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237. Verordnung: Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 168, betreffend

die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),

wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Lehrkräfte an

der Akademie für Musik und darstellende

Kunst und an der Akademie für angewandte

Kunst sind mittels eines Dienstvertrages bestellte

Lehrkräfte (Vertragslehrer) oder Lehrbeauftragte;

sie werden auf Grund von Vorschlägen

des Lehrerkollegiums der Anstalt vom

Bundesministerium für Unterricht bestimmt.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht ermächtigt

den Präsidenten der Kunstakademie

(Präsidenten) mit den hiefür bestimmten Personen

namens des Bundes Dienstverträge bezüglich

der Erteilung von Unterricht abzuschließen.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht erteilt

den hiefür bestimmten Personen befristete

und jederzeit widerrufliche Lehraufträge.

§ 2. (1) Der Dienstvertrag der Vertragslehrer

ist schriftlich auszufertigen und von beiden

Teilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat zu enthalten

a) den Zeitpunkt des Dienstantrittes,

b) die Art und den Umfang der Dienstleistung,

c) die Höhe des Entgelts,

d) den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

oder die Angabe, daß der

Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen

worden ist,

e) die Bestimmung, daß diese Verordnung

und allfällige künftige Änderungen der

Verordnung auf das Dienstverhältnis Anwendung

finden,

f) gegebenenfalls Sondervereinbarungen gemäß

§ 14 Abs. 7.

§ 3. Das Dienstverhältnis wird durch Kündigung,

einvernehmliche Lösung, Zeitablauf, Entlassung,

Austritt oder Ableben gelöst.

§ 4. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter

Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe

von Gründen gelöst werden.

§ 5. Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist jederzeit einvernehmlich

gelöst werden.

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist von jedem Teil

aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber

zur Lösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist (Entlassung) berechtigt,

liegt insbesondere vor,

a) wenn der Vertragslehrer wegen eines Verbrechens

oder wegen eines aus Gewinnsucht

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit

begangenen Vergehens oder einer solchen

Übertretung schuldig erkannt oder wegen

einer anderen Gesetzesübertretung zu einer

wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe

strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt

worden ist,

b) wenn er sich einer schweren Verletzung

seiner Dienstpflichten oder einer solchen

Handlung schuldig gemacht hat, die ihn

vertrauensunwürdig macht oder seine Belassung

im Dienst als mit den Interessen

des Dienstes unvereinbar erscheinen läßt,

oder wenn er die ihm zugewiesene lehramtliche

Aufgabe trotz Ermahnung in

solcher Weise versieht, daß die Erreichung

des Unterrichtszieles hiedurch wesentlich

beeinträchtigt wird,

c) wenn er ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund

die ihm übertragenen

Unterrichtsstunden nicht erteilt hat oder

sich sonst beharrlich weigert, die ihm übertragene

Aufgabe zu erfüllen und sich den

gerechtfertigten dienstlichen Anordnungen

des Präsidenten zu fügen, oder wenn er

andere Angehörige der Anstalt zu schwerwiegenden

Pflichtverletzungen zu verleiten

sucht,

d) wenn er unfähig ist, die Dienste, zu deren

Versehung er sich verpflichtet hat,

ordnungsgemäß zu leisten,

e) wenn er infolge länger dauernder Verhinderung

an der Lehrtätigkeit gemäß § 12

keine Entlohnung mehr erhält,

f) wenn er eine Nebenbeschäftigung betreibt,

die dem Ansehen und der Würde des

Lehrberufes widerstreitet oder ihn an der

vollständigen und genauen Erfüllung

seiner Dienstpflichten hindert,

g) wenn er sich Tätlichkeiten oder eine erhebliche

Ehrverletzung gegen Vorgesetzte

oder Mitglieder des Lehrkörpers oder eine

Verletzung der Sittlichkeit in der Schule

zuschulden kommen läßt.

(3) Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes ist

in allen Fällen auf Antrag des Präsidenten von

der für die öffentlich-rechtlichen Lehrpersonen

an der Akademie zuständigen Disziplinarkommission

unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen

Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik

festzustellen. Durch eine solche Feststellung

wird einer gerichtlichen Entscheidung

nicht vorgegriffen.

(4) Der Präsident hat den Vertragslehrer zugleich

mit seinem Antrag nach Abs. 3 bis zur

Beendigung des Verfahrens zu beurlauben und

kann gegen ihn erforderlichenfalls ein Hausverbot

erlassen.

(5) Die Entlassung wird vom Bundesministerium

für Unterricht ausgesprochen.

(6) Ein wichtiger Grund, der den Vertragslehrer

zur Lösung des Dienstverhältnisses ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist (Austritt)

berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der

Vertragslehrer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung

unfähig wird oder diese ohne Schaden

für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann.

§ 7. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses

ist dem Vertragslehrer auf sein Verlangen vom

Präsidenten ein schriftliches Zeugnis über die

Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

(2) Der Präsident kann einem Lehrbeauftragten

auf dessen Verlangen nach Erfüllung des

Lehrauftrages ein Verwendungszeugnis ausstellen.

§ 8. (1)Die Lehrkräfte sind an die im zweiten

Abschnitte des Gesetzes vom 28. Juli 1917,

RGBl. Nr. 319 (Lehrerdienstpragmatik), umschriebenen

allgemeinen und besonderen Pflichten

öffentlich-rechtlicher Lehrpersonen unter Berücksichtigung

jener Abweichungen gebunden,

die sich aus der besonderen Art ihrer Verwendung

ergeben.

(2) Keine Lehrkraft darf Schülern der Anstalt

Privatunterricht erteilen. Der Präsident kann

von dieser Vorschrift nur in ganz besonderen

Ausnahmsfällen Nachsicht gewähren, doch muß

der Unterricht dann unentgeltlich versehen

werden.

(3) Den Lehrkräften ist es untersagt,

a) Räume der Lehranstalt für Privatunterricht

zu benützen,

b) außerhalb der Lehranstalt Räume für den

Unterricht der Studierenden (außer in

Notfällen und dann nur mit ausdrücklicher

Genehmigung durch den Präsidenten) zu

benützen,

c) Privatunterricht an solche Personen, welche

die Lehranstalt vor ordnungsgemäßer Beendigung

ihres Studiums verlassen haben,

ohne ausdrückliche Genehmigung durch

den Präsidenten entgeltlich oder unentgeltlich

zu erteilen.

§ 9. Den Lehrkräften steht gegen Verfügungen

des Präsidenten die Beschwerde an das

Bundesministerium für Unterricht innerhalb von

14 Tagen offen. Die Beschwerde muß im Dienstweg

eingebracht werden und hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 10. Bleibt eine Lehrkraft eigenmächtig dem

Unterricht fern, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund

nachzuweisen, so verliert sie

unbeschadet anderer Folgen ihre Bezüge für die

Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit. Bereits

ausbezahlte Bezüge werden vom nächsten

Bezug abgezogen.

§ 11. (1) Der Präsident kann Lehrkräfte außerhalb

der Schulferien in jedem Studienjahr bis

zum Gesamtausmaß von einem Monat im

eigenen Wirkungskreise beurlauben.

(2) Beurlaubungen, die über dieses Ausmaß

hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht.

(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge

erteilt, so hat die beurlaubte Lehrkraft die

Kosten ihrer Vertretung im Unterricht während

dieses Zeitraumes zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Unterricht

kann einem Vertragslehrer auf Antrag des

Lehrerkollegiums einen Urlaub gegen Entfall

der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung

im Dienstverhältnis wünschenswert ist.

