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237. Bundesgesetz: Akademie-Organisationsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Bundesgesetz: Akademie-Organisationsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Charakter und Wirkungsbereich

der Akademie.

(1) Die Hochschule: „Akademie der bildenden

Künste" in Wien (im nachfolgenden als „Akademie"

bezeichnet) ist eine Anstalt des Bundes.

Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium

für Unterricht. Die Akademie hat Rechtspersönlichkeit,

soweit sie Angelegenheiten besorgt,

auf die die Bestimmungen des § 9 Abs. 2

lit. w und x anzuwenden sind.

(2) Die Akademie dient der künstlerischen

Lehre und soweit es zur Ergänzung dieser notwendig

ist, auch der wissenschaftlichen Lehre

und Forschung. Die künstlerische und wissenschaftliche

Lehre umschließt an der Akademie

insbesondere die Berufsausbildung zum ausübenden

bildenden Künstler und zum Kunsterzieher

sowie die Vermittlung einer höheren

Allgemeinbildung und die Heranbildung des

künstlerischen Nachwuchses.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2 (Teilnahme an

der Verwaltung), 3 (Abgrenzung der Wirkungsbereiche),

4 (Begründungspflicht und Instanzenzug)

und 5 (Aufsichtsrecht des Bundesministeriums

für Unterricht) des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 2. Personal.

Das Personal der Akademie besteht aus

a) Angehörigen des Lehrkörpers,

b) dem übrigen künstlerischen und wissenschaftlichen

Personal,

c) dem nichtkünstlerischen beziehungsweise

nichtwissenschaftlichen Personal.

§ 3. Angehörige des Lehrkörpers.

Angehörige des Lehrkörpers sind

a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

künstlerisches oder wissenschaftliches Fach

(venia docendi) an der Akademie: Die ordentlichen

und außerordentlichen Hochschulprofessoren,

die emeritierten Hochschulprofessoren,

die Honorarprofessoren

und die Hochschuldozenten;

b) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

praktisches Fach oder für eine Fertigkeit

an der Akademie: Die Hochschullektoren;

c) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

künstlerisches oder wissenschaftliches Fach

an einer anderen in- oder ausländischen

Hochschule: Die Gastprofessoren, Gastdozenten

und Gastvortragenden;

d) Personen ohne Lehrbefughis, die mit der

Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen

betraut werden: Die Lehrbeauftragten und

die Instruktoren.

§ 4. Ordentliche, außerordentliche

und emeritierte Hochschulprofessoren.

(1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

an der Akademie wird im Dienstpostenplan des

Bundes festgesetzt.

(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung

der ordentlichen und der außerordentlichen

Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen

Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.

(3) Das Professorenkollegium der Akademie hat

das Recht, zur Besetzung eines der im Abs. 1 genannten

Dienstposten Vorschläge zu erstatten,

die in der Regel drei Personen zu enthalten

haben (Ternavorschlag). Ausnahmen sind zu begründen.

(4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche

und der außerordentliche Hochschulprofessor die

Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines Faches.

Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium

für Unterricht jeweils nach Maßgabe des

Bedarfes und unter Berücksichtigung der

Studienvorschriften festgesetzt.

(5) Hinsichtlich der emeritierten Hochschulprofessoren

sind die Bestimmungen des § 11 des

Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Hochschuldozenten.

(1) Hochschuldozenten an der Akademie sind

Personen, die die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet

oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet

eines künstlerischen oder wissenschaftlichen

Faches besitzen (venia docendi).

(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus

einem künstlerischen Fache wird auf Grund eines

Habilitationsverfahrens vom Professorenkollegium

der Akademie verliehen. Ein Dienstverhältnis

wird hiedurch nicht begründet.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in

folgende Abschnitte

a) Prüfung des Ansuchens auf die Eignung des

Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht

ist vom Bewerber zu fordern

1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses

einer mittleren Lehranstalt,

3. Besitz eines inländischen oder gleichwertigen

ausländischen akademischen Grades,

der für das Habilitationsfach in Betracht

kommt,

4. ehrenhaftes Vorleben,

5. volle Handlungsfähigkeit,

6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums

mindestens zwei Jahre

vergangen sind.

Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten

Erfordernissen kann das Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums

Ausnahmen bewilligen.

b) Begutachtung der Habilitationsarbeiten und

der sonstigen künstlerischen Leistungen des

Bewerbers.

c) Begutachtung einer Lehrprobe.

(4) Die an einer wissenschaftlichen Hochschule

erworbene Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus

einem wissenschaftlichen Fache kann vom Professorenkollegium

der Akademie auf Grund des

Ergebnisses der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit

und Lehrtätigkeit anerkannt werden.

