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237_1949 AT

237. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Patentgebühren-Verordnung 1949.

Auf Grund des Artikels 6, Z. 1 und 2, des

Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B.G.Bl.

Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für

gewerbliche Schutzrechte, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. Die Jahresgebühr für das 1. Jahr beträgt

120 S zuzüglich einer Gebühr von 30 S

für die 10. und jede folgende Seite der zur

Auslegung gelangenden Beschreibung und 40 S

für das 3. und jedes folgende Blatt der dieser

Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen.

§ 2. Unterbleibt der Druck der Patentschrift

oder erfolgt deren Drucklegung in einem geringeren

Umfange, so ist der Teil der 1. Jahresgebühr,

der für die Anzahl der Seiten der Beschreibung,

beziehungsweise der Blätter der

Zeichnungen berechnet wurde, zur Gänze oder

im Ausmaß der eingesparten Seiten (Blätter)

zurückzuerstatten.

§ 3. § 5 der Patentgebühren-Verordnung 1948,

B. G. Bl. Nr. 137, findet sinngemäß Anwendung.

§ 4. § 1, Z. 3, lit. a, der Patentgebühren-Verordnung

1948 tritt außer Kraft.

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