237. Bundesgesetz: Akademie-Organisationsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Charakter und Wirkungsbereich
der Akademie.
(1) Die Hochschule: „Akademie der bildenden
Künste" in Wien (im nachfolgenden als „Akademie"
bezeichnet) ist eine Anstalt des Bundes.
Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium
für Unterricht. Die Akademie hat Rechtspersönlichkeit,
soweit sie Angelegenheiten besorgt,
auf die die Bestimmungen des § 9 Abs. 2
lit. w und x anzuwenden sind.
(2) Die Akademie dient der künstlerischen
Lehre und soweit es zur Ergänzung dieser notwendig
ist, auch der wissenschaftlichen Lehre
und Forschung. Die künstlerische und wissenschaftliche
Lehre umschließt an der Akademie
insbesondere die Berufsausbildung zum ausübenden
bildenden Künstler und zum Kunsterzieher
sowie die Vermittlung einer höheren
Allgemeinbildung und die Heranbildung des
künstlerischen Nachwuchses.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2 (Teilnahme an
der Verwaltung), 3 (Abgrenzung der Wirkungsbereiche),
4 (Begründungspflicht und Instanzenzug)
und 5 (Aufsichtsrecht des Bundesministeriums
für Unterricht) des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 2. Personal.
Das Personal der Akademie besteht aus
a) Angehörigen des Lehrkörpers,
b) dem übrigen künstlerischen und wissenschaftlichen
Personal,
c) dem nichtkünstlerischen beziehungsweise
nichtwissenschaftlichen Personal.
§ 3. Angehörige des Lehrkörpers.
Angehörige des Lehrkörpers sind
a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
künstlerisches oder wissenschaftliches Fach
(venia docendi) an der Akademie: Die ordentlichen
und außerordentlichen Hochschulprofessoren,
die emeritierten Hochschulprofessoren,
die Honorarprofessoren
und die Hochschuldozenten;
b) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
praktisches Fach oder für eine Fertigkeit
an der Akademie: Die Hochschullektoren;
c) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
künstlerisches oder wissenschaftliches Fach
an einer anderen in- oder ausländischen
Hochschule: Die Gastprofessoren, Gastdozenten
und Gastvortragenden;
d) Personen ohne Lehrbefughis, die mit der
Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
betraut werden: Die Lehrbeauftragten und
die Instruktoren.
§ 4. Ordentliche, außerordentliche
und emeritierte Hochschulprofessoren.
(1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
an der Akademie wird im Dienstpostenplan des
Bundes festgesetzt.
(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung
der ordentlichen und der außerordentlichen
Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen
Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.
(3) Das Professorenkollegium der Akademie hat
das Recht, zur Besetzung eines der im Abs. 1 genannten
Dienstposten Vorschläge zu erstatten,
die in der Regel drei Personen zu enthalten
haben (Ternavorschlag). Ausnahmen sind zu begründen.
(4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche
und der außerordentliche Hochschulprofessor die
Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines Faches.
Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium
für Unterricht jeweils nach Maßgabe des
Bedarfes und unter Berücksichtigung der
Studienvorschriften festgesetzt.
(5) Hinsichtlich der emeritierten Hochschulprofessoren
sind die Bestimmungen des § 11 des
Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Hochschuldozenten.
(1) Hochschuldozenten an der Akademie sind
Personen, die die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet
oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet
eines künstlerischen oder wissenschaftlichen
Faches besitzen (venia docendi).
(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus
einem künstlerischen Fache wird auf Grund eines
Habilitationsverfahrens vom Professorenkollegium
der Akademie verliehen. Ein Dienstverhältnis
wird hiedurch nicht begründet.
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in
folgende Abschnitte
a) Prüfung des Ansuchens auf die Eignung des
Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht
ist vom Bewerber zu fordern
1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses
einer mittleren Lehranstalt,
3. Besitz eines inländischen oder gleichwertigen
ausländischen akademischen Grades,
der für das Habilitationsfach in Betracht
kommt,
4. ehrenhaftes Vorleben,
5. volle Handlungsfähigkeit,
6. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums
mindestens zwei Jahre
vergangen sind.
Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten
Erfordernissen kann das Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums
Ausnahmen bewilligen.
b) Begutachtung der Habilitationsarbeiten und
der sonstigen künstlerischen Leistungen des
Bewerbers.
c) Begutachtung einer Lehrprobe.
(4) Die an einer wissenschaftlichen Hochschule
erworbene Lehrbefugnis als Hochschuldozent aus
einem wissenschaftlichen Fache kann vom Professorenkollegium
der Akademie auf Grund des
Ergebnisses der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit
und Lehrtätigkeit anerkannt werden.