(5) Die Bestimmungen des § 13 (Hochschuldozenten)

Abs. 4 bis 7 sowie 9 und 10 des Hochschul-

Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Hochschulassistent en, künstlerische

und wissenschaftliche

Hilfskräfte, Angestellte des wissenschaftlichen

Dienstes und Bundeslehrer.

(1) Außer den Mitgliedern des Lehrkörpers

werden als künstlerisches und wissenschaftliches

Personal Hochschulassistenten, künstlerische und

wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamte und Vertragsbedienstete

des wissenschaftlichen Dienstes

und verwandter Dienstzweige sowie pragmatisch

oder vertragsmäßig angestellte Bundeslehrer verwendet.

Auf das Dienstverhältnis und die Besoldung

dieses künstlerischen und wissenschaftlichen

Personals sind die allgemeinen und besonderen

Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes

anzuwenden.

(2) Dieses künstlerische und wissenschaftliche

Personal untersteht unmittelbar dem Leiter der

Lehr- und Forschungseinrichtung (Schule beziehungsweise

Institut), der es zur Dienstleistung

zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der Rektor

und der Bundesminister für Unterricht;

§ 7. Übriges Personal.

Die Bestimmungen der §§ 12 (Honorarprofessoren).

14 (Hochschullektoren), 15 (Gastprofessoren,

Gastdozenten und Gastvortragende),

16 (Lehrbeauftragte), 17 (Instruktoren), 18 (Besondere

Lehraufträge) und 20 (Nichtwissenschaftliches

Personal) des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß an die Stelle des Ausdruckes

„wissenschaftliches Personal" stets der Ausdruck

„künstlerisches und wissenschaftliches Personal"

zu treten hat.

§ 8. Akademische Behörden der

Akademie; Zusammensetzung und

Geschäftsführung des Professorenkollegiums.

(1) Akademische Behörden der Akademie sind

a) das Professorenkollegium als oberste akademische

Behörde,

b) der Rektor.

(2) Die §§ 50 (Zusammensetzung des Professorenkollegiums)

und 51 (Geschäftsführung des

Professorenkollegiums) des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.

(1) Zum Wirkungsbereich des Professorenkollegiums

gehören alle Angelegenheiten des

Forschungs- und Lehrbetriebes der Akademie,

ferner jene Angelegenheiten der Akademieverwaltung,

die nicht nach Maßgabe besonderer Regelung

anderen Dienststellen übertragen werden.

(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des Professorenkollegiums

gehören

a) Die Stellung von Anträgen, betreffend das

Budget und den Dienstpostenplan der Akademie;

b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung

freier Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

(§ 4 Abs. 3);

c) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor;

d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

(§ 5) und Hochschullektor, die

Bestellung von Gastprofessoren, Gastdozenten

und Gastvortragenden, ferner die

Betrauung von Lehrbeauftragten und

Instruktoren;

e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung

Hochschuldozent (Hochschullektor)

weiterzuführen an ehemalige Hochschuldozenten

(Hochschullektoren);

f) die Stellung von Anträgen, betreffend die

Erteilung besonderer Lehraufträge;

g) die Erstattung von Vorschlägen, betreffend

die auszeichnungsweise Verleihung des

Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessors;

h) die Erstattung von Vorschlägen, betreffend

die Aufnahme des künstlerischen und

wissenschaftlichen Personals (§ 6) und des

nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen

Personals;

i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Professorenkollegiums;

j) die Wahl des. Rektors (§ 10);

k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges

oder der dauernden Verhinderung des

Rektors eine Neuwahl für den Rest der

Funktionsperiode vorzunehmen ist, oder

die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 49 Abs. 1 des Hochschul-Organisationsgesetzes

fortzudauern

habe;

l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der

Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf

den der Akademie anvertrauten Gebieten

der Künste und Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen

sind für jedes Semester

unter Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung

der ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren so festzusetzen,

daß jeder Studierende innerhalb

der vorgeschriebenen Studienzeit alle

pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen

zum einfachen Kollegiengeld

inskribieren kann;

m) die Studienangelegenheiten der Akademie,

soweit in den Studienvorschriften nichts

anderes bestimmt ist;

n) die Verleihung akademischer Grade, die

Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade, die Erneuerung akademischer Grade

sowie der Widerruf der Erneuerung;

o) die Stellung von Anträgen, betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Schulen und Meisterschulen

(§ 12 Abs. 2) sowie betreffend die

Betrauung von Leitern anderer Meisterschulen

oder Schulen der Akademie, emeritierten

Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren,

Hochschuldozenten oder

Hochschulassistenten mit der zeitweiligen

Vertretung von Schulen und Meisterschulen

(§ 12 Abs. 3);

p) die Stellung von Anträgen, betreffend die

Errichtung, Benennung, Umgrenzung und

Auflassung von Instituten (§ 13 Abs. 1) sowie

die Bestellung von Institutsvorständen;

q) die Beschlußfassung über die Institutsordnungen;

r) die Leitung des Institutsbetriebes, soweit

sie nicht durch die Institutsordnung dem

Institutsvorstand übertragen wird;

s) die Verfügung über die der Akademie gewidmeten

Räumlichkeiten;

t) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan

und Zulassungsbedingungen von

Hochschulkursen;

u) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

(§ 17) und anderer akademischer Ehrentitel;

v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,

die zu den der Akademie anvertrauten

Gebieten der Künste beziehungsweise

der Wissenschaften gehören;

w) namens der Akademie der Abschluß unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte unter Lebenden,

die die Hochschule begünstigen, ferner die

Beschlußfassung über die Annahme und

Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

schließlich die Verwendung

des so gewonnenen Vermögens nach Maßgabe

des Willens des Spenders;

x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die

Förderung von Akademieaufgaben ist;

y) die Verwaltung derjenigen Mittel, die für

Zwecke der akademischen Repräsentation

zugewiesen werden.

(3) Beschlüsse des Professorenkollegiums, betreffend

die in den lit. c, d, e, i, j, qu, t, u, w

und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht;

§ 10. Wahl, Stellvertretung und

Amtspflichten des Rektors.

(1) Der Rektor wird für jedes Studienjahr im

Monat Juni des vorhergenden Studienjahres aus

der Zahl der ordentlichen Hochschulprofessoren

gewählt. Im Bedarfsfalle ist die Wahl eines außerordentlichen

Hochschulprofessors zulässig, wenn

er Leiter einer Meisterschule oder Schule der

Akademie ist.

(2) Wird im ersten Wahlgang die absolute

Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder des Professorenkollegiums nicht erzielt,

so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.

Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in einer

Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden,

die im zweiten Wahlgang die beiden

höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

(3) Der Gewählte ist grundsätzlich zur Annahme

der Wahl verpflichtet; wenn der Gewählte

in seiner Person gelegene Gründe geltend macht,

die die Annahme der Funktion nicht zumutbar

erscheinen lassen, so entscheidet das Professorenkollegium

nach Anhörung der Entschuldigungsgründe.

Die Wiederwahl des abtretenden Rektors

ist statthaft. Der Wiedergewählte kann die Wahl

ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(4) Die Wahl bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht, dem auch die

Wahlprotokolle vorzulegen sind.

(5) §§ 49 (Stellvertretung) und 54 (Amtspflichten

des Rektors) des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11. Rektorat und Quästur.

Die Bestimmungen der §§ 55 (Rektorat) und

57 (Quästur) des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Schulen (Meisterschulen) der

Akademie.

(1) Die Lehrkanzeln werden an der Akademie

als „Schulen" oder „Meisterschulen" bezeichnet;

sie dienen der künstlerischen Lehre. Sie können

zur Vertretung

a) eines Faches in seinem ganzen Umfange,

b) eines selbständigen Teilgebietes eines Faches,

c) desselben Faches durch mehrere Schulen

oder Meisterschulen

errichtet werden.

(2). Schulen und Meisterschulen werden nach

Anhörung des Professorenkollegiums vom Bundesministerium

für Unterricht errichtet, benannt

und aufgelassen. Das Bundesministerium für

Unterricht bestimmt nach Anhörung des Professorenkollegiums,

welche Fächer von den einzelnen

Schulen beziehungsweise Meisterschulen

zu betreuen sind.

(3) Mit der Leitung einer Schule (Meisterschule)

wird der Für dieses Fach (selbständiges Teilgebiet)

ernannte ordentliche oder außerordentliche

Hochschulprofessor, mit der zeitweiligen Vertretung

in der Leitung einer Schule (Meisterschule)

der Leiter einer anderen Schule (Meisterschule),

ein emeritierter Hochschulprofessor, ein

Honorarprofessor, ein Hochschuldozent oder ein

Hochschulassistent auf Antrag des Professorenkollegiums

vom Bundesministerium für Unterricht

betraut.

(4) Der Leiter einer Schule oder Meisterschule

hat für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit

der Lehrveranstaltungen zu sorgen. Er pflegt das

Einvernehmen mit den anderen Vertretern des

betreffenden Faches (von Teilgebieten dieses

Faches) und den Vertretern der für die Hörer

notwendigen wissenschaftlichen Fächer (Hilfsfächer).

