236. Verordnung: Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 12 des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl.
Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers,
ABl. Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 3.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zulassung
§ 3. (1) Der Betrieb, der Mischfutter, Mischungen oder denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat
die Zulassung bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen.
(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hiefür vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt,
3. der einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse
gelagert oder verarbeitet werden sollen, eine Beschreibung der vorgesehenen Be- und Verarbeitungsvorgänge
und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen
sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute vorlegt und
4. der sich bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen gemäß § 6 zu unterwerfen.
Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat über die beihilfefähigen Waren gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Die
AMA kann weitere Auflagen hinsichtlich der Buchhaltung vorschreiben.
Verpackung
§ 4. Zur Identifizierung des Betriebes, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters
oder der Mischung die Buchstaben „AT“ mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs
anzubringen.
Transport von Mischfutter (unverpackt)
§ 5. (1) Die Durchführung der Lieferungen von Mischfutter in Tankwagen oder Containern ist bei
der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen,
wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.
(2) Zur Kontrolle gemäß Abs. 1 dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des
Abnehmers) und Wiegezettel.
(3) Der Beihilfeempfänger hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter
Anführung der Abnehmer und jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der
AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.
Kontrolle
§ 6. (1) Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit hat die AMA die verwendete Magermilch, das
Magermilchpulver, die hergestellten Mischungen und das Mischfutter zu kontrollieren.
(2) Ein Betrieb, der nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwendet, hat sein Herstellungsprogramm
der AMA schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss mindestens drei Arbeitstage vor
Herstellungsbeginn bei der AMA einlangen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA
abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.
(3) Der Betrieb, der denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat der AMA mindestens drei Arbeitstage
vor Herstellungsbeginn schriftlich die Herstellungsdaten mitzuteilen. Wenn die Kontrollen
sichergestellt sind, kann die AMA eine kurzfristige Mitteilung akzeptieren.
(4) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG)
Nr. 2799/1999 anwenden wollen, haben die Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Die
AMA hat das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
§ 7. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA auf dem von der AMA aufgelegten
Muster einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils ein ganzes Kalendermonat zu beziehen.
(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand
für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die
AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.
(3) Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. (1) Die Beihilfeempfänger sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen
und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen
erstellt worden sind, herangezogen werden.
(2) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen,
Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben
Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Auskunftspersonen
§ 9. Der Beihilfeempfänger hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen,
die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach
den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger gefordert werden
können.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Die Beihilfeempfänger haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und
des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten oder
nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für
ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf
Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Die Prüforgane sind berechtigt, die Magermilch, das Magermilchpulver, die Mischung oder das
Mischfutter nach deren Zusammensetzung und Inhaltsstoffe zu untersuchen.
(7) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die
diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben.
Kosten
§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder
Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung
und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 und der Anlage zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den
Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Verbringen von Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat
§ 12. Wer Mischfutter in Tankwagen oder Container zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb
in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher mit
den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Anwendung der Maßnahmen sowie die Durchführung der Kontroll- und Analysebestimmungen
gemäß den in den in § 1genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften zu berichten.
Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 14. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung
von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, BGBl. Nr. 1101/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer
Kraft.
(2) Die gemäß den §§ 7, 9 und 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 zugelassenen Betriebe
bleiben zugelassen.