnisse, die in den

entsprechenden Listen zum Allgemeinen

Abkommen Kurzbezeichnung für Allgemeines

Zoll- und Handelsabkommen

(GATT). enthalten

sind, gemäß Artikel XVIII

Abschnitt A ändern oder zurücknehmen

oder, falls diese

Ziele nicht durch Maßnahmen

erreicht werden können, die mit

den anderen Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens vereinbar

sind, Artikel XVIII Abschnitt

C mit den nachstehend

vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen

in Anspruch nehmen

kann. Dabei hat die betreffende

weniger entwickelte

Vertragspartei die Ziele des Allgemeinen

Abkommens und die

Notwendigkeit, unnötigen

Schaden für den Handel anderer

Vertragsparteien zu vermeiden,

gebührend zu berücksichtigen.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN

erkennen ferner an, daß

außergewöhnliche Umstände eintreten

können, in denen ein

Verzug in der Durchführung

von Maßnahmen, die eine weniger

entwickelte Vertragspartei

im Rahmen von Artikel XVIII

Abschnitt A oder C einzuführen

wünscht, zu Schwierigkeiten

bei der Durchführung ihrer

Wirtschaftsentwicklungsprogramme

und -politiken für die

oben genannten Zwecke führen

kann. Sie kommen infolgedessen

überein, daß die betreffende

weniger entwickelte Vertragspartei

unter solchen Umständen

von den Bestimmungen des

Abschnittes A und den Abs. 14,

15, 17 und 18 des Abschnittes

C in dem Maße abweichen

kann, wie dies notwendig ist,

um die in Aussicht genommenen

Maßnahmen sofort nach ihrer

Notifizierung vorläufig einzuführen.

3. Dabei gilt, daß alle übrigen

Vorschriften des einleitenden

Teils von Artikel XVIII und

der Abschnitte A und C des

gleichen Artikels wie auch die

in der Anlage I enthaltenen

Anmerkungen und ergänzenden

Bestimmungen zu diesen Abschnitten

auf die Maßnahmen,

auf die sich dieser Beschluß bezieht,

weiterhin Anwendung

finden.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN

überprüfen diesen Beschluß

anhand der bei seiner

Durchführung gewonnenen Erfahrungen,

um zu bestimmen,

ob er zu verlängern, zu ändern

oder aufzuheben ist.

{Übersetzung)

VEREINBARUNG ÜBER

NOTIFIKATIONEN, KONSULTATIONEN,

STREITBEILEGUNG

UND ÜBERWACHUNG

Beschluß vom 28. November

1979

1. Die VERTRAGSPARTEIEN

bekräftigen ihr Festhalten

an der grundlegenden

GATT-Regelung für die Behandlung

von Streitfällen auf

der Basis der Artikel XXII und

XXIII Wie von den VERTRAGSPARTEIEN

unter anderem bei der

Verabschiedung des Berichts der mit

der Prüfung der besonderen Schwierigkeiten

im Handel mit Grundstoffen

beauftragten Arbeitsgruppe

(L/930) anerkannt wurde, kann

auch Artikel XXV eine geeignete

Grundlage für Konsultationen und

für die Streitbeilegung unter bestimmten

Umständen bieten.. Zur Verbesserung und

Verfeinerung der GATT-Regelung

kommen die VERTRAGSPARTEIEN

wie folgt überein

Notifikation

2. Die Vertragsparteien bekräftigen,

daß sie zu den Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen

Abkommen Kurzbezeichnung für Allgemeines

Zoll- und Handelsabkommen

(GATT). betreffend

Bekanntmachungen und Notifikationen

stehen Siehe Dokument des Sekretariats

„Notifications required from

contracting parties" (MTN/FR/W/

17 vom 1. August 1978)..

3. Die Vertragsparteien werden

des weiteren in größtmöglichem

Ausmaß den VERTRAGSPARTEIEN

die Einführung

von Handelsmaßnahmen,

die sich auf die Durchführung

des Allgemeinen Abkommens

auswirken, notifizieren,

wobei die Notifikation als

solche die Standpunkte bezüglich

der Vereinbarkeit oder des

Zusammenhangs dieser Maßnah-

men mit den Rechten und

Pflichten aus dem Allgemeinen

Abkommen in keiner Weise

präjudiziert. Die Vertragsparteien

sollten solche Maßnahmen

nach Möglichkeit vor ihrer Anwendung

notifizieren. Ist eine

vorherige Notifikation nicht

möglich, so sollten die Maßnahmen

innerhalb kürzester

Frist nachträglich notifiziert

werden. Vertragsparteien, die

Grund zu der Annahme haben,

daß eine andere Vertragspartei

derartige Handelsmaßnahmen

getroffen hat, können bei der

betreffenden Vertragspartei auf

bilateraler Ebene Auskünfte

über diese Maßnahmen einholen.

