237. Verordnung: Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 188, wird verordnet
§ 1. Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen
des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere
in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.
§ 2. (1) Auf der ersten Seite des Mantels des
Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr
3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend
wiederholend, der nachstehende. Aufdruck anzubringen
„BEREINIGT
BGBl. 188/54".
(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie
im Muster I des Anhanges umgeben. In dem im
Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten
Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten
ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung,
die als Anmeldestelle tätig wird
(zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein,
LB für die Österreichische Länderbank
Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer
einzusetzen.
(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine
sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.
§ 3. (1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere
der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen
Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise
als angemeldet zu kennzeichnen.
(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres
ist mit einem Rundstempel mit einem
Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe
nachstehender Aufdruck anzubringen
„ANGEMELDET
§ 7 Abs. 1 Z. 2 WBG.".
Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des
kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster
II des Anhanges zu wiederholen. In dem
frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche
Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen
Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine
sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.