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236_1988 AT

236. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 120 Scharnsteiner Straße

von km 24,00 bis km 25,775 werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen

vom 31. August 1977, BGBl. Nr. 464, und vom

15. September 1980, BGBl. Nr. 426, bestimmten —

Abschnitte „Pettenbach—Dürn" und „Pettenbach

II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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