§ 12. (1) Ist eine Lehrkraft nach Beginn der

Verwendung durch Krankheit oder Unglücksfall

oder infolge gesundheitspolizeilicher Vorschriften

an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß sie

diese Verhinderung vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält

sie den Anspruch auf den Fortbezug ihrer vollen

Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten,

längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht

kann einem Vertragslehrer in den Fällen des

Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung

ausnahmsweise um höchstens weitere zwei

Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung

des Vertragslehrers wegen dessen besonderer

Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt

notwendig ist.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann

überdies in den Fällen des Abs. 1 einem Vertragslehrer

den Fortbezug der halben Entlohnung

höchstens für den gleichen Zeitraum

bewilligen, für den der Vertragslehrer nach

Abs. 1 oder nach den Abs. 1 und 2 die volle

Entlohnung bezogen hat.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit abermals

eine Verhinderung aus den im Abs. 1 angeführten

Gründen ein, so gilt sie für den Fortbezug

der Entlohnung nach den Abs. 1 bis 3 als

Fortsetzung der früheren Verhinderung.

§ 13. (1) Ist eine Lehrkraft vorübergehend verhindert,

den Unterricht zu versehen, so hat sie

dies so bald wie möglich, jedoch spätestens nach

48 Stunden dem Präsidenten anzuzeigen und auf

dessen Verlangen den Grund der Verhinderung

entsprechend zu bescheinigen.

(2) Ein Vertragslehrer, der seinen Dienst

wegen Krankheit nicht versieht, ist verpflichtet,

sich auf Anordnung des Präsidenten einer amtsärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt die Lehrkraft einer dieser Verpflichtungen

nicht nach, so verliert sie für die

Dauer der Säumnis jedenfalls den Anspruch auf

ihre Entlohnung, es sei denn, sie macht glaubhaft,

daß der Erfüllung der Verpflichtung unabwendbare

Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 14. (1) Für die Entlohnung der Lehrkräfte

an der Akademie für Musik und darstellende

Kunst gelten folgende Mindest- und Höchstsätze

als Jahresbezug für jede Wochenstunde (Entlohnung)

(2) Vollbeschäftigung ist für sämtliche Lehrkräfte

an der Akademie für Musik und darstellende

Kunst gegeben

(3) Für die Entlohnung der Lehrkräfte an der

Akademie für angewandte Kunst gelten folgende

Mindest- und Höchstsätze als Jahresbezug für

jede Wochenstunde (Entlohnung)

(4) Vollbeschäftigung ist für sämtliche Lehrkräfte

an der Akademie für angewandte Kunst

gegeben

(5) Den Vertragslehrern an beiden Akademien

gebühren in sinngemäßer Anwendung der §§ 16

und 17 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86/1948, Familienzulagen, und zwar

bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst anteilsmäßig.

(6) Den Lehrkräften an beiden Akademien gebühren

alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen

und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den

entsprechenden Vertragsbediensteten des Bundes

gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in

voller Höhe, sonst anteilsmäßig.

(7) In Ausnahmsfällen können mit Lehrkräften

an beiden Akademien, die besonders qualifizierten

Unterricht erteilen sollen, höhere als

die in Abs. 1 normierten Bezüge, ferner besondere

Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart

werden; solche Sondervereinbarungen

bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen.

(8) Die Bezüge aller Lehrkräfte an beiden

Akademien werden unter Zugrundelegung des

Teilers 12 am ersten Tag jedes Monats im vorhinein

ausbezahlt.

§ 15. Das Bundesministerium für Unterricht

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen in einzelnen Ausnahmsfällen,

in denen das Interesse des Dienstes

dies erfordert, Vertragslehrern an der Akademie

für Musik und darstellende Kunst und an der

Akademie für angewandte Kunst sowie ihren

Hinterbliebenen den Anspruch auf einen Ruhe- oder

Versorgungsgenuß nach den Grundsätzen

der für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der

Bundestheaterangestellten jeweils geltenden

Normen für den Fall vertraglich einräumen,

daß diese Vertragslehrer eine mindestens zehnjährige

ununterbrochene Dienstzeit in Vollbeschäftigung

an der betreffenden Kunstakademie

tatsächlich zurückgelegt haben.

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