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237_1962 AT

237. Verordnung: 9. Fachgruppenordnungs-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: 9. Fachgruppenordnungs-Novelle.

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Unterricht,

für Inneres, für soziale Verwaltung, für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet

Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 35/1960 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 2 hat es an Stelle der bisherigen

Ziffer 48 zu lauten

48. Bundesinnung der Gebäudeverwalter,

Realitätenvermittler

und Inkassobüros, umfassend

Gebäudeverwalter,

Realitätenvermittler,

Handel mit Realitäten,

Geschäftsvermittler,

Wohnungsvermittler,

Versteigerer beweglicher Sachen,

Inkassobüros,

Ausgleichsvermittler,

Vermögensverwalter.

48 a. Bundesinnung des wirtschaftlichen

Werbewesens, umfassend

Werbeberater,

Markt- und Meinungsforscher,

Werbegraphiker,

Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und

Schaufenstergestalter),

Werbungsmittler,

Werbungsvertreter (Anzeigenvertreter),

Werbeunternehmer (Adressenbüros, Werbemittelhersteller,

Werbemittelverteiler,

Ankündigungsunternehmen für Innen-

und Außenwerbung),

gewerbliche Zeichner.

2. Im § 1 Abs. 4 hat der Punkt J zu entfallen.

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