Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
237_1948 AT

237. Verordnung: Genehmigungspflicht von Unternehmungen zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 237. Verordnung: Genehmigungspflicht von Unternehmungen zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung.

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom

4. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 56, über die Regelung

der Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger

Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz

1948) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

für Volksernährung und für

soziale Verwaltung, verordnet

§ 1. Die Errichtung neuer fabriksmäßiger (industrieller)

Unternehmungen der nachstehend

bezeichneten Arten bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

I. aus der Gruppe der Lederindustrie und

lederverarbeitenden Industrie die Unternehmungen

der

1. ledererzeugenden Industrie und

2. Schuhindustrie;

II. aus der Gruppe der Textilindustrie die

Unternehmungen der

1. Baumwollspinnerei,

2. Kammgarnspinnerei,

3. Rastfasernspinnerei,

4. Baumwollweberei,

5. Wollweberei,

6. Handelswollreißerei,

7. Bastfasernweberei,

8. Strickerei und Wirkerei mit Ausnahme

der Cottonwirkerei,

9. Filz- und Filztucherzeugung,

10. Teppich- und Möbelstoffindustrie,

11. Spitzen-, Gardinen- und Stickereiindustrie,

12. Schaft- und Glattweberei der Seidenindustrie,

13. Veredlungsindustrie mit Ausnahme der

Stranggarnbleicherei für Baumwolle

und Leinen sowie der Färberei von

losen Spinnmaterialien in Kammgarn-

und Streichgarnspinnereien,

14. Strick-, Häkelgarn- und Nähfadenerzeugung,

15. Band- und Flechtwaren-, Gummiwebwaren-

und Posamentenindustrie,

16. Watte- und Verbandstoffindustrie;

III. die Unternehmungen der Bekleidungsindustrie;

IV. die Unternehmungen der Zellulose- und

Papierindustrie;

V. aus der Gruppe der Eisenindustrie die

Hammerwerke;

VI. aus der Gruppe der Elektroindustrie die

Unternehmungen

1. zur Herstellung elektromedizinischer

Geräte,

2. der Radioapparateerzeugung und

3. Kabel- und Leitungsmaterialerzeugung;

VII. aus der Gruppe der Nahrungsmittelindustrie

die Unternehmungen der

1. Speiseöl- und Fettindustrie und

2. Preßhefeindustrie;

VIII. aus der Gruppe der chemischen Industrie

die Unternehmungen der

1. Dachpappenindustrie,

2. Kunststoffpresserei und Spritzereiindustrie,

3. Zündholzindustrie,

4. pharmazeutischen industrie (Erzeugungsunternehmungen

auf Grund einer

Konzession nach § 15, Punkt 14, Gewerbeordnung),

5. Erdfarben- und chemischen Farbenindustrie,

6. Seifen- und Waschmittelindustrie,

7. Kristalbodenerzeugung,

8. Wasserglaserzeugung,

9. harzverarbeitenden Industrie,

10. stärke-, sirup- und dextrinerzeugenden

Industrie,

11. kosmetischen Industrie,

12. Edelmetallaffinerien;

IX. die Unternehmungen der Glas- und Glaswarenindustrie.

§ 2. Der Genehmigungspflicht (§ 1) unterliegt

auch die Erweiterung bestehender Unternehmungen

der im § 1 genannten Arten sowie die Aufnahme

der fabriksmäßigen (industriellen) Her-

stellung von Erzeugnissen soldier Unternehmungen

in bestehenden Unternehmungen anderer

Erzeugungsrichtung.

§ 3. (1) Ansuchen um Erteilung der Genehmigung

nach § 1 sind bei der nach dem Standorte

des Unternehmens zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

(2) Das Ansuchen hat alle zur Beurteilung der

wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens erforderlichen

Angaben, insbesondere alle Unterlagen

zu enthalten, durch- die der Nachweis erbracht

wird, daß die zur Errichtung und zum Betrieb

des Unternehmens erforderlichen finanziellen

Mittel, Betriebsräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen,

Roh- und Hilfsstoffe und Arbeitskräfte

zur Verfügung stehen.

§ 4. (1) Die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft hat das Ansuchen binnen vier Wochen

nach seinem Einlangen unter Anschluß aller

Unterlagen und ihres Gutachtens an den zuständigen

Landeshauptmann weiterzuleiten, der

das Ansuchen mit seinem Antrag dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau vorlegt.

(2) Im Zweifel, ob ein Unternehmen fabriksmäßig

ist, wird nach den gewerberechtlichen Vorschriften

entschieden.

§ 5. Über das Ansuchen entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und den sonstigen sachlich zuständigen Bundesministerien.

§ 6. Diese Verordnung tritt am. 30. Juni 1949

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →