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237_1979 AT

237. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik haben,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik

sowie der beiden Völker beiträgt und eine

dauerhafte Verständigung zwischen den beiden

Staaten fördert sowie

in der Entschlossenheit, die Beziehungen auf

der Grundlage der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu verwirklichen,

vereinbart, diesen Vertrag abzuschließen, und

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Seiten fördern die

Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur

und Kunst, der Wissenschaft und Forschung,

der Bildung und Erziehung sowie des Sports.

Zu diesem Zweck unterstützen sie die direkten

Kontakte zwischen staatlichen Organen, Institutionen,

Organisationen und Vereinigungen

sowie zwischen den in diesen Bereichen tätigen

Personen unter Berücksichtigung der in beiden

Ländern geltenden Rechtsvorschriften und in

Übereinstimmung mit den internationalen, insbesondere

den in der Präambel zu diesem Abkommen

genannten Verpflichtungen der Vertragschließenden

Seiten.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Seiten unterstützen

die direkte Zusammenarbeit zwischen den Akademien

der Wissenschaften, zwischen Universitäten,

Hochschulen und anderen wissenschaftlichen

Einrichtungen. Zu diesem Zweck werden

beide Seiten unter Berücksichtigung gemeinsamer

Interessen Universitätslehrer und Forscher, Experten

und Nachwuchswissenschafter zu Studienaufenthalten,

Gastvorträgen sowie befristeter

wissenschaftlicher Forschung oder als Gastprofessoren

auf der Grundlage von Einladungen

austauschen.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Seiten fördern die

Herstellung von Kontakten auf dem Gebiet der

wissenschaftlichen Forschung, die Erarbeitung

und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher

Programme und die Veranstaltung gemeinsamer

Konferenzen und Kongresse; sie

fördern die Teilnahme von Wissenschaftern,

Forschern und anderen Experten an wissenschaftlichen

Veranstaltungen, die in ihren Staaten

stattfinden.

Sie fördern den Erfahrungs-, Informations-

und Publikationsaustausch auf den Gebieten der

Wissenschaft und Forschung sowie den umfassenden

Zugang zu solchen Informationen und

Publikationen, zu Bibliotheken, Archiven und

Museen.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Seiten gewähren

einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende

und graduierte Akademiker der Universitäten

und Hochschulen im Mindestausmaß von

20 Monaten jährlich.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Seiten prüfen die

Bedingungen für eine gegenseitige Anerkennung

der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten

und Prüfungen an Universitäten und

Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen

Graden über ihre hiefür zuständigen

Organe mit dem Ziel, darüber gesonderte Vereinbarungen

abzuschließen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Seiten tauschen Erfahrungen

auf den Gebieten des Allgemeinbildenden

und des Berufsbildenden Schulwesens

sowie der Erwachsenenbildung durch die Entsendung

und den Empfang von Experten sowie

Übermittlung von Dokumentationen, Informationen

und didaktischem Material aus.

Artikel 7

Die Vertragschließenden Seiten unterstützen

die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bildenden

und der darstellenden Kunst, der Literatur,

der Musik, des Theaters, des Films, des

Museumswesens und der Denkmalpflege durch

den Austausch von Experten, die Förderung von

Veranstaltungen und Veröffentlichung von Werken

sowie durch den Austausch von Informationen

und Publikationen.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Seiten fördern die

Zusammenarbeit von Galerien. Sie tauschen museale

Ausstellungen und solche von Werken

lebender Künstler aus; zur Durchführung solcher

Ausstellungen werden von Fall zu Fall Vereinbarungen

zwischen den zuständigen Institutionen

geschlossen.

Artikel 9

Die Vertragschließenden Seiten erleichtern

Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und

einzelnen Künstlern auf kommerzieller Grundlage.

Artikel 10

Die Vertragschließenden Seiten unterstützen

Einladungen und Entsendungen von Personen,

die eine kulturelle Tätigkeit ausüben, vor allem

von Interpreten, bildenden und darstellenden

Künstlern, Autoren, Komponisten und Verlegern,

insbesondere anläßlich von Symposien,

Festspielen, internationalen Wettbewerben und

anderen Veranstaltungen und informieren

einander über solche Vorhaben.

Artikel 11

Die Vertragschließenden Seiten unterstützen

die weitere Entwicklung der Beziehungen auf

den Gebieten des Sports. Entsprechende Maßnahmen

werden von den zuständigen Organisationen

vereinbart.

Artikel 12

Die Vertragschließenden Seiten fördern die

Zusammenarbeit zwischen den UNESCO-Kommissionen

der beiden Staaten.

Artikel 13

Die aufgrund dieses Vertrages von Seiten der

Deutschen Demokratischen Republik österreichischen

Staatsbürgern gewährten Stipendien haben

die Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung

und Taschengeld) sowie Studiengebühren

zu decken. Die Deutsche Demokratische Republik

trägt ferner die Kosten für die medizinische Betreuung

bei akuten Erkrankungen und Unfällen

einschließlich der Versorgung mit Medikamenten.

Die von österreichischer Seite für Staatsbürger

der Deutschen Demokratischen Republik gewährten

Stipendien haben Aufenthaltskosten

(Unterbringung, Verpflegung und Taschengeld)

sowie Studiengebühren und die medizinische Betreuung

bei akuten Erkrankungen und Unfällen

einschließlich der Versorgung mit Medikamenten

zu decken.

Artikel 14

Bei den aufgrund dieses Vertrages in den

gemäß Artikel 16 ausgearbeiteten Arbeitsprogrammen

vorgesehenen Reisen trägt der Entsendestaat

die Reisekosten zum ersten und vom

letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls

vorgesehenen Inlandsreisen, die Kosten für

Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener

Weise die sonstigen sich aus dem Zweck

der Einladung ergebenden Kosten.

Artikel 15

Bei den aufgrund dieses Vertrages vorgesehenen

Ausstellungen trägt, sofern keine anderen

Vereinbarungen getroffen werden, der Entsendestaat

die Kosten der Vorbereitung und Versendung

zum ersten Bestimmungsort im Gastland

und vom letzten Bestimmungsort im Gastland

zurück. Der Empfangsstaat trägt alle übrigen

Kosten.

Artikel 16

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

Delegationen beider Seiten wechselweise in Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik

zusammentreten und entsprechende Arbeitsprogramme

für jeweils drei Jahre in der Form

von Regierungsübereinkommen ausarbeiten.

Artikel 17

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich

auf diplomatischem Wege kündigt.

Artikel 18

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten

einander mitteilen, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen

Inkrafttreten erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln zu versehen.

Geschehen zu Berlin, am 31. März 1978 in

zwei Urschriften, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hans Walser e. h.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Kurt Nier e. h.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 18 vorgesehenen Austausches von Noten

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag

tritt gemäß seinem Art. 18 am 7. Juli 1979 in Kraft.

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