237. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 6, Z. 1 und 2, des
Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B.G.Bl.
Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für
gewerbliche Schutzrechte, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. Die Jahresgebühr für das 1. Jahr beträgt
120 S zuzüglich einer Gebühr von 30 S
für die 10. und jede folgende Seite der zur
Auslegung gelangenden Beschreibung und 40 S
für das 3. und jedes folgende Blatt der dieser
Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen.
§ 2. Unterbleibt der Druck der Patentschrift
oder erfolgt deren Drucklegung in einem geringeren
Umfange, so ist der Teil der 1. Jahresgebühr,
der für die Anzahl der Seiten der Beschreibung,
beziehungsweise der Blätter der
Zeichnungen berechnet wurde, zur Gänze oder
im Ausmaß der eingesparten Seiten (Blätter)
zurückzuerstatten.
§ 3. § 5 der Patentgebühren-Verordnung 1948,
B. G. Bl. Nr. 137, findet sinngemäß Anwendung.
§ 4. § 1, Z. 3, lit. a, der Patentgebühren-Verordnung
1948 tritt außer Kraft.