237_1951
AT
237. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 237. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.
1951_237_0 237. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die
Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener
demokratischer Organisationen als Bestandnehmer
(Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche
gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz
wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.