(5) Die Bestimmungen des § 13 (Hochschuldozenten)
Abs. 4 bis 7 sowie 9 und 10 des Hochschul-
Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Hochschulassistent en, künstlerische
und wissenschaftliche
Hilfskräfte, Angestellte des wissenschaftlichen
Dienstes und Bundeslehrer.
(1) Außer den Mitgliedern des Lehrkörpers
werden als künstlerisches und wissenschaftliches
Personal Hochschulassistenten, künstlerische und
wissenschaftliche Hilfskräfte, Beamte und Vertragsbedienstete
des wissenschaftlichen Dienstes
und verwandter Dienstzweige sowie pragmatisch
oder vertragsmäßig angestellte Bundeslehrer verwendet.
Auf das Dienstverhältnis und die Besoldung
dieses künstlerischen und wissenschaftlichen
Personals sind die allgemeinen und besonderen
Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes
anzuwenden.
(2) Dieses künstlerische und wissenschaftliche
Personal untersteht unmittelbar dem Leiter der
Lehr- und Forschungseinrichtung (Schule beziehungsweise
Institut), der es zur Dienstleistung
zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der Rektor
und der Bundesminister für Unterricht;
§ 7. Übriges Personal.
Die Bestimmungen der §§ 12 (Honorarprofessoren).
14 (Hochschullektoren), 15 (Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragende),
16 (Lehrbeauftragte), 17 (Instruktoren), 18 (Besondere
Lehraufträge) und 20 (Nichtwissenschaftliches
Personal) des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß an die Stelle des Ausdruckes
„wissenschaftliches Personal" stets der Ausdruck
„künstlerisches und wissenschaftliches Personal"
zu treten hat.
§ 8. Akademische Behörden der
Akademie; Zusammensetzung und
Geschäftsführung des Professorenkollegiums.
(1) Akademische Behörden der Akademie sind
a) das Professorenkollegium als oberste akademische
Behörde,
b) der Rektor.
(2) Die §§ 50 (Zusammensetzung des Professorenkollegiums)
und 51 (Geschäftsführung des
Professorenkollegiums) des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.
(1) Zum Wirkungsbereich des Professorenkollegiums
gehören alle Angelegenheiten des
Forschungs- und Lehrbetriebes der Akademie,
ferner jene Angelegenheiten der Akademieverwaltung,
die nicht nach Maßgabe besonderer Regelung
anderen Dienststellen übertragen werden.
(2) Zum autonomen Wirkungsbereich des Professorenkollegiums
gehören
a) Die Stellung von Anträgen, betreffend das
Budget und den Dienstpostenplan der Akademie;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung
freier Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
(§ 4 Abs. 3);
c) die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor;
d) die Verleihung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
(§ 5) und Hochschullektor, die
Bestellung von Gastprofessoren, Gastdozenten
und Gastvortragenden, ferner die
Betrauung von Lehrbeauftragten und
Instruktoren;
e) die Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung
Hochschuldozent (Hochschullektor)
weiterzuführen an ehemalige Hochschuldozenten
(Hochschullektoren);
f) die Stellung von Anträgen, betreffend die
Erteilung besonderer Lehraufträge;
g) die Erstattung von Vorschlägen, betreffend
die auszeichnungsweise Verleihung des
Titels eines ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessors;
h) die Erstattung von Vorschlägen, betreffend
die Aufnahme des künstlerischen und
wissenschaftlichen Personals (§ 6) und des
nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen
Personals;
i) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Professorenkollegiums;
j) die Wahl des. Rektors (§ 10);
k) die Entscheidung, ob im Falle des Abganges
oder der dauernden Verhinderung des
Rektors eine Neuwahl für den Rest der
Funktionsperiode vorzunehmen ist, oder
die Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 49 Abs. 1 des Hochschul-Organisationsgesetzes
fortzudauern
habe;
l) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen auf
den der Akademie anvertrauten Gebieten
der Künste und Wissenschaften. Die Lehrveranstaltungen
sind für jedes Semester
unter Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung
der ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren so festzusetzen,
daß jeder Studierende innerhalb
der vorgeschriebenen Studienzeit alle
pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen
zum einfachen Kollegiengeld
inskribieren kann;
m) die Studienangelegenheiten der Akademie,
soweit in den Studienvorschriften nichts
anderes bestimmt ist;
n) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade, die Erneuerung akademischer Grade
sowie der Widerruf der Erneuerung;
