Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1954 AT

237. Verordnung: Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung.

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 188, wird verordnet

§ 1. Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen

des Wertpapierbereinigungsgesetzes

vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere

in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.

§ 2. (1) Auf der ersten Seite des Mantels des

Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr

3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend

wiederholend, der nachstehende. Aufdruck anzubringen

„BEREINIGT

BGBl. 188/54".

(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie

im Muster I des Anhanges umgeben. In dem im

Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten

Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten

ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung,

die als Anmeldestelle tätig wird

(zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein,

LB für die Österreichische Länderbank

Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer

einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine

sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

§ 3. (1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere

der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen

Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise

als angemeldet zu kennzeichnen.

(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres

ist mit einem Rundstempel mit einem

Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe

nachstehender Aufdruck anzubringen

„ANGEMELDET

§ 7 Abs. 1 Z. 2 WBG.".

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des

kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster

II des Anhanges zu wiederholen. In dem

frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche

Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen

Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine

sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →