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237_1978 AT

237. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

vom Wunsche geleitet, daß durch die Weiterentwicklung

der Zusammenarbeit zwischen den

Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen-

und Warenverkehr über die gemeinsame

Staatsgrenze erleichtert werden soll und daß die

Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen gegen

die Zollvorschriften wirksamer gestaltet werden

sollen, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1. „Zollvorschriften" die Gesamtheit der

Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über

die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung

von Waren, die sich auf Zölle oder

andere Abgaben beziehen;

2. „Zollverwaltungen" die zur Vollziehung der

in Ziffer 1 genannten Vorschriften zuständigen

Verwaltungen;

3. „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der in

den unter Ziffer 1 genannten Vorschriften

festgelegten Verpflichtungen zur Stellung

oder Erklärung von Waren sowie den Versuch

einer solchen Verletzung.

Artikel 2

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im

gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um

den Personen- und Warenverkehr über die

gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern

und zu beschleunigen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen

insbesondere

a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse

gegenüberliegender Zollämter

aufeinander abstimmen,

b) Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt

außerhalb der Zollstraßen aufeinander

abstimmen,

c) Maßnahmen treffen, um Verkehrsstauungen

im Zusammenhang mit der Zollabfertigung

möglichst zu vermeiden oder zu beheben.

(3) Zur Erfüllung der aus den Absätzen 1 und 2

sich ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf,

jedoch jährlich mindestens einmal, Besprechungen

zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien

statt.

Artikel 3

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten

die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander

Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung

und Ermittlung von Zuwiderhandlungen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen

auf Ersuchen

a) einander Mitteilung über Waren machen, die

aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des

anderen Staates verbracht wurden und bei

denen festgestellt wurde oder der Verdacht

besteht, daß sie im Gebiet des einen Staates

oder beider Staaten Gegenstand einer Zuwiderhandlung

waren;

b) einander Bestätigungen erteilen, ob Waren,

die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet

des anderen Staates ausgeführt worden sind,

ordnungsgemäß in das Gebiet dieses Staates

eingeführt und welcher Zollabfertigung sie

dort unterzogen wurden;

c) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, bei denen

der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet

des anderen Staates zu Zuwiderhandlungen

benutzt werden, im Rahmen des Möglichen

überwachen und das Ergebnis dieser Überwachung

der ersuchenden Zollverwaltung

mitteilen.

(3) Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2

werden auch unaufgefordert gemacht, wenn die

Zuwiderhandlung Suchtgifte zum Gegenstand hat.

(4) Die Zollverwaltungen leiten einander auf

Ersuchen oder unaufgefordert Mitteilungen über

festgestellte neue Mittel und Wege zur Begehung

von Zuwiderhandlungen zu.

(5) Die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach

den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maß-

nahmen trifft die ersuchte Zollverwaltung durch

ihre Organe im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften.

Artikel 4

(1) Unterstützung nach diesem Abkommen

wird nicht geleistet, wenn diese Unterstützung

geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit,

öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere

wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu

beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die Zollverwaltung

der ersuchenden Vertragspartei im

Fall eines Ersuchens seitens der Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei nicht entsprechen

könnte, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden

Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen

Umstand hin. In einem solchen Fall ist die

ersuchte Zollverwaltung nicht verpflichtet, dem

Ersuchen zu entsprechen.

(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

werden um Unterstützung nur in jenen Fällen

ersuchen, in denen eine Zuwiderhandlung bedeutende

wirtschaftliche, fiskalische oder sonstige

Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt

oder zu beeinträchtigen droht.

Artikel 5

(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen

Auskünfte und Mitteilungen dürfen unter

den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

nur in dem Verfahren, für das sie

erbeten worden sind, sowie in einem damit

zusammenhängenden Verfahren zur Erhebung

von Zöllen oder anderen Abgaben verwendet

werden.

(2) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte

und Mitteilungen dürfen an Personen, Behörden

oder sonstige Dienststellen, die in ein Verfahren

nach Absatz 1 nicht eingeschaltet werden, nur

weitergegeben werden, soweit die Zollverwaltung,

die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich

zustimmt; innerstaatliche Rechtsvorschriften über

die Geheimhaltung bleiben unberührt.

(3) Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten

und sonstige Mitteilungen, welche die

Zollverwaltung einer Vertragspartei auf Grund

dieses Abkommens erhalten hat, genießen den

Schutz, den die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

dieser Vertragspartei für Schriftstücke

und Auskünfte der gleichen Art vorsehen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus

der Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Kosten, mit Ausnahme der an Sachverständige

gezahlten Entschädigungen.

Artikel 7

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene

Unterstützung findet unmittelbar zwischen den

Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich und der Finanzminister der

Ungarischen Volksrepublik können bei der

Behandlung von Fragen, die sich aus diesem

Abkommen ergeben und weder außenpolitischer

noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar

miteinander verkehren; sie werden nach gegenseitiger

Fühlungnahme die zur Durchführung

dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen

treffen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder

Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken

zu lösen.

(3) Die im Absatz 2 genannten Organe werden

weiters veranlassen, daß die zur Durchführung

der Artikel 2 und 3 berufenen Dienststellen der

Zollverwaltungen in unmittelbarer Verbindung

stehen.

(4) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen

findet in ihrer Staatssprache statt,

wobei jeweils eine Übersetzung in die andere

Staatssprache anzuschließen ist.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten

Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die

Vertragsparteien einander durch diplomatischen

Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

rechtlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt worden sind.

(2) Dieses Abkommen kann schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt

drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

Geschehen in Budapest, am 2. Mai 1977, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Dr. Androsch e. h.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Faluvegi e. h.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen

diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 17. Juli 1978 in Kraft.

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