Konsultationen

4. Die Vertragsparteien bekräftigen

ihre Entschlossenheit,

die Wirksamkeit der von den

Vertragsparteien eingeschlagenen

Konsultationsverfahren zu

stärken und zu verbessern. In

diesem Zusammenhang werden

sie Konsultationsersuchen innerhalb

kürzester Frist stattgeben

und sich bemühen, diese Konsultationen

rasch zu einem Abschluß

zu bringen, um zu

gegenseitig zufriedenstellenden

Schlußfolgerungen zu gelangen.

Jedes Konsultationsersuchen

sollte begründet werden.

5. Bei den Konsultationen

sollten die Vertragsparteien den

besonderen Problemen und

Interessen der weniger entwickelten

Vertragsparteien besondere

Aufmerksamkeit schenken.

6. Die Vertragsparteien sollten

sich bemühen, zu einer befriedigenden

Regelung der Angelegenheit

gemäß Artikel XXIII

Abs. 1 zu gelangen, bevor sie

die Bestimmungen von Abs. %

des gleichen Artikels in Anspruch

nehmen.

Streitbeilegung

7. Die VERTRAGSPARTEIEN

kommen überein, daß

die im Anhang definierte

übliche GATT-Praxis der Streitbeilegung

in Zukunft mit den

nachstehend dargelegten Verbesserungen

beibehalten werden

sollte. Sie erkennen an, daß ein

wirksames Funktionieren des

Systems von ihrem Willen abhängt,

sich an diese Vereinbarung

zu halten. Die VERTRAGSPARTEIEN

bekräftigen,

daß die übliche Praxis auch die

von den VERTRAGSPARTEIEN

1966 beschlossenen Verfahren

für die Beilegung von

Streitfällen zwischen entwickelten

und weniger entwickelten

Ländern [BISD, 14. Ergänzungsband,

Seite 18 der englischen

Fassung Veröffentlicht in BGBl. Nr. 180/1967.] umfaßt und daß

diese Verfahren den weniger

entwickelten Vertragsparteien,

die sie anzuwenden wünschen,

weiterhin offenstehen.

8. Wird ein Streitfall nicht im

Wege von Konsultationen beigelegt,

so können die betreffenden

Vertragsparteien eine geeignete

Einrichtung oder Person um

ihre guten Dienste bei der

Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten

zwischen den

Parteien ersuchen. Handelt es

sich bei dem nicht beigelegten

Streitfall um eine Angelegenheit,

deretwegen eine weniger

entwickelte Vertragspartei Beschwerde

gegen eine entwickelte

Vertragspartei geführt hat, so

kann die weniger entwickelte

Vertragspartei die guten Dienste

des Generaldirektors in Anspruch

nehmen, der bei Wahrnehmung

seiner Aufgaben den

Vorsitzenden der VERTRAGSPARTEIEN

und den Vorsitzenden

des Rates konsultieren

kann.

9. Die Schlichtungsersuchen

und die Inanspruchnahme der

im Artikel XXIII Abs. 2 vorgesehenen

Verfahren zur

Streitbeilegung dürfen nicht als

streitiger Akt beabsichtigt oder

gewertet werden; entstehen

Streitfälle, so leiten alle Ver-

tragsparteien diese Verfahren in

gutem Glauben und in dem

Bemühen um ihre Beilegung ein.

Außerdem besteht Einvernehmen

darüber, daß Beschwerden

und Gegenbeschwerden betreffend

gesonderte Angelegenheiten

nicht verbunden werden

sollten.

10. Es besteht Einigung darüber,

daß die VERTRAGSPARTEIEN

für den Fall, daß

eine Vertragspartei, die Artikel

XXIII Abs. 2 in Anspruch

nimmt, die Einsetzung einer

Sondergruppe (panel), die die

VERTRAGSPARTEIEN bei

der Prüfung der Angelegenheit

zu unterstützen hat, beantragt,

über deren Einsetzung nach der

üblichen Praxis beschließen.

Ebenso besteht Einigung darüber,

daß die VERTRAGSPARTEIEN

in gleicher Weise

über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe

beschließen, wenn

eine Vertragspartei, die die Bestimmungen

dieses Artikels in

Anspruch nimmt, dies beantragt.

Ferner besteht Einigung

darüber, daß diesen Anträgen

erst stattgegeben wird, nachdem

die betroffene Vertragspartei

Gelegenheit erhalten hat, die

Beschwerde zu prüfen und hierzu

vor den VERTRAGSPARTEIEN

Stellung zu nehmen.

11. Wird eine Sondergruppe

eingesetzt, so sollte der Generaldirektor

nach Einholung der

Zustimmung der beteiligten

Vertragsparteien die Zusammensetzung

der je nach Fall

drei- oder fünfköpfigen Gruppe

den VERTRAGSPARTEIEN

zur Genehmigung vorlegen. Die

Mitglieder einer Sondergruppe

sollten vorzugsweise Staatsbeamte

sein. Dabei gilt, daß

Angehörige von Ländern, deren

Regierungen In den Fällen, in denen eine

Zollunion oder ein gemeinsamer

Markt Streitpartei ist, gilt diese

Bestimmung für die Angehörigen

aller Mitgliedsländer der Zollunion

oder des gemeinsamen Marktes. Streitparteien

sind, nicht Mitglieder der Son-

dergruppe sein dürfen, die sich

mit dem betreffenden Streitfall

zu befassen hat. Die Sondergruppe

wird innerhalb kürzester

Frist und normalerweise

binnen dreißig Tagen nach der

Entscheidung der VERTRAGSPARTEIEN

gebildet.

12. Die Streitparteien nehmen

zu den vom Generaldirektor

vorgenommenen Nominierungen

der Mitglieder der Sondergruppe

innerhalb kurzer Zeit,

das ist binnen sieben Arbeitstagen,

Stellung und lehnen

diese Nominierungen außer bei

zwingenden Gründen nicht ab.

13. Um die Bildung von Sondergruppen

zu erleichtern, sollte

der Generaldirektor eine informelle

Auswahlliste von Staatsbeamten

und sonstigen Personen

führen, die besondere

Qualifikationen auf dem Gebiet

der Handelsbeziehungen,

der Wirtschaftsentwicklung und

der sonstigen unter das Allgemeine

Abkommen fallenden

Fragen besitzen und für eine

Mitwirkung in Sondergruppen

bereitstehen könnten. Zu diesem

Zweck würde jede Vertragspartei

aufgefordert, dem

Generaldirektor zu Beginn eines

jeden Jahres eine oder zwei

Personen zu bezeichnen, die für

diese Aufgaben verfügbar

wären Die Übernahme der Reisekosten

sollte im Rahmen der Budgetmöglichkeiten

geprüft werden..

14. Die Mitglieder der Sondergruppen

werden in ihrer

persönlichen Eigenschaft und

nicht als Regierungsvertreter

oder Vertreter einer Organisation

handeln. Die Regierungen

würden ihnen daher keine Weisungen

erteilen und nicht versuchen,

sie als Einzelpersonen

im Hinblick auf die in einer

Sondergruppe zu behandelnden

Fragen zu beeinflussen. Bei der

Auswahl der Mitglieder einer

Sondergruppe sollte darauf geachtet

werden, daß die Unabhängigkeit

der Mitglieder, die

Mitwirkung von Personen, eine

ausreichend vielfältige Fachorientierung

und Ausbildung

sowie ein breites Erfahrungsspektrum

gewährleistet sind Im Anhang ist eine Erklärung

über die herrschende Praxis bei der

Einbeziehung von Angehörigen von

Entwicklungsländern in die Sondergruppen

enthalten..

15. Jede Vertragspartei, die ein

wesentliches Interesse an der

einer Sondergruppe vorgelegten

Frage hat und dies dem Rat

notifiziert hat, sollte Gelegenheit

erhalten, ihren Standpunkt

in der Sondergruppe vorzutragen.

Jede Sondergruppe sollte

das Recht haben, von jeder von

ihr als geeignet erachteten Person

oder Einrichtung Auskünfte

oder Gutachten anzufordern.

Bevor die Sondergruppe von

einer unter die Rechtsprechung

eines Staates fallenden Privatperson

oder Einrichtung derartige

Auskünfte oder Gutachten

anfordert, unterrichtet sie

die Regierung dieses Staates. Die

Vertragsparteien sollten jedem

Ersuchen einer Sondergruppe

um Mitteilung der für notwendig

und zweckdienlich erachteten

Auskünfte innerhalb kürzester

Frist und vorbehaltlos

stattgeben. Vertrauliche Auskünfte

sollten nicht ohne formelle

Zustimmung der Vertragspartei,

die sie erteilt hat,

preisgegeben werden.

16. Aufgabe der Sondergruppen

ist es, die VERTRAGSPARTEIEN

bei der Erfüllung

ihrer Pflichten nach Artikel

XXIII Abs. 2 zu unterstützen.

