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237_1957 AT

237. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Ab. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Ab. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Kanada der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in Österreich unabhängig ist.

Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist

demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen

bestimmt ist, das seinen Sitz in Kanada hat, ein

Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,

nicht zu erbringen.

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