237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes,
BGBl. Nr. 106/1958, wird die Verordnung
vom 20. August 1959, BGBl. Nr. 200, über die
Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs
bestehenden anerbenrechtlichen Brauches
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft dahin geändert,
daß der Abschnitt I wie folgt zu tauten hat
„I. Oberlandesgerichtssprengel Wien.
1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken
der Bezirksgerichte
Amstetten, Eggenburg, Großgerungs, Haag,
Retz und St. Peter in der Au,
Wr. Neustadt, jedoch nur in den Gemeinden
Dürnbach, Gutenstein, Miesembach, Muggendorf,
Pennitz, Rohr im Gebirge, Waidmannsfeld und
Waldegg,
St. Pölten, jedoch nur in der Gemeinde Lolch.
2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels
besteht kein bestimmter
Brauch."