237. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
vom Wunsche geleitet, daß durch die Weiterentwicklung
der Zusammenarbeit zwischen den
Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen-
und Warenverkehr über die gemeinsame
Staatsgrenze erleichtert werden soll und daß die
Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen gegen
die Zollvorschriften wirksamer gestaltet werden
sollen, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
1. „Zollvorschriften" die Gesamtheit der
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über
die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung
von Waren, die sich auf Zölle oder
andere Abgaben beziehen;
2. „Zollverwaltungen" die zur Vollziehung der
in Ziffer 1 genannten Vorschriften zuständigen
Verwaltungen;
3. „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der in
den unter Ziffer 1 genannten Vorschriften
festgelegten Verpflichtungen zur Stellung
oder Erklärung von Waren sowie den Versuch
einer solchen Verletzung.
Artikel 2
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im
gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um
den Personen- und Warenverkehr über die
gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern
und zu beschleunigen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen
insbesondere
a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse
gegenüberliegender Zollämter
aufeinander abstimmen,
b) Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt
außerhalb der Zollstraßen aufeinander
abstimmen,
c) Maßnahmen treffen, um Verkehrsstauungen
im Zusammenhang mit der Zollabfertigung
möglichst zu vermeiden oder zu beheben.
(3) Zur Erfüllung der aus den Absätzen 1 und 2
sich ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf,
jedoch jährlich mindestens einmal, Besprechungen
zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien
statt.
Artikel 3
(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten
die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander
Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung
und Ermittlung von Zuwiderhandlungen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen
auf Ersuchen
a) einander Mitteilung über Waren machen, die
aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des
anderen Staates verbracht wurden und bei
denen festgestellt wurde oder der Verdacht
besteht, daß sie im Gebiet des einen Staates
oder beider Staaten Gegenstand einer Zuwiderhandlung
waren;
b) einander Bestätigungen erteilen, ob Waren,
die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet
des anderen Staates ausgeführt worden sind,
ordnungsgemäß in das Gebiet dieses Staates
eingeführt und welcher Zollabfertigung sie
dort unterzogen wurden;
c) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, bei denen
der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet
des anderen Staates zu Zuwiderhandlungen
benutzt werden, im Rahmen des Möglichen
überwachen und das Ergebnis dieser Überwachung
der ersuchenden Zollverwaltung
mitteilen.
(3) Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2
werden auch unaufgefordert gemacht, wenn die
Zuwiderhandlung Suchtgifte zum Gegenstand hat.
(4) Die Zollverwaltungen leiten einander auf
Ersuchen oder unaufgefordert Mitteilungen über
festgestellte neue Mittel und Wege zur Begehung
von Zuwiderhandlungen zu.
(5) Die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maß-
nahmen trifft die ersuchte Zollverwaltung durch
ihre Organe im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften.
Artikel 4
(1) Unterstützung nach diesem Abkommen
wird nicht geleistet, wenn diese Unterstützung
geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit,
öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere
wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu
beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die Zollverwaltung
der ersuchenden Vertragspartei im
Fall eines Ersuchens seitens der Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei nicht entsprechen
könnte, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden
Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen
Umstand hin. In einem solchen Fall ist die
ersuchte Zollverwaltung nicht verpflichtet, dem
Ersuchen zu entsprechen.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
werden um Unterstützung nur in jenen Fällen
ersuchen, in denen eine Zuwiderhandlung bedeutende
wirtschaftliche, fiskalische oder sonstige
Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt
oder zu beeinträchtigen droht.
Artikel 5
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen
Auskünfte und Mitteilungen dürfen unter
den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
nur in dem Verfahren, für das sie
erbeten worden sind, sowie in einem damit
zusammenhängenden Verfahren zur Erhebung
von Zöllen oder anderen Abgaben verwendet
werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte
und Mitteilungen dürfen an Personen, Behörden
oder sonstige Dienststellen, die in ein Verfahren
nach Absatz 1 nicht eingeschaltet werden, nur
weitergegeben werden, soweit die Zollverwaltung,
die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich
zustimmt; innerstaatliche Rechtsvorschriften über
die Geheimhaltung bleiben unberührt.
(3) Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten
und sonstige Mitteilungen, welche die
Zollverwaltung einer Vertragspartei auf Grund
dieses Abkommens erhalten hat, genießen den
Schutz, den die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
dieser Vertragspartei für Schriftstücke
und Auskünfte der gleichen Art vorsehen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus
der Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Kosten, mit Ausnahme der an Sachverständige
gezahlten Entschädigungen.
Artikel 7
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene
Unterstützung findet unmittelbar zwischen den
Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich und der Finanzminister der
Ungarischen Volksrepublik können bei der
Behandlung von Fragen, die sich aus diesem
Abkommen ergeben und weder außenpolitischer
noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar
miteinander verkehren; sie werden nach gegenseitiger
Fühlungnahme die zur Durchführung
dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen
treffen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken
zu lösen.
(3) Die im Absatz 2 genannten Organe werden
weiters veranlassen, daß die zur Durchführung
der Artikel 2 und 3 berufenen Dienststellen der
Zollverwaltungen in unmittelbarer Verbindung
stehen.
(4) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen
findet in ihrer Staatssprache statt,
wobei jeweils eine Übersetzung in die andere
Staatssprache anzuschließen ist.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten
Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander durch diplomatischen
Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
rechtlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt worden sind.
(2) Dieses Abkommen kann schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt
drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Geschehen in Budapest, am 2. Mai 1977, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Dr. Androsch e. h.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Faluvegi e. h.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen
diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 17. Juli 1978 in Kraft.