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236_1997 AT

236. Verordnung: Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Regligionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Regligionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

§ 1. Für die Polytechnische Schule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Knaben und Mädchen bzw.

Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in

Kraft.

§ 4. Die Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986, 241/1989, 616/1992 und 576/1994, sowie die

Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in der Anlage unter Abschnitt VI wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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