236_1988
AT
236. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 236. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
1988_236_0 236. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 120 Scharnsteiner Straße
von km 24,00 bis km 25,775 werden, soweit sie
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen
vom 31. August 1977, BGBl. Nr. 464, und vom
15. September 1980, BGBl. Nr. 426, bestimmten —
Abschnitte „Pettenbach—Dürn" und „Pettenbach
II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.