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237_1967 AT

237. Bundesgesetz: 13. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Bundesgesetz: 13. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.

Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965, BGBl.

Nr. 110/1966 und BGBl. Nr. 18/1967 wird geändert

wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. § 24 a Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima oder in

der therapeutischen Anwendung von kaltem

Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur") besteht und

ärztlich überwacht wird."

4. Die Tabelle im § 41 Abb. 1 hat zu lauten

5. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

6. § 44 a Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und

Polytechnischen Lehrgängen,"

7. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 88-60,

in der Entgeltstufe 2 132-80;

sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern

an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen um S 50-50 jährlich."

8. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a haben zu lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

l 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 88-60 jährlich. Vertragslehrern

der Entlohnungsgruppe l 2 v, die

an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 168 jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe l 2 v, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe l 2 hs zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 74 jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe 12 v, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 168 jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 77 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 13, die, ohne die im Abs. 1

lit. c, d oder e angeführten Befähigungen aufzuweisen,

auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe 13,

die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen verwendet werden, gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 61-10 jährlich; sie erhöht sich bei

den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten

Lehrern um S 50-50.

(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 S 9116,

in den Entlohnungsgruppen l 2 S 7357,

und in der Entlohnungsgruppe l 3 ... S 4905."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 1967 bis 31. Juli 1967

hat § 44 a Abs. 1 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 82-80,

in der Entgeltstufe 2 124-10;

sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern

an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen um 47-20 S jährlich."

Artikel III

(1) Den Vertragsbediensteten, die auf Grund

der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. h der

Vertragsbediensteten - Vordienstzeitenverordnung

1959, BGBl. Nr. 188, oder auf Grund des § 3

Abs. 1 lit. g der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1948, eine

Abfertigung zurückerstattet haben, ist der von

ihnen zurückerstattete Betrag wiederauszuzahlen,

wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1967 beantragen.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung

einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschied zwischen

dem Betrag, den der Vertragsbedienstete auf Grund

der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

als Abfertigung erhalten hat, und dem

Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der

Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung

dem Bunde tatsächlich zurückerstattet

hat, auszuzahlen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei

gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner 1969

und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß die Zeitpunkte für die Auszahlung

der zweiten oder dritten Rate vorverlegt

werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Staatsfinanzen

möglich erscheint.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 und

6 und des Artikels II mit 1. Jänner 1967;

2. die Bestimmungen des Artikels I Z. 1,

2, 4, 5, 7 und 8 mit 1. August 1967.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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