237. Verordnung: 9. Fachgruppenordnungs-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Unterricht,
für Inneres, für soziale Verwaltung, für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet
Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 35/1960 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 2 hat es an Stelle der bisherigen
Ziffer 48 zu lauten
48. Bundesinnung der Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler
und Inkassobüros, umfassend
Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler,
Handel mit Realitäten,
Geschäftsvermittler,
Wohnungsvermittler,
Versteigerer beweglicher Sachen,
Inkassobüros,
Ausgleichsvermittler,
Vermögensverwalter.
48 a. Bundesinnung des wirtschaftlichen
Werbewesens, umfassend
Werbeberater,
Markt- und Meinungsforscher,
Werbegraphiker,
Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und
Schaufenstergestalter),
Werbungsmittler,
Werbungsvertreter (Anzeigenvertreter),
Werbeunternehmer (Adressenbüros, Werbemittelhersteller,
Werbemittelverteiler,
Ankündigungsunternehmen für Innen-
und Außenwerbung),
gewerbliche Zeichner.
2. Im § 1 Abs. 4 hat der Punkt J zu entfallen.