Erforderlichenfalls ist die Entscheidung

des Professorenkollegiums anzurufen (§ 9 Abs. 2

lit. 1).

§ 13. Institute.

(1) Zur Durchführung einzelner Forschungs-

und Lehraufgaben können an der Akademie

Institute eingerichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des § 59 (Institute und

Kliniken) Abs. 2 bis 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14. Andere Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen der §§ 60 (Lehrveranstaltungen)

und 62 (Hochschulkurse) des Hochschul-

Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15. Bibliothek und Kupferstichkabinett

der Akademie.

(1) An der Akademie ist eine Studienbibliothek

eingerichtet, die als „Bibliothek der Akademie

der bildenden Künste in Wien" bezeichnet wird.

(2) Der Leiter der Bibliothek ist ein Beamter

oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes,

der nach Anhörung der obersten akademischen

Behörde bestellt wird. Er untersteht unmittelbar

dem Bundesministerium für Unterricht.

(3) Der Leiter der Bibliothek hat für die Bereitstellung

der für die Erfüllung der Lehr- und

Forschungsaufgaben notwendigen Literatur zu

sorgen, er hat die Wünsche der akademischen

Behörden und der Angehörigen des Lehrkörpers

entgegenzunehmen. Er sorgt für die ordnungsgemäße

Katalogisierung der an der Hochschule

vorhandenen Literatur der Künste und Wissenschaften

und trifft mit den Leitern der einzelnen

Lehr- und Forschungseinrichtungen Vereinbarungen

über den Ankauf notwendiger Werke. Er

berichtet nach Ablauf des Studienjahres an die

oberste akademische Behörde über den Zustand

und die Benützung der Bibliothek.

(4) Der Bibliothek der Akademie ist vornehmlich

zu Lehrzwecken eine graphische Sammlung

angegliedert, die als „Kupferstichkabinett der

Akademie der bildenden Künste in Wien" bezeichnet

wird und dem Leiter der Bibliothek

untersteht. In seiner Eigenschaft als Leiter des

Kupferstichkabinettes untersteht der Bibliotheksleiter

den akademischen Behörden. Er hat für die

ordnungsgemäße Bewahrung, Ausstellung und

Katalogisierung der Sammlungsgegenstände Sorge

zu tragen und hat den akademischen Behörden

über die Vermehrung der Bestände und die Benützung

des Kupferstichkabinettes fallweise zu

berichten.

(5) Die Benützungsordnungen der Bibliothek

und des Kupferstichkabinettes werden nach Anhörung

der akademischen Behörden vom Bundesministerium

für Unterricht erlassen.

§ 16. Gemäldegalerie der Akademie.

An der Akademie besteht vornehmlich zu

Lehrzwecken eine Gemäldegalerie, die als „Gemäldegalerie

der Akademie der bildenden Künste

in Wien" bezeichnet wird. Ihr Leiter ist ein

Beamter oder Vertragsbediensteter des wissenschaftlichen

Dienstes, der nach Anhörung des

Professorenkollegiums nach Maßgabe der Bestimmungen

des Dienstrechtes bestellt wird. Er untersteht

den akademischen Behörden. Die Bestimmungen

des § 15 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Ehrenmitgliedschaft.

An Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen

Leistung in Fachkreisen hohes Ansehen

genießen und sich um die durch die Akademie

vertretenen künstlerischen und anderen kulturellen

Ziele hervorragende Verdienste erworben

haben, kann das Professorenkollegium die Ehrenmitgliedschaft

der Akademie verleihen. Die Bestimmungen

des § 63 (Ehrendoktorate) Abs. 2

und 3 des Hochschul-Organisationsgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 18. Sonstige Ehrentitel.

Die Bestimmungen der §§ 64 (Erneuerung

akademischer Grade), 65 Abs. 2 bis 4 (Ehrensenatoren

und Ehrenbürger), 66 (sonstige Titel)

und 67 (Widerruf) des Hochschul-Organisationsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19. Strafbestimmungen.

(1) Die Bezeichnung „Akademie", „akademisch"

und andere der Akademie nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eigentümliche Titel und

Bezeichnungen sowie die von ihr verliehenen

akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und

Bezeichnungen sowie die akademischen Grade, sei

es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen

gebraucht werden, unberechtigt führt,

begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche

Bezeichnung handelt oder die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 20. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage

seiner Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle dem

Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden bisherigen

Bestimmungen außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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