Folglich sollten die

Sondergruppen die ihnen vorgelegten

Fragen einschließlich

aller Fakten der Angelegenheit,

der Frage der Anwendbarkeit

des Allgemeinen Abkommens

und der Übereinstimmung mit

dessen Bestimmungen objektiv

beurteilen und auf Antrag der

VERTRAGSPARTEIEN alle

anderen Feststellungen treffen,

die es den VERTRAGSPARTEIEN

erleichtern, gemäß Artikel

XXIII Abs. 2 an die Parteien

Empfehlungen oder Entscheidungen

zu richten. Dabei

sollten die Sondergruppen mit

den Streitparteien regelmäßig

Konsultationen abhalten und

ihnen angemessene Möglichkeiten

bieten, eine allseitig zufriedenstellende

Lösung zu erarbeiten.

17. Gelingt es den Parteien

nicht, eine allseitig zufriedenstellende

Lösung auszuarbeiten,

so sollte die Sondergruppe ihre

Feststellungen schriftlich vorlegen.

Normalerweise sollte die

Sondergruppe die in ihrem Bericht

ausgesprochenen Feststellungen

und Empfehlungen begründen.

Ist eine bilaterale

Regelung zustande gekommen,

so kann sich die Sondergruppe

in ihrem Bericht darauf beschränken,

die Angelegenheit

kurz darzulegen und anzugeben,

daß eine Lösung gefunden worden

ist.

18. Um die Erarbeitung allseitig

zufriedenstellender Lösungen

zwischen den Parteien zu

fördern und Bemerkungen der

Parteien einzuholen, sollte jede

Sondergruppe den beteiligten

Parteien zunächst den beschreibenden

Teil ihres Berichts vorlegen

und anschließend den

Streitparteien ihre Schlußfolgerungen

oder eine Zusammenfassung

davon übermitteln, wobei

eine angemessene Zeitspanne

vorzusehen ist, bevor diese den

VERTRAGSPARTEIEN übermittelt

werden.

19. Erarbeiten die Parteien

eines Streits, mit dem eine Sondergruppe

befaßt ist, eine allseitig

zufriedenstellende Lösung,

so hat jede an der Frage

interessierte Vertragspartei das

Recht, sich über diese Lösung zu

informieren und in angemessener

Weise unterrichtet zu werden,

soweit diese Lösung Handelsfragen

betrifft.

20. Die von den Sondergruppen

aufgewendete Zeit richtet

sich nach dem jeweiligen Fall Der Anhang enthält folgende

Erläuterung: „In den meisten Fällen

werden die Arbeiten der Sondergruppen

innerhalb einer angemessenen

Zeitspanne, die von drei

bis neun Monate reicht, abgeschlossen"..

Die Sondergruppen sollten sich

indes bemühen, ihre Feststellungen

ohne ungebührlichen

Verzug vorzulegen, wobei sie

die den VERTRAGSPARTEIEN

auferlegte Verpflichtung,

für eine rasche Beilegung

von Streitfällen Sorge zu tragen,

berücksichtigen. In Dringlichkeitsfällen

sollte die Sondergruppe

ihre Feststellungen

innerhalb einer Frist von normalerweise

drei Monaten vom

Zeitpunkt ihrer Einsetzung an

vorlegen.

21. Die VERTRAGSPARTEIEN

sollten sich mit den

Berichten der Sondergruppen

und Arbeitsgruppen innerhalb

kürzester Frist befassen. Die

VERTRAGSPARTEIEN sollten

innerhalb einer angemessenen

Zeitspanne auf Grund der Berichte

von Sondergruppen und

Arbeitsgruppen geeignete Maßnahmen

treffen. Ist die Angelegenheit

von einer weniger

entwickelten Vertragspartei vorgebracht

worden, so sollten

diese Maßnahmen erforderlichenfalls

in einer eigens einberufenen

Sitzung beschlossen

werden. Bei der Prüfung der

geeignetsten Maßnahmen berücksichtigen

die VERTRAGSPARTEIEN

in solchen Fällen

nicht nur den Umfang des von

den beanstandeten Maßnahmen

betroffenen Handels, sondern

auch deren Auswirkungen auf

die Wirtschaft der betroffenen

weniger entwickelten Vertragsparteien.

22. Die VERTRAGSPARTEIEN

überwachen die Angelegenheiten,

zu denen sie Empfehlungen

oder Entscheidungen

ausgesprochen haben. Werden

die Empfehlungen der VER-

TRAGSPARTEIEN nicht innerhalb

einer angemessenen Zeitspanne

durchgeführt, so kann

die vortragende Vertragspartei

von den VERTRAGSPARTEIEN

verlangen, geeignete Bemühungen

zu unternehmen, um

eine angemessene Lösung zu finden.

23. Ist die Angelegenheit von

einer weniger entwickelten

Vertragspartei vorgebracht

worden, so prüfen die VERTRAGSPARTEIEN,

welche

weiteren von ihnen zu treffenden

Maßnahmen unter den

gegebenen Umständen angemessen

sind.

Überwachung

24. Die VERTRAGSPARTEIEN

werden die Entwicklung

der Handelsordnung regelmäßig

und systematisch überprüfen.

Besonderes Augenmerk sind

dabei Entwicklungen, die die

Rechte und Pflichten aus dem

GATT berühren, ferner Fragen,

die die Interessen von

weniger entwickelten Vertragsparteien

berühren, handelspolitische

Maßnahmen, die auf

Grund dieser Vereinbarung

notifiziert wurden, und allen

Maßnahmen zu schenken, die

Gegenstand von in dieser Vereinbarung

vorgesehenen Verfahren

der Konsultation,

Schlichtung oder Streitbeilegung

waren.

Technische Hilfe

25. Weniger entwickelte Vertragsparteien

werden auf Antrag

von den Dienststellen des

GATT-Sekretariata für technische

Hilfe bei allen Fragen

unterstützt, die unter diese Vereinbarung

fallen.

ANHANG

Vereinbarte Beschreibung der

üblichen GATT-Praxis auf dem

Gebiet der Streitbeilegung (Artikel

XXIII Abs. 2)

1. Streitfälle, die nicht auf

bilateraler Ebene im Rahmen

der einschlägigen Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

beigelegt worden sind,

können den VERTRAGSPARTEIEN Der Rat ist befugt, entsprechend

der normalen GATT-Praxis

für die VERTRAGSPARTEIEN zu

handeln.

vorgelegt werden, die

nach Artikel XXIII Abs. 2 verpflichtet

sind, die ihnen vorgelegten

Angelegenheiten zu

untersuchen und geeignete

Empfehlungen oder Entscheidungen

auszusprechen. Artikel

XXIII Abs. 2 sagt nichts

darüber aus, ob Streitfälle von

einer Arbeitsgruppe oder von

einer Sondergruppe zu behandeln

sind Auf der Revisionstagung (1955)

wurde der Vorschlag zur Institutionalisierung

der Verfahren der

Sondergruppen von den VERTRAGSPARTEIEN

in erster Linie

deswegen verworfen, weil sie die

bestehende Situation beizubehalten

und keine Rechtsprechungsverfahren,

die eine übermäßige Belastung

des GATT bedeuten könnten, einzuführen

wünschten..

2. Die VERTRAGSPARTEIEN

haben 1966 einen Beschluß

gefaßt, der das Verfahren

für Konsultationen nach

Artikel XXIII zwischen entwickelten

und weniger entwickelten

Vertragsparteien regelt

[BISD, 14. Ergänzungsband,

Seite 18 der englischen

Fassung Veröffentlicht in BGBl. Nr. 180/1967.]. Dieses Verfahren

sieht unter anderem vor, daß

der Generaldirektor zwecks Erleichterung

einer Lösung seine

guten Dienste zur Verfügung

stellt, Sondergruppen eingesetzt

werden, die die Probleme

zwecks Empfehlung geeigneter

Lösungen zu prüfen haben, sowie

Fristen für die Durchführung

der verschiedenen Teile

des Verfahrens festgesetzt werden.

3. Eine Sondergruppe hat normalerweise

die Aufgabe, den

Sachverhalt eines Falles und die

Anwendbarkeit von GATT-Bestimmungen

zu prüfen und zu

einer objektiven Beurteilung

dieser Fragen zu gelangen. In

diesem Zusammenhang führen

die Sondergruppen mit den

Streitparteien regelmäßig Konsultationen

und räumen den

Parteien angemessene Möglichkeiten

ein, zu einer allseitig

befriedigenden Lösung zu gelangen.

Die Sondergruppen berücksichtigen

die besonderen

Interessen der Entwicklungsländer

in angemessener Weise.

Konnten die Parteien nicht zu

einer allseitig befriedigenden

Regelung gelangen, so unterstützten

die Sondergruppen die

VERTRAGSPARTEIEN normalerweise

dabei, gemäß Artikel

XXIII Abs. 2 Empfehlungen

oder Entscheidungen auszusprechen.

