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237_1966 AT

237. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und auf Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird

verordnet

(1) Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes

sind auf Fleischer und Pferdefleischer, die keine

Wurstwaren erzeugen, sowie auf Wildbret- und

Geflügelausschroter anzuwenden, wenn sie weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des

Einkommensteuergesetzes 1953 und eine Umsatzermittlung

ermöglichen. Die Erzeugung von

Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst, Bratwurst,

Preßwurst und Preßkopf) und die Erzeugung von

Burenwurst, Dürrer Wurst und Braunschweiger

schließen jedoch die Anwendung der Durchschnittssätze

nicht aus.

(2) Die Durchschnittssätze sind nicht anzuwenden,

a) wenn sich bei Betrieben, in denen keine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein

Umsatz von mehr als 600.000 S oder ein

Gewinnn von mehr als 72.000 S ergibt;

b) wenn sich bei Betrieben, in denen mindestens

eine fremde vollwertige Arbeitskraft

beschäftigt ist, auf Grund der Durchschnittssätze

ein Umsatz von mehr als 720.000 S

oder ein Gewinn von mehr als 72.000 S ergibt;

c) auf Wildbret- und Geflügelausschroter, die

außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern

noch mit anderen Waren handeln;

d) wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall

abweicht.

§ 2. Umsatzermittlung

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die gemäß

§ 128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind

(Schlachtvieh, Fleisch, Wurstwaren, Gewürze,

Därme und sonstige Zutaten, Gebäck, Wildbret,

Geflügel, Eier und alle sonstigen zum Verkauf

oder zur Verarbeitung bestimmten Waren), ein

Rohaufschlag, der unter Anwendung des nachstehenden

Kennzahlenrahmens ermittelt wurde,

hinzugerechnet wird.

(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen

a) für Fleischer und Pferdefleischer 24% bis

35%,

b) für Wildbret- und Geflügelausschroter 21%

bis 28%.

Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens

sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse

und die sonstigen, die Höhe des Umsatzes

beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt in Wien und in den Landeshauptstädten

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe

bei 27%, für Wildbret- und Geflügelausschroter

bei 24%, im übrigen Bundesgebiet

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe bei 30%,

für Wildbret- und Geflügelausschroter bei 25%.

§ 3.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen

nach Zustellung des Steuerbescheides

von einem Zwölftel der sich nach den

Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu entrichten.

§ 4.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn ist bei Betrieben,

die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,

mit 5% bis 12%, bei Betrieben, die

fremde Arbeitskräfte beschäftigen, mit 5% bis

10% des sich nach § 2 ergebenden Jahresumsatzes

anzusetzen.

(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens

sind sämtliche den Gewinn beeinflussenden

Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,

die Ausstattung des Betriebes

und das Alter des Betriebsinhabers zu

berücksichtigen.

§ 5.

Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden

Rohaufschlag und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.

§ 6.

Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung des

Umsatzes und Gewinnes gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen

vorzunehmen ist, haben in den

Steuererklärungen die Summe der Beträge der

Wareneingänge des betreffenden Kalenderjahres

anzugeben und ein Gutachten der örtlich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

über den in ihrem Fall anzuwendenden

Rohaufschlag und Reingewinnsatz vorzulegen.

§ 7.

Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1953, zur Führung des Wareneingangsbuches

(§ 127 der Bundesabgabenordnung) und zur Aufbewahrung

der Eingangsfakturen (§ 132 der

Bundesabgabenordnung) wird durch die Anwendung

dieser Verordnung nicht berührt.

§ 8.

Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1966, 1967 und 1968 anzuwenden.

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