237. Bundesgesetz: 13. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.
Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965, BGBl.
Nr. 110/1966 und BGBl. Nr. 18/1967 wird geändert
wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. § 24 a Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima oder in
der therapeutischen Anwendung von kaltem
Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur") besteht und
ärztlich überwacht wird."
4. Die Tabelle im § 41 Abb. 1 hat zu lauten
5. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
6. § 44 a Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und
Polytechnischen Lehrgängen,"
7. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 88-60,
in der Entgeltstufe 2 132-80;
sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen um S 50-50 jährlich."
8. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a haben zu lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
l 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 88-60 jährlich. Vertragslehrern
der Entlohnungsgruppe l 2 v, die
an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 168 jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe l 2 v, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe l 2 hs zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 74 jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe 12 v, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 168 jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 77 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 13, die, ohne die im Abs. 1
lit. c, d oder e angeführten Befähigungen aufzuweisen,
auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe 13,
die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen verwendet werden, gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 61-10 jährlich; sie erhöht sich bei
den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten
Lehrern um S 50-50.
(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 S 9116,
in den Entlohnungsgruppen l 2 S 7357,
und in der Entlohnungsgruppe l 3 ... S 4905."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Jänner 1967 bis 31. Juli 1967
hat § 44 a Abs. 1 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 82-80,
in der Entgeltstufe 2 124-10;
sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen um 47-20 S jährlich."
Artikel III
(1) Den Vertragsbediensteten, die auf Grund
der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. h der
Vertragsbediensteten - Vordienstzeitenverordnung
1959, BGBl. Nr. 188, oder auf Grund des § 3
Abs. 1 lit. g der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1948, eine
Abfertigung zurückerstattet haben, ist der von
ihnen zurückerstattete Betrag wiederauszuzahlen,
wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1967 beantragen.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung
einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschied zwischen
dem Betrag, den der Vertragsbedienstete auf Grund
der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
als Abfertigung erhalten hat, und dem
Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung
dem Bunde tatsächlich zurückerstattet
hat, auszuzahlen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei
gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner 1969
und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß die Zeitpunkte für die Auszahlung
der zweiten oder dritten Rate vorverlegt
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Staatsfinanzen
möglich erscheint.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 und
6 und des Artikels II mit 1. Jänner 1967;
2. die Bestimmungen des Artikels I Z. 1,
2, 4, 5, 7 und 8 mit 1. August 1967.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.