237. Verordnung: Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 168, betreffend
die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),
wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Lehrkräfte an
der Akademie für Musik und darstellende
Kunst und an der Akademie für angewandte
Kunst sind mittels eines Dienstvertrages bestellte
Lehrkräfte (Vertragslehrer) oder Lehrbeauftragte;
sie werden auf Grund von Vorschlägen
des Lehrerkollegiums der Anstalt vom
Bundesministerium für Unterricht bestimmt.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht ermächtigt
den Präsidenten der Kunstakademie
(Präsidenten) mit den hiefür bestimmten Personen
namens des Bundes Dienstverträge bezüglich
der Erteilung von Unterricht abzuschließen.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht erteilt
den hiefür bestimmten Personen befristete
und jederzeit widerrufliche Lehraufträge.
§ 2. (1) Der Dienstvertrag der Vertragslehrer
ist schriftlich auszufertigen und von beiden
Teilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat zu enthalten
a) den Zeitpunkt des Dienstantrittes,
b) die Art und den Umfang der Dienstleistung,
c) die Höhe des Entgelts,
d) den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
oder die Angabe, daß der
Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
worden ist,
e) die Bestimmung, daß diese Verordnung
und allfällige künftige Änderungen der
Verordnung auf das Dienstverhältnis Anwendung
finden,
f) gegebenenfalls Sondervereinbarungen gemäß
§ 14 Abs. 7.
§ 3. Das Dienstverhältnis wird durch Kündigung,
einvernehmliche Lösung, Zeitablauf, Entlassung,
Austritt oder Ableben gelöst.
§ 4. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe
von Gründen gelöst werden.
§ 5. Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist jederzeit einvernehmlich
gelöst werden.
§ 6. (1) Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist von jedem Teil
aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber
zur Lösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist (Entlassung) berechtigt,
liegt insbesondere vor,
a) wenn der Vertragslehrer wegen eines Verbrechens
oder wegen eines aus Gewinnsucht
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit
begangenen Vergehens oder einer solchen
Übertretung schuldig erkannt oder wegen
einer anderen Gesetzesübertretung zu einer
wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe
strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt
worden ist,
b) wenn er sich einer schweren Verletzung
seiner Dienstpflichten oder einer solchen
Handlung schuldig gemacht hat, die ihn
vertrauensunwürdig macht oder seine Belassung
im Dienst als mit den Interessen
des Dienstes unvereinbar erscheinen läßt,
oder wenn er die ihm zugewiesene lehramtliche
Aufgabe trotz Ermahnung in
solcher Weise versieht, daß die Erreichung
des Unterrichtszieles hiedurch wesentlich
beeinträchtigt wird,
c) wenn er ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund
die ihm übertragenen
Unterrichtsstunden nicht erteilt hat oder
sich sonst beharrlich weigert, die ihm übertragene
Aufgabe zu erfüllen und sich den
gerechtfertigten dienstlichen Anordnungen
des Präsidenten zu fügen, oder wenn er
andere Angehörige der Anstalt zu schwerwiegenden
Pflichtverletzungen zu verleiten
sucht,
d) wenn er unfähig ist, die Dienste, zu deren
Versehung er sich verpflichtet hat,
ordnungsgemäß zu leisten,
e) wenn er infolge länger dauernder Verhinderung
an der Lehrtätigkeit gemäß § 12
keine Entlohnung mehr erhält,
f) wenn er eine Nebenbeschäftigung betreibt,
die dem Ansehen und der Würde des
Lehrberufes widerstreitet oder ihn an der
vollständigen und genauen Erfüllung
seiner Dienstpflichten hindert,
g) wenn er sich Tätlichkeiten oder eine erhebliche
Ehrverletzung gegen Vorgesetzte
oder Mitglieder des Lehrkörpers oder eine
Verletzung der Sittlichkeit in der Schule
zuschulden kommen läßt.
