236. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. Sonderbestimmungen für Ausländer
(1) Ausländische Studierende der Lehramtsstudien
nach § 2 Abs. 5 sind berechtigt, bestimmte
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder
deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben
Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen, beziehungsweise
Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen,
wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen
und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat
erforderlich ist.
(2) Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer
und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer
obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.
(3) Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die
Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl
der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern
hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer
zu entsprechen."
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1987 in
Kraft.