236. Verordnung: Festlegung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung
(Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Aufwandsentschädigung
§ 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für
ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2180 Euro.
(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von
1514 Euro.
(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
Anweisung der Aufwandsentschädigung
§ 2. Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
Ersatz der Reisekosten und Spesen
§ 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten
und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der
Gebührenstufe 3, abzugelten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.