237. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik haben,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik
sowie der beiden Völker beiträgt und eine
dauerhafte Verständigung zwischen den beiden
Staaten fördert sowie
in der Entschlossenheit, die Beziehungen auf
der Grundlage der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu verwirklichen,
vereinbart, diesen Vertrag abzuschließen, und
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Seiten fördern die
Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur
und Kunst, der Wissenschaft und Forschung,
der Bildung und Erziehung sowie des Sports.
Zu diesem Zweck unterstützen sie die direkten
Kontakte zwischen staatlichen Organen, Institutionen,
Organisationen und Vereinigungen
sowie zwischen den in diesen Bereichen tätigen
Personen unter Berücksichtigung der in beiden
Ländern geltenden Rechtsvorschriften und in
Übereinstimmung mit den internationalen, insbesondere
den in der Präambel zu diesem Abkommen
genannten Verpflichtungen der Vertragschließenden
Seiten.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Seiten unterstützen
die direkte Zusammenarbeit zwischen den Akademien
der Wissenschaften, zwischen Universitäten,
Hochschulen und anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen. Zu diesem Zweck werden
beide Seiten unter Berücksichtigung gemeinsamer
Interessen Universitätslehrer und Forscher, Experten
und Nachwuchswissenschafter zu Studienaufenthalten,
Gastvorträgen sowie befristeter
wissenschaftlicher Forschung oder als Gastprofessoren
auf der Grundlage von Einladungen
austauschen.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Seiten fördern die
Herstellung von Kontakten auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung, die Erarbeitung
und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher
Programme und die Veranstaltung gemeinsamer
Konferenzen und Kongresse; sie
fördern die Teilnahme von Wissenschaftern,
Forschern und anderen Experten an wissenschaftlichen
Veranstaltungen, die in ihren Staaten
stattfinden.
Sie fördern den Erfahrungs-, Informations-
und Publikationsaustausch auf den Gebieten der
Wissenschaft und Forschung sowie den umfassenden
Zugang zu solchen Informationen und
Publikationen, zu Bibliotheken, Archiven und
Museen.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Seiten gewähren
einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende
und graduierte Akademiker der Universitäten
und Hochschulen im Mindestausmaß von
20 Monaten jährlich.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Seiten prüfen die
Bedingungen für eine gegenseitige Anerkennung
der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten
und Prüfungen an Universitäten und
Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen
Graden über ihre hiefür zuständigen
Organe mit dem Ziel, darüber gesonderte Vereinbarungen
abzuschließen.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Seiten tauschen Erfahrungen
auf den Gebieten des Allgemeinbildenden
und des Berufsbildenden Schulwesens
sowie der Erwachsenenbildung durch die Entsendung
und den Empfang von Experten sowie
Übermittlung von Dokumentationen, Informationen
und didaktischem Material aus.
Artikel 7
Die Vertragschließenden Seiten unterstützen
die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bildenden
und der darstellenden Kunst, der Literatur,
der Musik, des Theaters, des Films, des
Museumswesens und der Denkmalpflege durch
den Austausch von Experten, die Förderung von
Veranstaltungen und Veröffentlichung von Werken
sowie durch den Austausch von Informationen
und Publikationen.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Seiten fördern die
Zusammenarbeit von Galerien. Sie tauschen museale
Ausstellungen und solche von Werken
lebender Künstler aus; zur Durchführung solcher
Ausstellungen werden von Fall zu Fall Vereinbarungen
zwischen den zuständigen Institutionen
geschlossen.
Artikel 9
Die Vertragschließenden Seiten erleichtern
Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und
einzelnen Künstlern auf kommerzieller Grundlage.
Artikel 10
Die Vertragschließenden Seiten unterstützen
Einladungen und Entsendungen von Personen,
die eine kulturelle Tätigkeit ausüben, vor allem
von Interpreten, bildenden und darstellenden
Künstlern, Autoren, Komponisten und Verlegern,
insbesondere anläßlich von Symposien,
Festspielen, internationalen Wettbewerben und
anderen Veranstaltungen und informieren
einander über solche Vorhaben.
Artikel 11
Die Vertragschließenden Seiten unterstützen
die weitere Entwicklung der Beziehungen auf
den Gebieten des Sports. Entsprechende Maßnahmen
werden von den zuständigen Organisationen
vereinbart.
Artikel 12
Die Vertragschließenden Seiten fördern die
Zusammenarbeit zwischen den UNESCO-Kommissionen
der beiden Staaten.
Artikel 13
Die aufgrund dieses Vertrages von Seiten der
Deutschen Demokratischen Republik österreichischen
Staatsbürgern gewährten Stipendien haben
die Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung
und Taschengeld) sowie Studiengebühren
zu decken. Die Deutsche Demokratische Republik
trägt ferner die Kosten für die medizinische Betreuung
bei akuten Erkrankungen und Unfällen
einschließlich der Versorgung mit Medikamenten.
Die von österreichischer Seite für Staatsbürger
der Deutschen Demokratischen Republik gewährten
Stipendien haben Aufenthaltskosten
(Unterbringung, Verpflegung und Taschengeld)
sowie Studiengebühren und die medizinische Betreuung
bei akuten Erkrankungen und Unfällen
einschließlich der Versorgung mit Medikamenten
zu decken.
Artikel 14
Bei den aufgrund dieses Vertrages in den
gemäß Artikel 16 ausgearbeiteten Arbeitsprogrammen
vorgesehenen Reisen trägt der Entsendestaat
die Reisekosten zum ersten und vom
letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls
vorgesehenen Inlandsreisen, die Kosten für
Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener
Weise die sonstigen sich aus dem Zweck
der Einladung ergebenden Kosten.
Artikel 15
Bei den aufgrund dieses Vertrages vorgesehenen
Ausstellungen trägt, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen werden, der Entsendestaat
die Kosten der Vorbereitung und Versendung
zum ersten Bestimmungsort im Gastland
und vom letzten Bestimmungsort im Gastland
zurück. Der Empfangsstaat trägt alle übrigen
Kosten.
Artikel 16
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
Delegationen beider Seiten wechselweise in Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik
zusammentreten und entsprechende Arbeitsprogramme
für jeweils drei Jahre in der Form
von Regierungsübereinkommen ausarbeiten.
Artikel 17
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich
auf diplomatischem Wege kündigt.
Artikel 18
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten
einander mitteilen, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen
Inkrafttreten erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln zu versehen.
Geschehen zu Berlin, am 31. März 1978 in
zwei Urschriften, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hans Walser e. h.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Kurt Nier e. h.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 18 vorgesehenen Austausches von Noten
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag
tritt gemäß seinem Art. 18 am 7. Juli 1979 in Kraft.