Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1974 AT

237. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

Auf Grund der vom Hauptausschuß des

Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am

18. Feber 1971 erteilten Ermächtigung wird

kundgemacht

Die für die Beförderung von Personen in

Trans-Europ-Expreßzügen, die in den Fahrplänen

besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden

Zuschläge werden im Hinblick auf die durch

internationale Übereinkommen getroffene Festlegung

ab 1. Mai 1974 nach den folgenden

Grundsätzen berechnet.

1. Der TEE-Zuschlag setzt sich vorbehaltlich

Z. 2 zusammen aus

a) einem Grundbetrag von 2•— Goldfranken,

der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet

wird,

b) einem Betrag von 0•0226 Goldfranken je

Tarifkilometer.

2. Der TEE-Zuschlag beträgt höchstens das

1'2fache des nach Z. 1 lit. b unter Zugrundelegung

einer Entfernung von mindestens

100 km ermittelten Betrages.

Die für die einzelnen Bahnhofverbindungen

sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling

umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 29. März 1971, BGBl. Nr. 141,

betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum

Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder

Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit

Ablauf des 30. April 1974 außer Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →