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237_1973 AT

237. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Finanzen der

Sozialistischen Republik Rumänien haben, von

dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße (einschließlich

des Transitverkehrs) zwischen Österreich und

Rumänien zu erleichtern, auf Basis der

Gegenseitigkeit folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Rumänien zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich

durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der

Besteuerung befreit.

(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden

Güterverkehr eingesetzt sind,

wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf

österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem

Grenzübertritt nicht überschreitet.

Artikel 2

(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Rumänien

durchführen, sind in Rumänien von der

Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor)

befreit.

(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im

grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der

Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung

von der Transportgenehmigungsgebühr

(taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport)

gewährt.

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973

in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit

dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober

1970 zwischen dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich und dem

Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik

Rumänien über die steuerliche Behandlung

des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf

der Straße Kundgemacht im BGBl. Nr. 338/1970 außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Philipp m. p.

Für den Minister für Finanzen der

Sozialistischen Republik Rumänien

D. Stroescu m. p.

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