236. Verordnung: Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Regligionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet
§ 1. Für die Polytechnische Schule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Knaben und Mädchen bzw.
Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in
Kraft.
§ 4. Die Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986, 241/1989, 616/1992 und 576/1994, sowie die
Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die in der Anlage unter Abschnitt VI wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.