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236_1986 AT

236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der

Fassung der BGBl. Nr. 599/1982 über die äußere

Form der schriftlichen Warenerklärung bei der

Ausfuhr von Waren wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann bei der

dort genannten Abfertigung im Postverkehr eine

Warenerklärung nach dem Muster VI verwendet

werden, wenn der Wert je Sendung zusammen

nicht mehr als 50000 S beträgt."

2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt

„Zum Vordruck nach Muster I kann auch ein Fortsetzungsblatt

nach Muster VII verwendet werden."

3. Folgender § 8 wird angefügt

„§ 8. Die Muster I, II, III, IV, V, VI und VII sind

Bestandteile dieser Verordnung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

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