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237_1977 AT

237. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Kundmachung betreffend das Anschlagen von Druckwerken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Kundmachung betreffend das Anschlagen von Druckwerken

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 22. März 1977, Zahl V 32/76-13, festgestellt,

daß die Kundmachung des Bundespolizeikommissariates

St. Pölten vom 20. Mai 1966,

Zahl P 4157, kundgemacht am 20. Mai 1966 an

der Amtstafel des Bundespolizeikommissariates

St. Pölten, gesetzwidrig war.

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