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237_1951 AT

237. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die

Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener

demokratischer Organisationen als Bestandnehmer

(Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche

gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz

wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.

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