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237_1972 AT

237. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 188/1964 und 405/1969 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 13. Mai 1971, BGBl. Nr. 187, mit

der die Gegenstände bestimmt werden, für die

eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird

(Freiliste 1), in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 411/1971 und der Verordnungen

BGBl. Nr. 423/1971 und 158/1972 wird wie

folgt geändert

Nach der Position „*) aus 02.01 A 2" sind

einzufügen die Positionen

„aus 02.01 A 2 Tierviertel vom Rindern, gefroren

aus 02.01 B 1 Fleisch von Rindern, gefroren"

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, bei denen der für

die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des

Zollgesetzes 1955 nach dem 7. Juli 1972 und

vor dem 1. Oktober 1972 liegt.

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