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236. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2003 – NLV 2003

Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

verordnet

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2003 dürfen höchstens 8070 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der

§§ 18 Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen

ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden

ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer

erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(2) Im Jahr 2003 dürfen in Kärnten höchstens 95 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(3) Im Jahr 2003 dürfen in Niederösterreich höchstens 1465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(4) Im Jahr 2003 dürfen in Oberösterreich höchstens 1315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 1050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(5) Im Jahr 2003 dürfen in Salzburg höchstens 335 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(6) Im Jahr 2003 dürfen in der Steiermark höchstens 775 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(7) Im Jahr 2003 dürfen in Tirol höchstens 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(8) Im Jahr 2003 dürfen in Vorarlberg höchstens 305 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(9) Im Jahr 2003 dürfen in Wien höchstens 3115 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

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