4. Die Vertragsparteien wägen

zunächst sorgfältig ab, ob zur

Lösung eines Falles ein Vorgehen

nach Artikel XXIII Abs. 2

Erfolg verspreche. Die den

VERTRAGSPARTEIEN nach

dieser Bestimmung vorgetragenen

Fälle sind, von wenigen

Ausnahmen abgesehen, zufriedenstellend

geregelt worden.

Ziel der VERTRAGSPARTEIEN

ist es stets gewesen, für

einen Streitfall eine positive

Lösung zu finden. Eindeutig

vorzuziehen ist eine Lösung, die

für alle Streitparteien gegenseitig

annehmbar ist. Kommt es

nicht zu einer allseitig annehmbaren

Lösung, so besteht das

vorrangige Ziel der VERTRAGSPARTEIEN

gewöhnlich

darin, die Aufhebung der betreffenden

Maßnahmen zu erwirken,

wenn festgestellt wird,

daß sie mit dem Allgemeinen

Abkommen unvereinbar sind.

Von der Möglichkeit eines Ausgleichs

sollte erst Gebrauch ge-

macht werden, wenn die sofortige

Aufhebung der betreffenden

Maßnahme nicht möglich

ist, und nur als Übergangsmaßnahme,

bis die mit dem Allgemeinen

Abkommen nicht zu

vereinbarenden Maßnahmen

aufgehoben worden sind. Dia

letzte Möglichkeit, die Artikel

XXIII dem Land einräumt,

das sich auf dieses Verfahren

beruft, besteht darin, die Erfüllung

von Zugeständnissen

oder sonstigen Verpflichtungen

auf einer diskriminierenden

Grundlage gegenüber der anderen

Vertragspartei auszusetzen,

sofern die VERTRAGSPARTEIEN

solche Maßnahmen genehmigen.

Ein derartiges Vorgehen

ist nur selten in Erwägung

gezogen worden, und

unter den gemäß Artikel XXIII

Abs. 2 vorgelegten Fällen kam

es nur in einem Fall dazu.

5. In der Praxis haben sich die

Vertragsparteien nur dann auf

Artikel XXIII berufen, wenn

nach ihrer Auffassung ein ihnen

aus dem Allgemeinen Abkommen

erwachsender Vorteil zunichte

gemacht oder geschmälert

wurde. In den Fällen, in

denen eine Verletzung der Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen

Abkommen vorliegt, wird

vermutet, daß ein Vorteil zunichte

gemacht oder geschmälert

wurde. Jede Vermutung,

daß ein Vorteil zunichte gemacht

oder geschmälert wurde,

würde ipso facto die Prüfung

der Frage erfordern, ob die Umstände

schwerwiegend genug

sind, um die Aussetzung von

Zugeständnissen oder Verpflichtungen

zu rechtfertigen, wenn

die beschwerdeführende Vertragspartei

dies verlangt. Mit

anderen Worten, es wird normalerweise

vermutet, daß ein

Verstoß gegen die Regeln sich

für andere Vertragsparteien

nachteilig auswirkt, und es ist

dann Sache der Vertragsparteien,

gegen die Beschwerde geführt

worden ist, die Beschwerdepunkte

zu widerlegen.

Abs. 1 lit. b ermöglicht es, auf

Artikel XXIII zurückzugreifen,

falls die Zunichtemachung oder

die Schmälerung von Maßnahmen

herrührt, die von anderen

Vertragsparteien getroffen werden,

auch wenn diese Maßnahmen

nicht gegen das Allgemeine

Abkommen verstoßen; Abs. 1

lit. c gestattet dies auch für den

Fall, daß irgendeine andere

Sachlage gegeben ist. Behauptet

eine Vertragspartei, die eine Angelegenheit

nach Artikel XXIII

vorgetragen hat, daß Maßnahmen,

die zu den Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

nicht im Widerspruch stehen,

die ihr aus dem Allgemeinen

Abkommen erwachsenden

Vorteile zunichte gemacht oder

geschmälert haben, so müßte

sie dies im einzelnen nachweisen.

6. Zu den üblichen Verfahrenseinzelheiten

der Arbeitsgruppen

und Sondergruppen ist folgendes

zu bemerken

i) Arbeitsgruppen werden

vom Rat auf Antrag einer

oder mehrerer Vertragsparteien

eingesetzt. Sie

haben im allgemeinen die

Aufgabe, „die Angelegenheit

im Lichte der einschlägigen

Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

zu prüfen und dem

Rat darüber zu berichten".

