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236_1987 AT

236. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. Sonderbestimmungen für Ausländer

(1) Ausländische Studierende der Lehramtsstudien

nach § 2 Abs. 5 sind berechtigt, bestimmte

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder

deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben

Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen, beziehungsweise

Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen,

wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen

und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat

erforderlich ist.

(2) Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer

und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer

obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.

(3) Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die

Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl

der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Das Ausmaß der

Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern

hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer

zu entsprechen."

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1987 in

Kraft.

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