237. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl.
Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 212/1967) ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien,
Burundi, Chile, China, Cypern, Dänemark,
Finnland, Honduras, Italien, Kuwait, Lesotho,
Mali, Marokko, Nigeria, Norwegen, Paraguay,
Peru, Portugal, Rumänien, Somalia, Spanien,
Swaziland, Tunesien, Uruguay; ferner haben
Barbados und Mauritius erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen
gebunden zu erachten.
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll
über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.
Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 212/1967) ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Australien, Belgien, Botswana, Bulgarien,
Chile, Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen,
Paraguay; ferner hat Mauritius erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses
Protokoll gebunden zu erachten.
Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte
zu dem Übereinkommen gemacht, die in der
deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut
haben
Botswana
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens
nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
anwendbar sein soll.
Kuwait
Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme
hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas
enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des
Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert
werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt
zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in
Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden)
diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls
diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates
abgelehnt wird, wird das diplomatische
Kuriergepäck an seinen Herkunftsort
zurückgesendet.
Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt
zum Übereinkommen weder eine Anerkennung
„Israels" noch die Aufnahme durch das
Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm
bedeutet.
Marokko
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen
mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37
Absatz 2 keine Anwendung findet.
Portugal
Die im Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens
vorgesehenen diplomatischen Immunitäten
und Vorrechte, die im Gewohnheitsrecht und in
der Staatenpraxis zugunsten des Missonschefs
und des diplomatischen Personals der Mission
anerkannt und zugestanden werden, können von
der Regierung Portugals anderen Kategorien des
Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs-
und technischen Personals, nicht gewährt
werden.