Die Arbeitsgruppen

legen ihre Arbeitsverfahren

fest. Nach bisheriger

Praxis haben sie eine oder

zwei Sitzungen abgehalten,

um die Angelegenheit

zu prüfen, sowie eine

Schlußsitzung, in der di«

Schlußfolgerungen erörtert

wurden. An den Sitzungen

der Arbeitsgruppen

kann jede Vertragspartei,

die an der Angelegenheit

interessiert ist, teilnehmen.

In der Regel setzen sich

die Arbeitsgruppen je

nach Bedeutung der Frage

und der berührten Interessen

aus etwa fünf bis

zwanzig Delegationen zusammen.

Die Länder, die

Streitparteien sind, gehören

der Arbeitsgruppe

stets als Mitglieder an und

haben denselben Status

wie andere Delegationen.

Der Bericht der Arbeitsgruppe

enthält die Auffassungen

aller ihrer Mitglieder

und gibt daher gegebenenfalls

unterschiedliche

Meinungen wieder. Da

generell ein Konsens angestrebt

wird, kommt es

bei der Ausarbeitung des

Berichts der Arbeitsgruppe

in der Regel zu

einem gewissen Maß von

Verhandlungen und Kompromissen.

Der Rat

nimmt den Bericht an.

Die Berichte der Arbeitsgruppen

sind Stellungnahmen,

auf deren Grundlage

die VERTRAGSPARTEIEN

eine endgültige

Entscheidung treffen

können.

ii) Bei Streitfällen haben die

VERTRAGSPARTEIEN

Sondergruppen (unter

verschiedenen Bezeichnungen)

oder Arbeitsgruppen

eingesetzt, die sie bei der

Prüfung der nach Artikel

XXIII Abs. 2 aufgeworfenen

Fragen unterstützen

sollen. Seit 1952

stellen die Sondergruppen

das übliche Verfahren dar.

Der Rat hat solche Beschlüsse

jedoch erst gefaßt,

nachdem die betreffende

Partei Gelegenheit hatte,

die Beschwerde zu prüfen

und ihre Erwiderung vor

dem Rat vorzubereiten.

Das Mandat der Gruppen

wird vom Rat erörtert

und genehmigt.

Normalerweis« lautet ihr

Mandat „die Angelegenheit

zu prüfen und Feststellungen

zu treffen, die

es den VERTRAGSPARTEIEN

erleichtern, nach

Artikel XXIII Abs. 2

Empfehlungen oder Weisungen

auszusprechen".

Hat eine Vertragspartei, die

sich auf Artikel XXIII

Abs. 2 beruft, Fragen im

Zusammenhang mit der

Aussetzung von Zugeständnissen

oder anderen

Verpflichtungen aufgeworfen,

so haben die

Gruppen das Mandat, die

Angelegenheit nach Artikel

XXIII Abs. 2 zu prüfen.

Die Mitglieder der

Sondergruppen werden gewöhnlich

aus den ständigen

Delegationen oder —

seltener — aus den nationalen

Verwaltungen der

Hauptstädte unter den

Delegierten ausgewählt,

die regelmäßig an den

Tätigkeiten des GATT

teilnehmen. Es war üblich,

ein oder mehrere Mitglieder

aus Entwicklungsländern

zu ernennen, wenn es

sich um einen Streitfall

zwischen einem Entwicklungs-

und einem entwickelten

Land handelt.

iii) Von den Mitgliedern der

Sondergruppen wird erwartet,

daß sie unparteiisch

und ohne Weisungen

ihrer Regierungen

handeln. In einigen wenigen

Fällen sind die Parteien

angesichts der Art

und der Vielschichtigkeit

der Angelegenheit übereingekommen,

Nicht-Regierungssachverständige

zu

ernennen. Die Ernennungsvorschläge

werden

den betroffenen Parteien

vom GATT-Sekretariat

unterbreitet. Die Zusammensetzung

der Sondergruppen

(drei bzw. fünf

Mitglieder, je nach Fall)

wird von den betreffenden

Parteien einvernehmlich

geregelt und vom GATT-

Rat genehmigt. Es hat sich

gezeigt, daß in schwierigen

Fällen ein breites

Spektrum an Meinungen

von Vorteil ist, daß je-

doch die Zahl der Mitglieder

der Sondergruppen

gelegentlich die Bildung

der Sondergruppen und

mithin das Streitbeilegungsverfahren

verzögert.

iv) Die Sondergruppen legen

ihre Arbeitsverfahren

selbst fest. Nach bisheriger

Praxis haben sie zwei

oder drei formelle Sitzungen

mit den betroffenen

Parteien abgehalten. Sie

haben die Parteien aufgefordert,

ihren Standpunkt

entweder schriftlich und/

oder mündlich in Anwesenheit

der anderen

Partei darzulegen. Die

Sondergruppe kann beiden

Parteien zu jeder Angelegenheit,

die sie für

den Streitfall als erheblich

ansieht, Fragen stellen.

