237. Bundesgesetz: Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Unternehmungen des Kohlen- und Buntmetallbergbaues auf den Bund als Alleinschuldner
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die gemäß Anlage bestehenden Verbindlichkeiten
der nachstehend genannten Gesellschaften
gegenüber dem ERP-Fonds, und zwar
a) der Steinkohlenbergbau
Grünbach Ges. m. b. H.
im Betrage von S 19,385.01389,
b) der Kupferbergbau Mitterberg
Ges. m. b. H.
im Betrage von S 6,364.05825,
c) der Tauchener Kohlen-Industrie
AG. im Betrage
von S 6,731.023'50
gehen mit 31. Dezember 1964 im Sinne der Bestimmungen
des § 1405 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch auf den Bund als Alleinschuldner
über.
Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldübernahme
keine Ansprüche gegenüber den bisherigen
Schuldnern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und mit dem
gemäß Artikel 77 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz
mit der sachlichen Leitung der Angelegenheiten
der verstaatlichten Unternehmungen im
Bundeskanzleramt betrauten Bundesminister —
Vizekanzler — betraut.