o) die Stellung von Anträgen, betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Schulen und Meisterschulen
(§ 12 Abs. 2) sowie betreffend die
Betrauung von Leitern anderer Meisterschulen
oder Schulen der Akademie, emeritierten
Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren,
Hochschuldozenten oder
Hochschulassistenten mit der zeitweiligen
Vertretung von Schulen und Meisterschulen
(§ 12 Abs. 3);
p) die Stellung von Anträgen, betreffend die
Errichtung, Benennung, Umgrenzung und
Auflassung von Instituten (§ 13 Abs. 1) sowie
die Bestellung von Institutsvorständen;
q) die Beschlußfassung über die Institutsordnungen;
r) die Leitung des Institutsbetriebes, soweit
sie nicht durch die Institutsordnung dem
Institutsvorstand übertragen wird;
s) die Verfügung über die der Akademie gewidmeten
Räumlichkeiten;
t) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studienplan
und Zulassungsbedingungen von
Hochschulkursen;
u) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
(§ 17) und anderer akademischer Ehrentitel;
v) die Erstattung von Gutachten über Gegenstände,
die zu den der Akademie anvertrauten
Gebieten der Künste beziehungsweise
der Wissenschaften gehören;
w) namens der Akademie der Abschluß unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte unter Lebenden,
die die Hochschule begünstigen, ferner die
Beschlußfassung über die Annahme und
Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
schließlich die Verwendung
des so gewonnenen Vermögens nach Maßgabe
des Willens des Spenders;
x) der Beitritt zu Vereinen, deren Zweck die
Förderung von Akademieaufgaben ist;
y) die Verwaltung derjenigen Mittel, die für
Zwecke der akademischen Repräsentation
zugewiesen werden.
(3) Beschlüsse des Professorenkollegiums, betreffend
die in den lit. c, d, e, i, j, qu, t, u, w
und x aufgezählten Angelegenheiten bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht;
§ 10. Wahl, Stellvertretung und
Amtspflichten des Rektors.
(1) Der Rektor wird für jedes Studienjahr im
Monat Juni des vorhergenden Studienjahres aus
der Zahl der ordentlichen Hochschulprofessoren
gewählt. Im Bedarfsfalle ist die Wahl eines außerordentlichen
Hochschulprofessors zulässig, wenn
er Leiter einer Meisterschule oder Schule der
Akademie ist.
(2) Wird im ersten Wahlgang die absolute
Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder des Professorenkollegiums nicht erzielt,
so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.
Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in einer
Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden,
die im zweiten Wahlgang die beiden
höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(3) Der Gewählte ist grundsätzlich zur Annahme
der Wahl verpflichtet; wenn der Gewählte
in seiner Person gelegene Gründe geltend macht,
die die Annahme der Funktion nicht zumutbar
erscheinen lassen, so entscheidet das Professorenkollegium
nach Anhörung der Entschuldigungsgründe.
Die Wiederwahl des abtretenden Rektors
ist statthaft. Der Wiedergewählte kann die Wahl
ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Die Wahl bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht, dem auch die
Wahlprotokolle vorzulegen sind.
(5) §§ 49 (Stellvertretung) und 54 (Amtspflichten
des Rektors) des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Rektorat und Quästur.
Die Bestimmungen der §§ 55 (Rektorat) und
57 (Quästur) des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Schulen (Meisterschulen) der
Akademie.
(1) Die Lehrkanzeln werden an der Akademie
als „Schulen" oder „Meisterschulen" bezeichnet;
sie dienen der künstlerischen Lehre. Sie können
zur Vertretung
a) eines Faches in seinem ganzen Umfange,
b) eines selbständigen Teilgebietes eines Faches,
c) desselben Faches durch mehrere Schulen
oder Meisterschulen
errichtet werden.
(2). Schulen und Meisterschulen werden nach
Anhörung des Professorenkollegiums vom Bundesministerium
für Unterricht errichtet, benannt
und aufgelassen. Das Bundesministerium für
Unterricht bestimmt nach Anhörung des Professorenkollegiums,
welche Fächer von den einzelnen
Schulen beziehungsweise Meisterschulen
zu betreuen sind.
(3) Mit der Leitung einer Schule (Meisterschule)
wird der Für dieses Fach (selbständiges Teilgebiet)
ernannte ordentliche oder außerordentliche
Hochschulprofessor, mit der zeitweiligen Vertretung
in der Leitung einer Schule (Meisterschule)
der Leiter einer anderen Schule (Meisterschule),
ein emeritierter Hochschulprofessor, ein
Honorarprofessor, ein Hochschuldozent oder ein
Hochschulassistent auf Antrag des Professorenkollegiums
vom Bundesministerium für Unterricht
betraut.
