236. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der
Fassung der BGBl. Nr. 599/1982 über die äußere
Form der schriftlichen Warenerklärung bei der
Ausfuhr von Waren wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann bei der
dort genannten Abfertigung im Postverkehr eine
Warenerklärung nach dem Muster VI verwendet
werden, wenn der Wert je Sendung zusammen
nicht mehr als 50000 S beträgt."
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt
„Zum Vordruck nach Muster I kann auch ein Fortsetzungsblatt
nach Muster VII verwendet werden."
3. Folgender § 8 wird angefügt
„§ 8. Die Muster I, II, III, IV, V, VI und VII sind
Bestandteile dieser Verordnung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.