236. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
verordnet
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1. Im Jahr 2003 dürfen höchstens 8070 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der
§§ 18 Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden
ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer
erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(2) Im Jahr 2003 dürfen in Kärnten höchstens 95 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(3) Im Jahr 2003 dürfen in Niederösterreich höchstens 1465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(4) Im Jahr 2003 dürfen in Oberösterreich höchstens 1315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 1050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(5) Im Jahr 2003 dürfen in Salzburg höchstens 335 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(6) Im Jahr 2003 dürfen in der Steiermark höchstens 775 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(7) Im Jahr 2003 dürfen in Tirol höchstens 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(8) Im Jahr 2003 dürfen in Vorarlberg höchstens 305 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
(9) Im Jahr 2003 dürfen in Wien höchstens 3115 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten
und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig
erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a
FrG).
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.