(3) Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes ist
in allen Fällen auf Antrag des Präsidenten von
der für die öffentlich-rechtlichen Lehrpersonen
an der Akademie zuständigen Disziplinarkommission
unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen
Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik
festzustellen. Durch eine solche Feststellung
wird einer gerichtlichen Entscheidung
nicht vorgegriffen.
(4) Der Präsident hat den Vertragslehrer zugleich
mit seinem Antrag nach Abs. 3 bis zur
Beendigung des Verfahrens zu beurlauben und
kann gegen ihn erforderlichenfalls ein Hausverbot
erlassen.
(5) Die Entlassung wird vom Bundesministerium
für Unterricht ausgesprochen.
(6) Ein wichtiger Grund, der den Vertragslehrer
zur Lösung des Dienstverhältnisses ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist (Austritt)
berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der
Vertragslehrer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung
unfähig wird oder diese ohne Schaden
für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann.
§ 7. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ist dem Vertragslehrer auf sein Verlangen vom
Präsidenten ein schriftliches Zeugnis über die
Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(2) Der Präsident kann einem Lehrbeauftragten
auf dessen Verlangen nach Erfüllung des
Lehrauftrages ein Verwendungszeugnis ausstellen.
§ 8. (1)Die Lehrkräfte sind an die im zweiten
Abschnitte des Gesetzes vom 28. Juli 1917,
RGBl. Nr. 319 (Lehrerdienstpragmatik), umschriebenen
allgemeinen und besonderen Pflichten
öffentlich-rechtlicher Lehrpersonen unter Berücksichtigung
jener Abweichungen gebunden,
die sich aus der besonderen Art ihrer Verwendung
ergeben.
(2) Keine Lehrkraft darf Schülern der Anstalt
Privatunterricht erteilen. Der Präsident kann
von dieser Vorschrift nur in ganz besonderen
Ausnahmsfällen Nachsicht gewähren, doch muß
der Unterricht dann unentgeltlich versehen
werden.
(3) Den Lehrkräften ist es untersagt,
a) Räume der Lehranstalt für Privatunterricht
zu benützen,
b) außerhalb der Lehranstalt Räume für den
Unterricht der Studierenden (außer in
Notfällen und dann nur mit ausdrücklicher
Genehmigung durch den Präsidenten) zu
benützen,
c) Privatunterricht an solche Personen, welche
die Lehranstalt vor ordnungsgemäßer Beendigung
ihres Studiums verlassen haben,
ohne ausdrückliche Genehmigung durch
den Präsidenten entgeltlich oder unentgeltlich
zu erteilen.
§ 9. Den Lehrkräften steht gegen Verfügungen
des Präsidenten die Beschwerde an das
Bundesministerium für Unterricht innerhalb von
14 Tagen offen. Die Beschwerde muß im Dienstweg
eingebracht werden und hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 10. Bleibt eine Lehrkraft eigenmächtig dem
Unterricht fern, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund
nachzuweisen, so verliert sie
unbeschadet anderer Folgen ihre Bezüge für die
Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit. Bereits
ausbezahlte Bezüge werden vom nächsten
Bezug abgezogen.
§ 11. (1) Der Präsident kann Lehrkräfte außerhalb
der Schulferien in jedem Studienjahr bis
zum Gesamtausmaß von einem Monat im
eigenen Wirkungskreise beurlauben.
(2) Beurlaubungen, die über dieses Ausmaß
hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht.
(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge
erteilt, so hat die beurlaubte Lehrkraft die
Kosten ihrer Vertretung im Unterricht während
dieses Zeitraumes zu tragen.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht
kann einem Vertragslehrer auf Antrag des
Lehrerkollegiums einen Urlaub gegen Entfall
der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung
im Dienstverhältnis wünschenswert ist.
