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236_2002 AT

236. Verordnung: Festlegung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Festlegung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Auf Grund des § 17 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung

(Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Aufwandsentschädigung

§ 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für

ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.

(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2180 Euro.

(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von

1514 Euro.

(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

Anweisung der Aufwandsentschädigung

§ 2. Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.

Ersatz der Reisekosten und Spesen

§ 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten

und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der

Gebührenstufe 3, abzugelten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

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