(4) Der Leiter einer Schule oder Meisterschule
hat für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit
der Lehrveranstaltungen zu sorgen. Er pflegt das
Einvernehmen mit den anderen Vertretern des
betreffenden Faches (von Teilgebieten dieses
Faches) und den Vertretern der für die Hörer
notwendigen wissenschaftlichen Fächer (Hilfsfächer).
Erforderlichenfalls ist die Entscheidung
des Professorenkollegiums anzurufen (§ 9 Abs. 2
lit. 1).
§ 13. Institute.
(1) Zur Durchführung einzelner Forschungs-
und Lehraufgaben können an der Akademie
Institute eingerichtet werden.
(2) Die Bestimmungen des § 59 (Institute und
Kliniken) Abs. 2 bis 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14. Andere Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen der §§ 60 (Lehrveranstaltungen)
und 62 (Hochschulkurse) des Hochschul-
Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 15. Bibliothek und Kupferstichkabinett
der Akademie.
(1) An der Akademie ist eine Studienbibliothek
eingerichtet, die als „Bibliothek der Akademie
der bildenden Künste in Wien" bezeichnet wird.
(2) Der Leiter der Bibliothek ist ein Beamter
oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes,
der nach Anhörung der obersten akademischen
Behörde bestellt wird. Er untersteht unmittelbar
dem Bundesministerium für Unterricht.
(3) Der Leiter der Bibliothek hat für die Bereitstellung
der für die Erfüllung der Lehr- und
Forschungsaufgaben notwendigen Literatur zu
sorgen, er hat die Wünsche der akademischen
Behörden und der Angehörigen des Lehrkörpers
entgegenzunehmen. Er sorgt für die ordnungsgemäße
Katalogisierung der an der Hochschule
vorhandenen Literatur der Künste und Wissenschaften
und trifft mit den Leitern der einzelnen
Lehr- und Forschungseinrichtungen Vereinbarungen
über den Ankauf notwendiger Werke. Er
berichtet nach Ablauf des Studienjahres an die
oberste akademische Behörde über den Zustand
und die Benützung der Bibliothek.
(4) Der Bibliothek der Akademie ist vornehmlich
zu Lehrzwecken eine graphische Sammlung
angegliedert, die als „Kupferstichkabinett der
Akademie der bildenden Künste in Wien" bezeichnet
wird und dem Leiter der Bibliothek
untersteht. In seiner Eigenschaft als Leiter des
Kupferstichkabinettes untersteht der Bibliotheksleiter
den akademischen Behörden. Er hat für die
ordnungsgemäße Bewahrung, Ausstellung und
Katalogisierung der Sammlungsgegenstände Sorge
zu tragen und hat den akademischen Behörden
über die Vermehrung der Bestände und die Benützung
des Kupferstichkabinettes fallweise zu
berichten.
(5) Die Benützungsordnungen der Bibliothek
und des Kupferstichkabinettes werden nach Anhörung
der akademischen Behörden vom Bundesministerium
für Unterricht erlassen.
§ 16. Gemäldegalerie der Akademie.
An der Akademie besteht vornehmlich zu
Lehrzwecken eine Gemäldegalerie, die als „Gemäldegalerie
der Akademie der bildenden Künste
in Wien" bezeichnet wird. Ihr Leiter ist ein
Beamter oder Vertragsbediensteter des wissenschaftlichen
Dienstes, der nach Anhörung des
Professorenkollegiums nach Maßgabe der Bestimmungen
des Dienstrechtes bestellt wird. Er untersteht
den akademischen Behörden. Die Bestimmungen
des § 15 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 17. Ehrenmitgliedschaft.
An Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen
Leistung in Fachkreisen hohes Ansehen
genießen und sich um die durch die Akademie
vertretenen künstlerischen und anderen kulturellen
Ziele hervorragende Verdienste erworben
haben, kann das Professorenkollegium die Ehrenmitgliedschaft
der Akademie verleihen. Die Bestimmungen
des § 63 (Ehrendoktorate) Abs. 2
und 3 des Hochschul-Organisationsgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 18. Sonstige Ehrentitel.
Die Bestimmungen der §§ 64 (Erneuerung
akademischer Grade), 65 Abs. 2 bis 4 (Ehrensenatoren
und Ehrenbürger), 66 (sonstige Titel)
und 67 (Widerruf) des Hochschul-Organisationsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 19. Strafbestimmungen.
(1) Die Bezeichnung „Akademie", „akademisch"
und andere der Akademie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eigentümliche Titel und
Bezeichnungen sowie die von ihr verliehenen
akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und
Bezeichnungen sowie die akademischen Grade, sei
es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen
gebraucht werden, unberechtigt führt,
begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche
Bezeichnung handelt oder die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 20. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage
seiner Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle dem
Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden bisherigen
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.