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237_1958 AT

237. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

im BGBl. Nr. 187/1956 nachstehende

Staaten das Internationale Abkommen zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern und

Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, ratifiziert

beziehungsweise sind diesem beigetreten

Belgien samt Belgisch-Kongo und Ruanda-

Urundi; Ghana; Haiti; Israel; Italien; Luxemburg;

Malaya; Neuseeland einschließlich Cook-

Inseln samt Niue, Tokelau-Inseln und West-

Samoa; Portugal; Türkei; Ungarn; Vereinigte

Staaten von Amerika samt allen Besitzungen,

ausgenommen Amerikanisch-Samoa, Guam, das

Kingman-Riff, die Johnson-Insel, die Midway-

Inseln, die Jungfern-Inseln und die Insel Wake.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat die Anwendung des Abkommens

für folgende Gebiete, deren internationale

Beziehungen es wahrnimmt, bekanntgegeben

Aden, Barbados, Britisch-Guayana, Britisch-

Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi,

Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenya

(mit Vorbehalt), die Inseln über dem Wind

Antigua, Montserrat, St. Christopher, Dominika,

St. Lucia, St. Vincent, Grenada, Nevis und

Anguilla, Britische Jungfern-Inseln; Malta (mit

Vorbehalten), Mauritius, Nord-Borneo, Föderation

von Nigerien, St. Helena, Sansibar, Sarawak,

Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat

Somaliland, Tanganyika (mit Vorbehalt), Tonga,

Trinidad und Tobago (mit Vorbehalt), Uganda

(mit Vorbehalt).

Die erwähnten Vorbehalte haben folgenden

Wortlaut

1. Kenya

Kenya ist durch Artikel V des Abkommens

nicht gebunden.

2. Malta

a) Der vom Gesetz eingeräumte Zeitraum für

die Wiederausfuhr von Waren, die zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassen wurden,

beträgt drei Monate, wobei dieser Zeitraum

bei Vorliegen eines ausreichenden

Grundes ausgedehnt werden kann.

b) Wenn die gesamte Warenmenge nicht aus

Malta ausgeführt wird, gilt die zur Deckung

der Zollpflicht erlegte Kaution als

verfallen.

c) Warenmuster von hohem Wert fallen

unter die Bestimmungen für die vorübergehende

Einfuhr und unter die Vorschriften,

die in Übereinstimmung mit Absatz

3 des Artikels III erlassen werden.

3. Tanganyika

Tanganyika ist durch Artikel V des Abkommens

nicht gebunden.

4. Trinidad und Tobago

Absatz 6 des Artikels III kann in Trinidad

nicht durchgeführt werden, da die Zoll- und

Steuerbehörde keine eigene Verrechnung vornimmt

und Vergütungen durch Scheine des

Schatzamtes erfolgen.

5. Uganda

Uganda ist durch Artikel V des Abkommens

nicht gebunden.

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