237. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Bindung des Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine Konzession, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 8. Oktober 1960, Zl. V 18/60-8,
§ 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Gewerbe, Industrie
und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und Unterricht vom 16. Februar
1922, BGBl. Nr. 95, betreffend die Bindung
des Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine
Konzession, wieder in Kraft gesetzt mit § 2
Abs. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
6. März 1948, BGBl. Nr. 72, betreffend die Wiederherstellung
der Konzessionspflicht für die
durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten
Gewerbe, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.