237_1957
AT
237. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Ab. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 237. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Ab. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada.
1957_237_0 237. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Ab. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Kanada.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Kanada der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in Österreich unabhängig ist.
Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist
demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen
bestimmt ist, das seinen Sitz in Kanada hat, ein
Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,
nicht zu erbringen.