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236_1989 AT

236. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund des § 9 Abs. 5 sowie der §§ 8 bis 10,

127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 605, wird

verordnet

Artikel I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine

Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der

Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug

an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen

1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;

2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit

(§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt

a) allgemeiner Strafvollzug;

b) Erstvollzug (§ 127 StVG);

c) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128

StVG);

3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten,

die an Lungentuberkulose erkrankt

sind;

4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener

vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug

gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils

geltenden Fassung.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein

Jahr übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug

einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr

übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen

ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium

für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird

nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung

die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten

zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet.

Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher

Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten

wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein

Jahr nicht übersteigt

§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des

allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges

(§ 127 StVG) und des Vollzuges von Strafen, die

wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind

(§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein

Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der

Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der

dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen

(Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser,

Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein

angeordnet.

Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung

die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses

zuständig ist

§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung

der Strafvollzug in der Außenstelle eines

gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so

ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus

einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten,

die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges

an Strafgefangenen und Untergebrachten,

die an Lungentuberkulose erkrankt sind,

wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe

des Gefangenenhauses des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender

Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen

zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern

(§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt

Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen

zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern

(§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Mittersteig

(Wien) und für die Unterbringung von männlichen

entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern

(§ 22 StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für

drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen

geistig abnormen Rechtsbrechern

(§ 21 Abs. 2 StGB) und die Unterbringung von

weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern

(§ 22 StGB) sind in den hiefür eingerichteten

besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt

Schwarzau zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder

einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Abs. 1

besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen

Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug

von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in

einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten

(§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird

in allen Fällen, mit Ausnahme der im Abs. 2

genannten, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium

für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Artikel II

Im § 4 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 674/1988, tritt an die Stelle

des Ausdruckes „§ 2 der Sprengelverordnung für

den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974" der Ausdruck

„§ 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 236/1989".

Artikel III

Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 86/1976 und 521/1976, 327/

1978, 22/1985 und 183/1988 außer Kraft.

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