Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
236_1985 AT

236. Bundesgesetz: Änderung des Bangseuchengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 236. Bundesgesetz: Änderung des Bangseuchengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bangseuchengesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 214/1981, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch

in bangfreien Gebieten durchzuführen. Davon ausgenommen

sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben,

wenn die Rinder ausschließlich aus bangfreien

Beständen stammen. Der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn die

Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht,

durch Verordnung

1. den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Untersuchungen bis zu drei Jahren

ausdehnen,

2. Rinder mit einem Alter unter zwei Jahren von

den periodischen Untersuchungen ausnehmen."

2. § 19 Abs. 2, 3 und 4 lautet

„(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes

Rind 2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben

ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder

ein Herdebuchzuschlag von 950 S.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im

Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage

einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer

anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1985 in

Kraft.

(2) Die Ausmerzentschädigung gemäß § 19

Abs. 2 des Bangseuchengesetzes in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes ist für Rinder zu leisten,

deren Ausmerzung nach dem 30. Juni 1985

rechtskräftig angeordnet worden ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →