237. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
im BGBl. Nr. 187/1956 nachstehende
Staaten das Internationale Abkommen zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beigetreten
Belgien samt Belgisch-Kongo und Ruanda-
Urundi; Ghana; Haiti; Israel; Italien; Luxemburg;
Malaya; Neuseeland einschließlich Cook-
Inseln samt Niue, Tokelau-Inseln und West-
Samoa; Portugal; Türkei; Ungarn; Vereinigte
Staaten von Amerika samt allen Besitzungen,
ausgenommen Amerikanisch-Samoa, Guam, das
Kingman-Riff, die Johnson-Insel, die Midway-
Inseln, die Jungfern-Inseln und die Insel Wake.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat die Anwendung des Abkommens
für folgende Gebiete, deren internationale
Beziehungen es wahrnimmt, bekanntgegeben
Aden, Barbados, Britisch-Guayana, Britisch-
Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi,
Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenya
(mit Vorbehalt), die Inseln über dem Wind
Antigua, Montserrat, St. Christopher, Dominika,
St. Lucia, St. Vincent, Grenada, Nevis und
Anguilla, Britische Jungfern-Inseln; Malta (mit
Vorbehalten), Mauritius, Nord-Borneo, Föderation
von Nigerien, St. Helena, Sansibar, Sarawak,
Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat
Somaliland, Tanganyika (mit Vorbehalt), Tonga,
Trinidad und Tobago (mit Vorbehalt), Uganda
(mit Vorbehalt).
Die erwähnten Vorbehalte haben folgenden
Wortlaut
1. Kenya
Kenya ist durch Artikel V des Abkommens
nicht gebunden.
2. Malta
a) Der vom Gesetz eingeräumte Zeitraum für
die Wiederausfuhr von Waren, die zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassen wurden,
beträgt drei Monate, wobei dieser Zeitraum
bei Vorliegen eines ausreichenden
Grundes ausgedehnt werden kann.
b) Wenn die gesamte Warenmenge nicht aus
Malta ausgeführt wird, gilt die zur Deckung
der Zollpflicht erlegte Kaution als
verfallen.
c) Warenmuster von hohem Wert fallen
unter die Bestimmungen für die vorübergehende
Einfuhr und unter die Vorschriften,
die in Übereinstimmung mit Absatz
3 des Artikels III erlassen werden.
3. Tanganyika
Tanganyika ist durch Artikel V des Abkommens
nicht gebunden.
4. Trinidad und Tobago
Absatz 6 des Artikels III kann in Trinidad
nicht durchgeführt werden, da die Zoll- und
Steuerbehörde keine eigene Verrechnung vornimmt
und Vergütungen durch Scheine des
Schatzamtes erfolgen.
5. Uganda
Uganda ist durch Artikel V des Abkommens
nicht gebunden.