Sondergruppen haben

auch die Auffassungen

von Vertragsparteien entgegengenommen,

die ein

wesentliches Interesse an

der Angelegenheit hatten,

die jedoch an dem Streitfall

nicht direkt beteiligt

waren, die jedoch im Rat

den Wunsch geäußert hatten,

ihre Auffassungen

darzulegen. Den Sondergruppen

vorgelegte Aufzeichnungen

gelten als vertraulich,

werden den

Streitparteien jedoch zur

Verfügung gestellt. Die

Sondergruppen holen oft

von Quellen, die sie für

geeignet halten, Auskünfte

ein; sie konsultieren gelegentlich

Sachverständige,

um deren fachlichen Rat

zu bestimmten Aspekten

der Angelegenheit einzuholen.

Die Sondergruppen

können Gutachten anfordern

oder das Sekretariat

als Hüter des Allgemeinen

Abkommens um Unterstützung

ersuchen, insbesondere

in historischen

oder verfahrenstechnischen

Fragen. Das Sekretariat

stellt die technischen und

Sekretariatsdienste für die

Sondergruppen.

v) Gelangen die Parteien

nicht zu einer allseitig befriedigenden

Lösung, so

legt die Sondergruppe

schriftlich dar, zu welchen

Feststellungen sie gelangt

ist. Die Berichte der Sondergruppe

legen normalerweise

den Sachverhalt, die

Anwendbarkeit der einschlägigen

Bestimmungen

sowie die grundsätzliche

Rechtfertigung der Feststellungen

und Empfehlungen

dar. Ist für die

Angelegenheit eine bilaterale

Regelung gefunden

worden, so begnügt sich

die Sondergruppe in

ihrem Bericht damit, den

Fall kurz zu beschreiben

und darauf hinzuweisen,

daß eine Lösung gefunden

worden ist.

vi) Die Berichte der Sondergruppen

werden in Abwesenheit

der Parteien

und im Lichte der eingeholten

Auskünfte und abgegebenen

Erklärungen erstellt.

vii) Um zwischen den Parteien

das Zustandekommen

einer allseitig befriedigenden

Lösung zu fördern

und um Stellungnahmen

der Parteien einholen zu

können, unterbreitet jede

Sondergruppe normalerweise

zunächst den betroffenen

Parteien den beschreibenden

Teil ihres

Berichts sowie ihre Schlußfolgerungen

oder eine

Zusammenfassung davon,

wobei sie eine angemessene

Frist vorsieht, bevor

sie die Mitteilung den

VERTRAGSPARTEIEN

zuleitet.

viii) Gemäß dem von den

VERTRAGSPARTEIEN

erteilten Mandat äußern

sich die Sondergruppen zu

der Frage, ob die geprüfte

Maßnahme gegen bestimmte

Regeln des Allgemeinen

Abkommens verstößt.

Auf Ersuchen der

VERTRAGSPARTEIEN

formulieren die Sondergruppen

auch Entwürfe

von Empfehlungen an die

Parteien. In anderen Fällen

wiederum wurden die

Sondergruppen aufgefordert,

ihren fachlichen Rat

zu bestimmten Aspekten

der Angelegenheit zu erteilen

(beispielsweise zu

den Modalitäten der Zurücknahme

oder Aussetzung

im Zusammenhang

mit dem betreffenden

Handelsvolumen). Die

von den Mitgliedern der

Sondergruppe geäußerten

Meinungen sind nicht

namentlich; die Beratungen

der Sondergruppe sind

geheim.

ix) Obgleich die VERTRAGSPARTEIEN

niemals genaue

Fristen für die

einzelnen Verfahrensphasen

festgelegt haben,

wahrscheinlich weil die

den Sondergruppen unterbreiteten

Fragen unterschiedlich

komplex und

dringlich sind, wurden die

Arbeiten der Sondergruppen

in den meisten Fällen

innerhalb eines vertretbaren

Zeitraumes von

normalerweise drei bis

neun Monaten abgeschlossen.

Der im Abs. 2 genannte Beschluß

der VERTRAGSPARTEIEN

von 1966 bestimmt in

Abs. 7, daß die Sondergruppe

binnen 60 Tagen, nachdem

ihr die Frage vorgelegt worden

ist, darüber berichtet.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; die Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN sind am 28. November

1979 in Kraft getreten.

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