237. Verordnung: Genehmigungspflicht von Unternehmungen zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom
4. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 56, über die Regelung
der Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger
Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz
1948) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
für Volksernährung und für
soziale Verwaltung, verordnet
§ 1. Die Errichtung neuer fabriksmäßiger (industrieller)
Unternehmungen der nachstehend
bezeichneten Arten bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
I. aus der Gruppe der Lederindustrie und
lederverarbeitenden Industrie die Unternehmungen
der
1. ledererzeugenden Industrie und
2. Schuhindustrie;
II. aus der Gruppe der Textilindustrie die
Unternehmungen der
1. Baumwollspinnerei,
2. Kammgarnspinnerei,
3. Rastfasernspinnerei,
4. Baumwollweberei,
5. Wollweberei,
6. Handelswollreißerei,
7. Bastfasernweberei,
8. Strickerei und Wirkerei mit Ausnahme
der Cottonwirkerei,
9. Filz- und Filztucherzeugung,
10. Teppich- und Möbelstoffindustrie,
11. Spitzen-, Gardinen- und Stickereiindustrie,
12. Schaft- und Glattweberei der Seidenindustrie,
13. Veredlungsindustrie mit Ausnahme der
Stranggarnbleicherei für Baumwolle
und Leinen sowie der Färberei von
losen Spinnmaterialien in Kammgarn-
und Streichgarnspinnereien,
14. Strick-, Häkelgarn- und Nähfadenerzeugung,
15. Band- und Flechtwaren-, Gummiwebwaren-
und Posamentenindustrie,
16. Watte- und Verbandstoffindustrie;
III. die Unternehmungen der Bekleidungsindustrie;
IV. die Unternehmungen der Zellulose- und
Papierindustrie;
V. aus der Gruppe der Eisenindustrie die
Hammerwerke;
VI. aus der Gruppe der Elektroindustrie die
Unternehmungen
1. zur Herstellung elektromedizinischer
Geräte,
2. der Radioapparateerzeugung und
3. Kabel- und Leitungsmaterialerzeugung;
VII. aus der Gruppe der Nahrungsmittelindustrie
die Unternehmungen der
1. Speiseöl- und Fettindustrie und
2. Preßhefeindustrie;
VIII. aus der Gruppe der chemischen Industrie
die Unternehmungen der
1. Dachpappenindustrie,
2. Kunststoffpresserei und Spritzereiindustrie,
3. Zündholzindustrie,
4. pharmazeutischen industrie (Erzeugungsunternehmungen
auf Grund einer
Konzession nach § 15, Punkt 14, Gewerbeordnung),
5. Erdfarben- und chemischen Farbenindustrie,
6. Seifen- und Waschmittelindustrie,
7. Kristalbodenerzeugung,
8. Wasserglaserzeugung,
9. harzverarbeitenden Industrie,
10. stärke-, sirup- und dextrinerzeugenden
Industrie,
11. kosmetischen Industrie,
12. Edelmetallaffinerien;
IX. die Unternehmungen der Glas- und Glaswarenindustrie.
§ 2. Der Genehmigungspflicht (§ 1) unterliegt
auch die Erweiterung bestehender Unternehmungen
der im § 1 genannten Arten sowie die Aufnahme
der fabriksmäßigen (industriellen) Her-
stellung von Erzeugnissen soldier Unternehmungen
in bestehenden Unternehmungen anderer
Erzeugungsrichtung.
§ 3. (1) Ansuchen um Erteilung der Genehmigung
nach § 1 sind bei der nach dem Standorte
des Unternehmens zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
(2) Das Ansuchen hat alle zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens erforderlichen
Angaben, insbesondere alle Unterlagen
zu enthalten, durch- die der Nachweis erbracht
wird, daß die zur Errichtung und zum Betrieb
des Unternehmens erforderlichen finanziellen
Mittel, Betriebsräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen,
Roh- und Hilfsstoffe und Arbeitskräfte
zur Verfügung stehen.
§ 4. (1) Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat das Ansuchen binnen vier Wochen
nach seinem Einlangen unter Anschluß aller
Unterlagen und ihres Gutachtens an den zuständigen
Landeshauptmann weiterzuleiten, der
das Ansuchen mit seinem Antrag dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vorlegt.
(2) Im Zweifel, ob ein Unternehmen fabriksmäßig
ist, wird nach den gewerberechtlichen Vorschriften
entschieden.
§ 5. Über das Ansuchen entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und den sonstigen sachlich zuständigen Bundesministerien.
§ 6. Diese Verordnung tritt am. 30. Juni 1949
außer Kraft.