237. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Oberhaag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der
Gemeinde Oberhaag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,7, verläuft in gestreckter Linienführung
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 26,2.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Oberhaag
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-69-
06; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.