237. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der vom Hauptausschuß des
Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am
18. Feber 1971 erteilten Ermächtigung wird
kundgemacht
Die für die Beförderung von Personen in
Trans-Europ-Expreßzügen, die in den Fahrplänen
besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden
Zuschläge werden im Hinblick auf die durch
internationale Übereinkommen getroffene Festlegung
ab 1. Mai 1974 nach den folgenden
Grundsätzen berechnet.
1. Der TEE-Zuschlag setzt sich vorbehaltlich
Z. 2 zusammen aus
a) einem Grundbetrag von 2•— Goldfranken,
der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet
wird,
b) einem Betrag von 0•0226 Goldfranken je
Tarifkilometer.
2. Der TEE-Zuschlag beträgt höchstens das
1'2fache des nach Z. 1 lit. b unter Zugrundelegung
einer Entfernung von mindestens
100 km ermittelten Betrages.
Die für die einzelnen Bahnhofverbindungen
sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling
umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 29. März 1971, BGBl. Nr. 141,
betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum
Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder
Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit
Ablauf des 30. April 1974 außer Kraft gesetzt.