§ 12. (1) Ist eine Lehrkraft nach Beginn der
Verwendung durch Krankheit oder Unglücksfall
oder infolge gesundheitspolizeilicher Vorschriften
an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß sie
diese Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
sie den Anspruch auf den Fortbezug ihrer vollen
Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten,
längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht
kann einem Vertragslehrer in den Fällen des
Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung
ausnahmsweise um höchstens weitere zwei
Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung
des Vertragslehrers wegen dessen besonderer
Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt
notwendig ist.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann
überdies in den Fällen des Abs. 1 einem Vertragslehrer
den Fortbezug der halben Entlohnung
höchstens für den gleichen Zeitraum
bewilligen, für den der Vertragslehrer nach
Abs. 1 oder nach den Abs. 1 und 2 die volle
Entlohnung bezogen hat.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit abermals
eine Verhinderung aus den im Abs. 1 angeführten
Gründen ein, so gilt sie für den Fortbezug
der Entlohnung nach den Abs. 1 bis 3 als
Fortsetzung der früheren Verhinderung.
§ 13. (1) Ist eine Lehrkraft vorübergehend verhindert,
den Unterricht zu versehen, so hat sie
dies so bald wie möglich, jedoch spätestens nach
48 Stunden dem Präsidenten anzuzeigen und auf
dessen Verlangen den Grund der Verhinderung
entsprechend zu bescheinigen.
(2) Ein Vertragslehrer, der seinen Dienst
wegen Krankheit nicht versieht, ist verpflichtet,
sich auf Anordnung des Präsidenten einer amtsärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt die Lehrkraft einer dieser Verpflichtungen
nicht nach, so verliert sie für die
Dauer der Säumnis jedenfalls den Anspruch auf
ihre Entlohnung, es sei denn, sie macht glaubhaft,
daß der Erfüllung der Verpflichtung unabwendbare
Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 14. (1) Für die Entlohnung der Lehrkräfte
an der Akademie für Musik und darstellende
Kunst gelten folgende Mindest- und Höchstsätze
als Jahresbezug für jede Wochenstunde (Entlohnung)
(2) Vollbeschäftigung ist für sämtliche Lehrkräfte
an der Akademie für Musik und darstellende
Kunst gegeben
(3) Für die Entlohnung der Lehrkräfte an der
Akademie für angewandte Kunst gelten folgende
Mindest- und Höchstsätze als Jahresbezug für
jede Wochenstunde (Entlohnung)
(4) Vollbeschäftigung ist für sämtliche Lehrkräfte
an der Akademie für angewandte Kunst
gegeben
(5) Den Vertragslehrern an beiden Akademien
gebühren in sinngemäßer Anwendung der §§ 16
und 17 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86/1948, Familienzulagen, und zwar
bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst anteilsmäßig.
(6) Den Lehrkräften an beiden Akademien gebühren
alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen
und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den
entsprechenden Vertragsbediensteten des Bundes
gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in
voller Höhe, sonst anteilsmäßig.
(7) In Ausnahmsfällen können mit Lehrkräften
an beiden Akademien, die besonders qualifizierten
Unterricht erteilen sollen, höhere als
die in Abs. 1 normierten Bezüge, ferner besondere
Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart
werden; solche Sondervereinbarungen
bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen.
(8) Die Bezüge aller Lehrkräfte an beiden
Akademien werden unter Zugrundelegung des
Teilers 12 am ersten Tag jedes Monats im vorhinein
ausbezahlt.
§ 15. Das Bundesministerium für Unterricht
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen in einzelnen Ausnahmsfällen,
in denen das Interesse des Dienstes
dies erfordert, Vertragslehrern an der Akademie
für Musik und darstellende Kunst und an der
Akademie für angewandte Kunst sowie ihren
Hinterbliebenen den Anspruch auf einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuß nach den Grundsätzen
der für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der
Bundestheaterangestellten jeweils geltenden
Normen für den Fall vertraglich einräumen,
daß diese Vertragslehrer eine mindestens zehnjährige
ununterbrochene Dienstzeit in Vollbeschäftigung
an der betreffenden Kunstakademie
tatsächlich zurückgelegt haben.