236. Bundesgesetz: Änderung des Bangseuchengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bangseuchengesetz, BGBl. Nr. 147/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 214/1981, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch
in bangfreien Gebieten durchzuführen. Davon ausgenommen
sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben,
wenn die Rinder ausschließlich aus bangfreien
Beständen stammen. Der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn die
Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht,
durch Verordnung
1. den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Untersuchungen bis zu drei Jahren
ausdehnen,
2. Rinder mit einem Alter unter zwei Jahren von
den periodischen Untersuchungen ausnehmen."
2. § 19 Abs. 2, 3 und 4 lautet
„(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes
Rind 2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben
ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder
ein Herdebuchzuschlag von 950 S.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1976.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage
einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer
anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1985 in
Kraft.
(2) Die Ausmerzentschädigung gemäß § 19
Abs. 2 des Bangseuchengesetzes in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes ist für Rinder zu leisten,
deren Ausmerzung nach dem 30. Juni 1985
rechtskräftig angeordnet worden ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.