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237_1963 AT

237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes,

BGBl. Nr. 106/1958, wird die Verordnung

vom 20. August 1959, BGBl. Nr. 200, über die

Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs

bestehenden anerbenrechtlichen Brauches

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft dahin geändert,

daß der Abschnitt I wie folgt zu tauten hat

„I. Oberlandesgerichtssprengel Wien.

1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken

der Bezirksgerichte

Amstetten, Eggenburg, Großgerungs, Haag,

Retz und St. Peter in der Au,

Wr. Neustadt, jedoch nur in den Gemeinden

Dürnbach, Gutenstein, Miesembach, Muggendorf,

Pennitz, Rohr im Gebirge, Waidmannsfeld und

Waldegg,

St. Pölten, jedoch nur in der Gemeinde Lolch.

2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels

besteht kein bestimmter

Brauch."

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