237. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Finanzen der
Sozialistischen Republik Rumänien haben, von
dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße (einschließlich
des Transitverkehrs) zwischen Österreich und
Rumänien zu erleichtern, auf Basis der
Gegenseitigkeit folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Rumänien zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich
durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der
Besteuerung befreit.
(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden
Güterverkehr eingesetzt sind,
wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf
österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem
Grenzübertritt nicht überschreitet.
Artikel 2
(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Rumänien
durchführen, sind in Rumänien von der
Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor)
befreit.
(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der
Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung
von der Transportgenehmigungsgebühr
(taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport)
gewährt.
Artikel 3
(1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973
in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit
dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober
1970 zwischen dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich und dem
Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik
Rumänien über die steuerliche Behandlung
des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf
der Straße Kundgemacht im BGBl. Nr. 338/1970 außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Philipp m. p.
Für den Minister für Finanzen der
Sozialistischen Republik Rumänien
D. Stroescu m. p.