236. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Kunstoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997,
wird wie folgt geändert
Anlage 2 lautet
„Anlage 2 Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.
GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION
1. ,Migrationsprüfungen‘ zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in
Kapitel I dieser Anlage genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieser Anlage festgelegten
Prüfbedingungen durchzuführen.
2. ,Ersatzprüfungen‘, bei denen ,Prüfmedien‘ unter den festgelegten ,Ersatz-Prüfbedingungen‘ gemäß Kapitel III
eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren
die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel
(siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann.
3. ,Alternative Prüfungen‘ gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für
fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. In allen drei Fällen ist folgendes zulässig
a) die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem
jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten;
b) die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der
eindeutige Nachweis erbracht ist, daß die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der
Verwendung des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht überschritten werden können.
KAPITEL I
Simulanzlösemittel
1. Einleitung
Da es nicht immer möglich ist, Lebensmittel bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die
mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu verwenden, werden Simulanzlösemittel eingesetzt. Sie sind durch
Konvention nach dem Charakter einer oder mehrerer Lebensmittelkategorien klassifiziert. Tabelle 1 nennt die
für die jeweiligen Lebensmittelkategorien zu verwendenden Simulanzlösemittel. In der Praxis sind
Kombinationen mehrerer Lebensmittelkategorien möglich, z. B. fetthaltiger und wäßriger Lebensmittel. Die
Lebensmittelkategorien werden in Tabelle 2 mit den bei den Migrationsprüfungen zu verwendenden
Simulanzlösemitteln aufgeführt.
Tabelle 1
Lebensmittelkategorien und Simulanzlösemittel
2. Wahl der Simulanzlösemittel
2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteltypen in Berührung zu
kommen
Die Prüfungen sind anhand der nachstehenden Simulanzlösemittel – von denen diejenigen auszuwählen sind,
die als die strengeren gelten – sowie unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchzuführen,
wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Kunststoffs bzw. Gebrauchsgegenstands zu verwenden
ist.
– 3%ige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung,
– 10%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung,
– rektifiziertes Olivenöl (Referenzsimulanzlösemittel D).
Dieses Referenzsimulanzlösemittel D kann jedoch durch eine Mischung synthetischer Triglyceride oder durch
Sonnenblumenöl oder Maisöl mit genormten Spezifikationen ersetzt werden (sonstige Simulanzlösemittel für
fetthaltige Lebensmittel, Simulanzlösemittel D). Werden bei Prüfungen mit diesen ,sonstigen Simulanzlösemitteln
für fetthaltige Lebensmittel‘ die Migrationsgrenzwerte überschritten, ist zur Feststellung der Nichübereinstimmung
mit der Richtlinie eine Bestätigung des Ergebnisses in einem Versuch mit Olivenöl erforderlich,
sofern dies technisch durchführbar ist. Ist eine solche Bestätigung technisch nicht möglich und werden bei dem
Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff die Migrationsgrenzwerte überschritten, wird davon ausgegangen, daß er
der Kunststoffverordnung nicht entspricht.
2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit bestimmten Lebensmitteltypen in Berührung
zu kommen
Dies trifft nur in folgenden Fällen zu
a) ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff kommt bereits mit einem bekannten Lebensmittel in Berührung;
b) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von
Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in Tabelle 1
beschriebenen Lebensmitteltypen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf z. B. ,nur für wäßrige
Lebensmittel‘;
c) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von
Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in der
Anlage 4 der Kunststoffverordnung genannten Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgruppen er verwendet bzw.
nicht verwendet werden darf. Diese Angaben sind wie folgt zu machen
i) Auf allen Handelsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist die ,Bezugsnummer‘ oder die ,Bezeichnung der
Lebensmittel‘ zu verwenden, die in der Tabelle der Anlage 4 der Kunststoffverordnung angegeben ist;
ii) auf der Einzelhandelsstufe sind Angaben zu machen, die sich nur auf wenige Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen
beziehen, vorzugsweise mit leicht verständlichen Beispielen.
Die Prüfungen sind in den unter Buchstabe b) genannten Fällen anhand der in Tabelle 2 als Beispiele genannten
Simulanzlösemittel und in den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen anhand der in der Anlage 4 der
Kunststoffverordnung genannten Simulanzlösemittel durchzuführen. Sind die Lebensmittel bzw. Lebensmittelgruppen
nicht in der Liste der Anlage 4 der Kunststoffverordnung enthalten, ist in Tabelle 2 die Lebensmittelkategorie
auszuwählen, die am ehesten dem zu prüfenden Lebensmittel bzw. der Lebensmittelgruppe entspricht.
Handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der dazu bestimmt ist, mit mehr als einem
Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe in Berührung zu kommen, auf die unterschiedliche Verringerungskoeffizienten
anzuwenden sind, so ist für jedes Lebensmittel der entsprechende Koeffizient auf das Prüfergebnis
anzuwenden. Überschreiten einer oder mehrere der derart berechneten Werte die Grenzwerte, ist der
Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht für das jeweilige Lebensmittel bzw. die Lebensmittelgruppe
geeignet.
Die Prüfungen werden unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchgeführt, wobei für jedes
Simulanzlösemittel eine neue Probe zu verwenden ist.
Tabelle 2
Simulanzlösemittel, die in den nachstehenden Fällen bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus
Kunststoff, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, zu verwenden sind
KAPITEL II
Migrationsprüfbedingungen (Zeiten und Temperaturen)
1. Für die Durchführung der Migrationsprüfungen sind unter den in Tabelle 3 genannten Zeiten und Temperaturen
diejenigen zu wählen, die den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen der zur Prüfung anstehenden
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sowie gegebenenfalls den Angaben auf dem Etikett über die
höchstzulässige Verwendungstemperatur entsprechen. Fällt daher ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei
bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit-/Temperaturkombinationen im Sinne der
Tabelle, so wird die Probe bei der Migrationsprüfung nacheinander allen auf die Probe zutreffenden
ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unterworfen, ohne das Simulanzlösemittel auszutauschen.
2. Kontaktbedingungen, die allgemein als die strengeren gelten
In Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß die Bestimmung der Migration auf die Bedingungen
beschränkt werden sollte, die in dem jeweils zu prüfenden Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten
angesehen werden, werden nachstehend einige Beispiele für Kontaktbedingungen angegeben.
2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, unter allen Zeit- und Temperaturbedingungen
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Enthalten Etikettierung bzw. Gebrauchsanleitung keine Angaben über Temperatur und Dauer der tatsächlichen
Verwendung, sind je nach Lebensmittelkategorie die Simulanzlösemittel A und/oder B und/oder C vier Stunden
lang bei 100 °C oder vier Stunden lang bei Rückflußtemperatur zu verwenden und/oder Simulanzlösemittel D ist
zwei Stunden lang bei 175 °C zu verwenden. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren
angesehen.
2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, für einen unbestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur
oder darunter mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Geht aus der Etikettierung oder der Art der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff hervor, daß sie zur
Verwendung bei Raumtemperatur oder darunter bestimmt sind, ist der Versuch über 10 Tage bei 40 °C
durchzuführen. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren angesehen.
3. Flüchtige Stoffe
Bei der Untersuchung der spezifischen Migration flüchtiger Stoffe sind die Prüfungen mit Simulanzlösemitteln
so durchzuführen, daß der Verlust an flüchtigen Stoffen, der unter den ungünstigsten vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen auftreten kann, berücksichtigt wird.
4. Sonderfälle
4.1. Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, in einem Mikrowellenherd verwendet zu
werden, ist die Migrationsprüfung entweder mit einem herkömmlichen Herd oder mit einem Mikrowellenherd
durchzuführen, wobei der Tabelle 3 die entsprechenden Zeit- und Temperaturbedingungen zu entnehmen sind.
4.2. Wird festgestellt, daß die Durchführung der Prüfung bei den in Tabelle 3 angegebenen Kontaktbedingungen
an der Probe physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren
Bedingungen der Verwendung des zu prüfenden Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht eintreten, sind bei
den Migrationsprüfungen die ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen anzuwenden, unter denen die
genannten physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.
4.3. In Abweichung von den Versuchsbedingungen gemäß Tabelle 3 und Absatz 2 muß nur der 2-Stunden-Versuch
bei 70 °C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung
weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 °C bis 100 °C eingesetzt werden kann (z. B. bei
Heißabfüllung) und dies aus einer entsprechenden Etikettierung oder Gebrauchsanweisung hervorgeht. Ist der
Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff jedoch auch dazu bestimmt, zur Lagerung bei Raumtemperatur verwendet
zu werden, ist anstelle des obengenannten Versuchs der 10-Tage-Versuch bei 40 °C durchzuführen, der als
strenger angesehen wird.
4.4. In den Fällen, in denen die Prüfbedingungen durch die Prüfbedingungen in Tabelle 3 nicht in angemessener
Weise abgedeckt werden (z. B. Kontakttemperaturen über 175 °C oder Kontaktzeiten unter 5 Minuten), können
andere Bedingungen gewählt werden, die dem zu prüfenden Fall eher entsprechen, sofern die gewählten
Bedingungen den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen für die zu prüfenden Gebrauchsgegenstände
aus Kunststoff entsprechen.
Tabelle 3
Bedingungen für Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln
KAPITEL III
Ersatzprüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests‘) (Gesamtmigration und spezifische
Migration)
1. Können aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren keine Simulanzlösemittel für
fetthaltige Lebensmittel eingesetzt werden, sind stattdessen alle in Tabelle 4 genannten Prüfmedien unter den
Prüfbedingungen zu verwenden, die denen für das Simulanzlösemittel D entsprechen.
Die Tabelle enthält Beispiele der wichtigsten Migrationsprüfbedingungen sowie der entsprechenden
Bedingungen für die Ersatzprüfungen. Bei nicht in Tabelle 4 genannten Prüfbedingungen sind die genannten
Beispiele sowie die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Polymertyp zu
berücksichtigen.
Für jede Prüfung ist eine neue Probe zu verwenden. Bei jedem Prüfmedium sind die gleichen Regeln wie in
den Kapiteln I und II für Simulanzlösemittel D beschrieben anzuwenden. Gegebenenfalls sind die in der
Anlage 4 der Kunststoffverordnung festgelegten Verringerungskoeffizienten anzuwenden. Bei der Prüfung der
Einhaltung von Migrationsgrenzwerten ist der höchste Wert zugrundezulegen, der unter Einsatz aller Prüfmedien
ermittelt wurde.
Wird festgestellt, daß die Durchführung dieser Prüfungen an der Probe physikalische oder sonstige
Veränderungen hervorruft, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des zu
prüfenden Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht eintreten, ist das Ergebnis des jeweiligen Prüfmediums
nicht zu berücksichtigen; es ist der höchste der verbleibenden Werte zu wählen.
2. In Abweichung von Punkt 1 kann einer oder können zwei der Ersatzprüfungen gemäß Tabelle 4 weggelassen
werden, wenn diese Prüfungen aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein als nicht für die jeweilige Probe
geeignet angesehen werden.
Tabelle 4
Bedingungen für Ersatzprüfungen
KAPITEL IV
Alternative Prüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests‘) (Gesamtmigration und
spezifische Migration)
1. Die Ergebnisse der in diesem Kapitel beschriebenen alternativen Prüfungen können verwendet werden, sofern
die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind
a) Die Ergebnisse einer ,Vergleichsprüfung‘ zeigen, daß die Werte denen in Prüfungen mit Simulanzlösemittel
D entsprechen bzw. darüber liegen;
b) die Migrationsgrenzwerte werden – nach Anwendung des entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß
Anlage 4 der Kunststoffverordnung – bei der alternativen Prüfung nicht überschritten.
Sind beide Bedingungen oder eine der Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Migrationsprüfungen durchgeführt
werden.
2. In Abweichung von der unter 1. Buchstabe a) genannten Bedingung kann von Vergleichsprüfungen abgesehen
werden, wenn anhand wissenschaftlicher Experimente anderweitig nachgewiesen ist, daß die in den alternativen
Prüfungen ermittelten Werte denen aus den Migrationsprüfungen entsprechen bzw. darüber liegen.
3. Alternative Prüfungen
3.1. Alternative Prüfungen mit flüchtigen Medien
In diesen Prüfungen werden flüchtige Medien (z. B. Isooctan, 95%iges Ethanol oder andere flüchtige Lösemittel
bzw. Mischungen von Lösemitteln) verwendet. Sie werden unter Kontaktbedingungen durchgeführt,
unter denen die Bedingung 1. Buchstabe a) erfüllt ist.
3.2. ,Extraktionsprüfungen‘
Andere Prüfungen, die unter sehr strengen Prüfbedingungen Medien mit sehr hohem Exktraktionsvermögen
einsetzen, können durchgeführt werden, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein anerkannt ist, daß
die Ergebnisse dieser Extraktionsprüfungen denen bei Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw.
darüber liegen.“