Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1970 AT

237. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl.

Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 212/1967) ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien,

Burundi, Chile, China, Cypern, Dänemark,

Finnland, Honduras, Italien, Kuwait, Lesotho,

Mali, Marokko, Nigeria, Norwegen, Paraguay,

Peru, Portugal, Rumänien, Somalia, Spanien,

Swaziland, Tunesien, Uruguay; ferner haben

Barbados und Mauritius erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen

gebunden zu erachten.

Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll

über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.

Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 212/1967) ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien,

Chile, Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen,

Paraguay; ferner hat Mauritius erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses

Protokoll gebunden zu erachten.

Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte

zu dem Übereinkommen gemacht, die in der

deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut

haben

Botswana

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens

nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

anwendbar sein soll.

Kuwait

Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme

hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas

enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des

Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert

werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt

zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in

Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden)

diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls

diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates

abgelehnt wird, wird das diplomatische

Kuriergepäck an seinen Herkunftsort

zurückgesendet.

Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt

zum Übereinkommen weder eine Anerkennung

„Israels" noch die Aufnahme durch das

Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm

bedeutet.

Marokko

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen

mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37

Absatz 2 keine Anwendung findet.

Portugal

Die im Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens

vorgesehenen diplomatischen Immunitäten

und Vorrechte, die im Gewohnheitsrecht und in

der Staatenpraxis zugunsten des Missonschefs

und des diplomatischen Personals der Mission

anerkannt und zugestanden werden, können von

der Regierung Portugals anderen Kategorien des

Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs-

und technischen Personals, nicht gewährt

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →