236_1992
AT
236. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 236. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und des Bundesamtes für Schiffahrt in die
Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen wird der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.