236. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 5 sowie der §§ 8 bis 10,
127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 605, wird
verordnet
Artikel I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine
Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der
Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug
an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen
1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;
2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit
(§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt
a) allgemeiner Strafvollzug;
b) Erstvollzug (§ 127 StVG);
c) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128
StVG);
3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten,
die an Lungentuberkulose erkrankt
sind;
4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener
vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug
gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils
geltenden Fassung.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein
Jahr übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug
einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr
übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen
ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium
für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung
die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten
zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet.
Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher
Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten
wird, für die Einleitung zuständig.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein
Jahr nicht übersteigt
§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des
allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges
(§ 127 StVG) und des Vollzuges von Strafen, die
wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind
(§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein
Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der
Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der
dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
(Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser,
Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein
angeordnet.
Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung
die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses
zuständig ist
§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung
der Strafvollzug in der Außenstelle eines
gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so
ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus
einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten,
die an Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges
an Strafgefangenen und Untergebrachten,
die an Lungentuberkulose erkrankt sind,
wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe
des Gefangenenhauses des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender
Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen
zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern
(§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt
Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen
zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern
(§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Mittersteig
(Wien) und für die Unterbringung von männlichen
entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern
(§ 22 StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für
drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen
geistig abnormen Rechtsbrechern
(§ 21 Abs. 2 StGB) und die Unterbringung von
weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern
(§ 22 StGB) sind in den hiefür eingerichteten
besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt
Schwarzau zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder
einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Abs. 1
besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen
Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug
von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in
einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten
(§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird
in allen Fällen, mit Ausnahme der im Abs. 2
genannten, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium
für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Artikel II
Im § 4 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 674/1988, tritt an die Stelle
des Ausdruckes „§ 2 der Sprengelverordnung für
den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974" der Ausdruck
„§ 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 236/1989".
Artikel III
Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 86/1976 und 521/1976, 327/
1978, 22/1985 und 183/1988 außer Kraft.