237. Verordnung: Änderung der Freiliste 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des
Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 188/1964 und 405/1969 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 13. Mai 1971, BGBl. Nr. 187, mit
der die Gegenstände bestimmt werden, für die
eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird
(Freiliste 1), in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 411/1971 und der Verordnungen
BGBl. Nr. 423/1971 und 158/1972 wird wie
folgt geändert
Nach der Position „*) aus 02.01 A 2" sind
einzufügen die Positionen
„aus 02.01 A 2 Tierviertel vom Rindern, gefroren
aus 02.01 B 1 Fleisch von Rindern, gefroren"
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, bei denen der für
die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des
Zollgesetzes 1955 nach dem 7. Juli 1972 und
vor dem 1. Oktober 1972 liegt.